Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420438/6/Gf/Ga

Linz, 27.01.2006

 

VwSen-420438/6/Gf/Ga Linz, am 27. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des E, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wels am 26. April 2004, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit seiner (erkennbar) auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, gegründeten, ho. am 20. September 2005 eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber dagegen, dass er am 26. April 2004 in der psychiatrischen Klinik in Wels von Polizeibeamten gewaltsam zu dem Zweck festgehalten worden sei, dass ihm von einem Arzt eine Injektion hätte verabreicht werden können.

2. Mit h. Schreiben vom 21. Dezember 2005, Zl. VwSen-420438/5/Gf, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgetragen, näher bezeichnete Mängel seiner vorbezeichneten Eingabe ho. einlangend bis zum 13. Jänner 2006 zu verbessern.

Dieser Aufforderung hat der Rechtsmittelwerber jedoch bis dato nicht entsprochen.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 16,60 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

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