Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420441/20/BMa/Be VwSen440055/15/BMa/Be

Linz, 28.12.2005

 

 

 

VwSen-420441/20/BMa/Be

 

VwSen-440055/15/BMa/Be

Linz, am 28. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des J M, gemäß § 67c ff AVG und 88 SPG wegen Amtshandlungen am 10. September 2005 durch der Bundespolizeidirektion Steyr zuzurechnende Beamte nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2005 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerde wird für gegenstandlos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z.2 und 67c AVG und § 33 Abs.1 VwGG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit einem undatierten Schriftsatz, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am

26. September 2005, hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), eine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG, §§ 67c ff AVG und 88 SPG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Polizeidirektion Steyr zuzurechnende Beamte des Wachkörpers Bundespolizei erhoben und einen Verstoß wegen der Abnahme der Kennzeichentafeln für das Kraftfahrzeug Renault Megane Cabrio, Kz, und des Zulassungsscheines geltend gemacht. Abschließend stellte der Bf die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Fällung folgenden Erkenntnisses:

 

"a) der Beschwerdeführer ist durch das Verhalten der Beamten der BPD Steyr, somit durch Organe der BPD Steyr, vom 10. September 2005, nämlich durch Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines hinsichtlich des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftfahrzeuges Renault Megane Cabrio, Kz:, im einfachgesetzlichen Recht nach § 57 Abs.8 KFG verletzt worden."

 

Darüber hinaus wurde Kostenersatz gemäß § 79a AVG begehrt.

 

2. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 10. Oktober 2005 wurde die BPD Steyr aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakte vorzulegen und eingeladen, eine Gegenschrift zu erstatten.

Nach Aktenvorlage und Erstattung der Gegenschrift vom 9. November 2005, mit welcher auch Kostenersatz begehrt wurde, wurde am 16. Dezember 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde sowie eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik durchgeführt. Als Zeugen wurden M M, GI S und GI G vernommen.

 

Vor Schluss der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen und vom Vertreter der belangten Behörde - die in diesem Fall gemäß §79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei gilt - ein Verzicht auf sämtliche Verfahrenskosten abgegeben.

 

3. Die zu VwSen-420441-2005 und 440055-2005 anhängige Maßnahmenbeschwerde war daher in analoger Anwendung des § 67c Abs.3 AVG iVm § 33 Abs.1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

 

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999, VwSen-400521/6/Wei/Bk vom 29.12.1998, VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12.7.2001).

 

Die Beschwerde wurde auch unter Hinweis auf § 88 SPG eingebracht. Ein weitere Überprüfung konnte wegen Zurückziehung der Beschwerde unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe in von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum