Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420454/6/SR/Ri

Linz, 15.02.2006

 

 

 

VwSen-420454/6/SR/Ri Linz, am 15. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider auf Grund der Beschwerde des F S, Rweg, R i I, wegen einer behaupteten Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes beschlossen:

 

Die Beschwerde wird an die Datenschutzkommission weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 90 SPG

 

 

Begründung:

 

 

1. Dem am 26. Jänner 2006 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Schriftsatz, der vom Rechtsmittelwerber als "Beschwerdeerledigung" bezeichnet worden war, konnten unterschiedliche Beschwerdebehauptungen entnommen werden. Zur Erforschung des Parteiwillens wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 30. Jänner 2006 aufgefordert, seine Beschwerden zu konkretisieren. Innerhalb der gewährten Frist teilte der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 10. Februar 2006 (eingelangt am 14. Februar 2006) mit, dass er einerseits um Weiterleitung seines Aktes an die Datenschutzkommission und andererseits um Weiterleitung an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde ersuche.

 

2. Gemäß § 90 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 158/2005) entscheidet die Datenschutzkommission gemäß "§ 31 des Datenschutzgesetzes 2000" über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende "Beschwerde" des Rechtsmittelwerbers, mit der er erschließbar eine Verletzung des Datenschutzgesetzes behauptet hat, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 an die Datenschutzkommission weiterzuleiten.

 

Angemerkt wird, dass die Beschwerde auch an die Dienstaufsichtsbehörde (Landespolizeikommando für Oberösterreich) weitergeleitet wurde (Beschwerdegegenstand: Aufsichtsbeschwerde).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei

Mag. Stierschneider

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