Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420451/2/Ste

Linz, 30.01.2006

 

VwSen-420451/2/Ste Linz, am 30. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des Mag. F H, wegen Ausübung behördlicher Willkür, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Begründung:

1. Nach Schilderung des Mag. F H (in der Folge: Beschwerdeführer) erfolgte am 16. Dezember 2005, 23.00 Uhr, im Haus eine rechtswidrige und willkürliche "Razzia" durch Organe der Zollverwaltung und der Polizei Leonding.

 

2. Gegen diese von ihm als Maßnahme eingestufte Amtshandlung richtet sich die vorliegenden, am 27. Dezember 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde (Postaufgabe 23. Dezember 2005).

2.1. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er sei Besitzer des Objektes. Von seinen Mieterinnen sei ihm "folgender Sachverhalt und Beschwerde übermittelt" worden, den er sodann schildert. Demnach habe im Haus eine Razzia durch Organe der Zollverwaltung (KiAB) und der Polizei Leonding stattgefunden. Die Beamten hätten sich nicht vorgestellt oder ausgewiesen. Im Haus wären fünf namentlich genannte Mieterinnen anwesend gewesen. Diese Damen seien "ohne deren Zustimmung und entgegen ihrem Willen in diskriminierender Weise wie Verbrecher fotografiert und unter Druck gesetzt" worden, "damit diese die ‚gewünschten' Angaben bzw. Niederschriften gegen den Vermieter machen sollten." Da es keine strafrechtlichen Verfehlungen gegeben hätte, sei eine "erkennungsdienstliche Behandlung lt. SichPolG nicht zulässig!" "Mit dem falschen Vorhalt sie müsste als ‚Oststaatsangehörige' aus der Slowakei eine Arbeitsbewilligung haben, wurde Frau S K getäuscht, verängstigt und zu einer Niederschrift genötigt!" In der Beschwerde wird sodann ein "Auszug aus der Beschwerde von Fr. S" wiedergeben.

Aus diesen Gründen beantragt der Beschwerdeführer abschließend wörtlich: "das rechtswidrige Verhalten abzustellen und die Verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen! Es wird ersucht, das Original - ‚Formular' (NS von Fr. S) als Beweismittel sicherzustellen. Weitere Beweismittel werden zu gegebener Zeit vorgelegt."

2.2. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005, VwSen-440061/2, hat der Oö. Verwaltungssenat die Beschwerde, insoweit mit ihr die Verletzung der Richtlinien-Verordnung behauptet wird, gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes an das Bundesministerium für Finanzen und an das Landespolizeikommando Oberösterreich weitergeleitet. Eine Beurteilung der in der Beschwerde (zumindest implizit) gerügten Verletzung der Richtlinien-Verordnung ist dem Oö. Verwaltungssenat daher zum jetzigen Zeitpunkt verwehrt.

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde. Eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte entfallen, da kein darauf gerichteter Antrag gestellt wurde und bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 67d Abs. 2 Z. 3 AVG). Aus dem gleichen Grund konnte von der Befassung der belangten Behörden abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

Eine ähnliche Regelung enthält § 88 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG.

Die behauptete Maßnahme fand am 16. Dezember 2005 statt. Die Beschwerde langte am 27. Dezember 2005 beim Oö. Verwaltungssenat ein und ist daher rechtzeitig erhoben worden.

3.2. Neben der Rechtzeitigkeit ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG, § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und § 88 Abs. 1 und 2 SPG, dass überhaupt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, der sich gegen die Person gerichtet hat, die als Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat auftritt (vgl. Aichlreiter in Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht, RZ 49 zu Art. 129a B-VG) und dass die Verletzung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers zumindest möglich ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 20. Dezember 1995, 95/03/0288, 0289). Zwar sind grundsätzlich auch Fälle denkbar, in denen durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch Rechte Dritter in einer Weise berührt werden können, was ihnen die Legitimation zur Beschwerdeerhebung verschafft (vgl. Verfassungsgerichtshof VfSlg. 16.109/2001); ein solcher Fall liegt hier allerdings nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats nicht vor.

