Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103254/2/Br

Linz, 31.10.1995

VwSen-103254/2/Br Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J R, G, vertreten durch Rechtsanwalt V M, P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Oktober 1995, Zl.: VerkR96-3625-1995-Wi, wegen der Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 840 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 3. Oktober 1995, Zl.:

VerkR96-3625-1995-Wi, wegen der Übertretungen nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.200 S und für den Nichteinbringungsfall 126 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 3. Juni 1995 Uhr um 11.55 Uhr im Gemeindegebiet von P, Bezirk G, auf der A auf Höhe des Straßenkilometers 45,437 in Fahrtrichtung S als Lenker des Pkws mit dem behördlichen Kennzeichen die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 46 km/h) überschritten habe.

1.1. Begründend stützt die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das Ergebnis einer Messung mittels Lasermeßgerät, welche von einem diesbezüglich geschulten Organ der Bundesgendarmerie vorgenommen wurde. Die Erstbehörde führte in ihrer Begründung auch umfangreich unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wonach derartige Messungen für die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit tauglich seien - aus. Sie stufte das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als hoch ein und nahm dementsprechend auch auf die Strafzumessung Bezug. Sie ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers im Ausmaß von 12.000 S aus.

2. Der Berufungswerber hält in seiner Berufung dem lediglich die völlig unsubstantiierte Behauptung entgegen, daß die bedienenden Beamten (gemeint wohl der [das Gerät wird nur von einen Beamten bedient] mit dem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät die Messung vornehmende Beamte) nicht "die erforderlichen Lehrgänge aufzuweisen hätten und das Gerät im vorliegenden Fall nicht "Probeläufen" ausgesetzt worden wäre. Ferner vermeint der Berufungswerber, daß in diesem Fall die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sei. Er ersucht abschließend um Verfahrenseinstellung bzw. um Herabsetzung der Geldstrafe auf 700 S.

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts einer im Ergebnis bloß eingewendeten unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. einer Rüge des Strafausmaßes und mangels eines konkreten diesbezüglichen gesonderten Antrages unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. Oktober 1995, Zl.: VerkR96-3625-1995. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender Deutlichkeit.

5. Aufgrund des vorliegenden Meßergebnisses ist erwiesen, daß der Berufungswerber die hier vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Die Messung wurde von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht mittels eines für diesen Zweck zugelassenen, geeichten und der Betriebsanleitung entsprechend eingesetzten Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes vorgenommen. Grundsätzlich sei festgestellt, daß die vom Vertreter des Berufungswerbers angezogenen Behauptungen betreffend eine angeblich mangelhafte Qualifikation des Meldungsleger völlig haltlos sind. Vielmehr ist von mehreren anderen h. anhängig gewesenen Verfahren amtsbekannt, daß der Meldungsleger ständig mit Lasermessungen betraut ist und seine diesbezügliche Qualifikation außer Zweifel steht. Ebenso unerfindlich ist, was der Vertreter des Berufungswerbers mit den nicht stattgefundenen "Probeläufen" des Meßgerätes meint. Wie dem Berufungswerber durch den Akt zur Kenntnis gelangte, handelt es sich hier um ein für diesen Zweck zugelassenes und geeichtes Gerät. Zur Gänze nicht nachvollziehbar ist schließlich der Einwand, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht oder zu spät erst sichtbar gewesen wäre. Der Vertreter des Berufungswerbers dürfte dabei einerseits übersehen, daß der Berufungswerber selbst noch gegenüber den Gendarmeriebeamten nach seiner Anhaltung erklärte, daß er die Geschwindigkeit übersehen habe (gemeint wohl die Fahrgeschwindigkeit seines Fahrzeuges) und die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nicht gesondert durch Verkehrszeichen kundgemacht ist. Auch von einem ausländischen Kraftfahrzeuglenker muß erwartet werden, daß er sich mit den gesetzlichen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten in Österreich vertraut macht.

5.1. Laut einer erst kürzlich abgegebenen Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen handelt es sich bei dieser Art von Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich um eine geeignete Methode Fahrgeschwindigkeiten festzustellen. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen.

5.1.1. Zu den meßtechnischen Bedenken wird auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden.

Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Meßergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Meßzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, daß dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Meßzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Meßzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlußfolgerung, daß bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, daß der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und daß bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, daß der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m.

Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Meßeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Meßzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfaßt.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m." 5.2.1. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 473 Meter und somit innerhalb des zulässigen Meßbereiches. Dieses Meßergebnis zählt für den O.ö. Verwaltungssenat als voller Beweis für die hier angelastete Übertretungshandlung.

5.2.2. Die zur Last gelegten Verhaltensweisen wurden von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert, sodaß um Wiederholungen zu vermeiden auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen verwiesen werden kann.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat ansonsten noch folgendes erwogen:

6.1. Vorweg ist festzustellen, daß es für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv grundsätzlich keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw.

Entschuldigung gibt. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen. Auch general- und spezialpräventive Gründe erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18.

September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret ist zur Strafzumessung noch auszuführen, daß dieser Übertretung ein hoher Tatunwert zugrundeliegt. Dieser liegt insbesondere darin, daß mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, wie oben bereits gesagt, erwiesenermaßen von einer erheblichen Gefahrenpotenzierung und somit erhöhten Unfallsneigung ausgegangen wird. Diese gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um 97 Meter verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 140 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bereits bei 237 Metern. Die Erstbehörde geht diesbezüglich bei ihrer Berechnung vom Verzögerungswert einer eher schwachen Betriebsbremsung (3,88 m/sek/2) aus. Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn sie demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten ist es nur unschwer nachvollziehbar, daß es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - mit welchen eben in einem derartigen Ausmaß nicht gerechnet werden muß - leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallvermeidenden) Konstellationen kommen kann. Dies sind eben dann jene Verkehrsunfälle die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt dann eben (auch) in dieser Schutznormverletzung begründet.

Immerhin wird jene Stelle, an welcher unter Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ein Fahrzeug zum Stillstand kommt, bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 87 km/h durchfahren. Eine strenge Bestrafung ist somit sowohl dem hohen Tatunwert entsprechend insbesondere aus Gründen der Spezialprävention indiziert.

6.3. Die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe liegt innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes. Es kann diesem somit selbst beim Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers in Österreich und einem bloß knapp durchschnittlichem Einkommen objektiv nicht entgegengetreten werden. Die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß von noch unter 50 % des gesetzlichen Strafrahmens, ist angesichts der Schwere der hier vorliegenden Übertretung eben durchaus angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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