Die Handlungen, Aufforderungen und Aussagen der Organe gegen die genannten bestimmten dritten Personen bedeuten weder einen Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers, noch wurden sie ihm gegenüber gesetzt oder bewirkten unmittelbar eine faktische Veränderung seiner Rechtsposition. In den Handlungen, Aufforderungen und Aussagen können keine Eingriffe in individuelle Rechtspositionen des Beschwerdeführers gesehen werden.

Unmittelbar gegen den Beschwerdeführer (der im Übrigen während der Amtshandlung gar nicht im Haus anwesend gewesen sein dürfte) wurde von den Organen weder irgend ein Befehl ausgesprochen noch irgend ein Zwang ausgeübt. Dies zeigt sich letztlich auch daran, dass im oben wiedergegebenen Antrag vom Beschwerdeführer selbst lediglich andere bestimmte dritte Personen als Adressaten von Aufforderungen und Androhungen genannt werden. Er behauptet auch gar nicht "in seinen Rechten verletzt worden zu sein". Jedenfalls für den Beschwerdeführer stellen sich die behaupteten Eingriffe im Übrigen auch als unterhalb der Schwelle der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine gegen solche behaupteten Eingriffe eingebrachte Beschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG, § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und § 88 SPG ist mangels Beschwerdelegitimation und mangels Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässig und zurückzuweisen.

Insbesondere vermag der Unabhängige Verwaltungssenat eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum nicht zu erblicken. Die möglichen indirekten Reflexwirkungen der Aufforderungen und Androhungen gegen Dritte auf den Beschwerdeführer stellen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats keinen verfassungsrechtlich relevanten Grundrechtseingriff dar.

Ergänzend ist zu bemerken, dass der vorliegende Fall mit jenen Fällen, die von Kneihs (Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004/324, 158) genannt werden, nicht vergleichbar scheint. Wenn der genannte Autor in bestimmten Fällen auch Nicht-Adressaten des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine Beschwerdelegitimation zuerkennt, so leitet er diese aus ihren jeweiligen "eigenen Rechten" ab, weil er etwa Personen, die dem durch eine Amtshandlung zu Tode gekommenen Menschen so nahe stehen, dass sie für berechtigt gehalten werden, in seinem Namen posthum Beschwerde zu führen, durch dessen Tötung auch in ihrem eigenen Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens berührt ansieht. Auch das zweite von Kneihs genannte Beispiel (Schuss der Polizei auf flüchtenden Bankräuber verletzt Körper oder Eigentum einer dritten Person) ist mit dem im vorliegenden Fall vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Abgesehen von der deutlich unterschiedlichen Eingriffsintensität, ist hier eben gerade nicht erkennbar, welche eigenen Rechte des Beschwerdeführers allenfalls betroffen sein könnten. Ein Eingriff in seine individuelle Rechtsposition wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet.

Rein faktische Handlungen, mit denen nicht in ein Recht eingegriffen wird, stellen aber grundsätzlich keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. in diesem Sinn auch Köhler in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österr. Bundesverfassungsrecht, II/2, RZ 54 zu Art. 129a B-VG. Zum behaupteten Eigentumseingriff wird auf die Erwägungen im vorigen Absatz hingewiesen.

3.3. Der Beschwerdeführer verkennt darüber hinaus die Rechtslage, da dem Unabhängigen Verwaltungssenat im vorliegenden Zusammenhang weder eine Zuständigkeit zukommt, das "rechtswidrige Verhalten abzustellen" (dies wäre allenfalls im Fall des § 67c Abs. 3 letzter Satz AVG denkbar), noch "die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen". Die oben dargelegten (verfassungs)gesetzlichen Regelungen über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sehen keine solche Zuständigkeit vor. Gleiches gilt für das Ersuchen auf Sicherstellung von Beweismittel.

 

4. Kosten (vgl. § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003) waren nicht zuzusprechen, da der Oö. Verwaltungssenat von der Mitbeteiligung der belangten Behörden absah und damit für diese weder eine Schriftsatz- noch ein Vorlageaufwand entstand.

 

5. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

 

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