Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420462/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 21.04.2006

 

 

 

VwSen-420462/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 21. April 2006

DVR.0690392

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der "Maßnahmenbeschwerde" des J D, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 23. Februar 2006, beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit seiner ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten und insoweit offenkundig auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gegründeten, ho. am 23. März 2006 eingelangten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die Abnahme seines Führerscheines "am 23. Februar 2006".

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 23. Februar 2006 bzw. vom 17. März 2006 zu Zl. VerkR21-744-2005/LL sein von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ausgestellter Führerschein abgenommen worden sei. Als Begründung sei in diesem Zusammenhang seine auf Grund einer Verurteilung durch das Landesgericht Linz am 4. Jänner 2006 anzunehmende Verkehrsunzuverlässigkeit angeführt worden.

In der Folge habe er zwar seinen Führerschein bei der belangten Behörde abgegeben.

Da er jedoch gleichzeitig gegen das Urteil des LG Linz Berufung erhoben habe und seine Verkehrsunzuverlässigkeit sohin nicht zweifelsfrei erwiesen sei, er aber infolge des Führerscheinentzugs mit 24. Februar 2006 seinen Arbeitsplatz als LKW-Lenker verloren habe, sei er durch diese Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden, weshalb die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt wird.

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG nur ein solches Verhalten eines Behördenorgans sein, durch das gegenüber einem Menschen unmittelbar physische Gewalt ausgeübt oder diesem ein mit einer derartigen Sanktion bewehrter Befehl erteilt wird.

2.2. Eine solche Ausübung oder Androhung der Ausübung von physischer Gewalt wird jedoch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet, im Gegenteil: Er bringt vielmehr explizit vor, seinen Führerschein selbst bei der Behörde abgegeben zu haben.

2.3. Im Übrigen ist dem Rechtsmittelwerber entgegenzuhalten, dass gerade der Rechtsschutzbehelf der Maßnahmenbeschwerde nach der übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu herangezogen werden kann, subjektive Rechtsbeeinträchtigungen zu relevieren, die im Wege anderer, spezifisch diesem Anliegen dienender Rechtsschutzeinrichtungen geltend zu machen sind (sog. Subsidiarität).

Geht es dem Beschwerdeführer daher in erster Linie darum, eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme zu erreichen, so ist er diesbezüglich auf das - derzeit bereits bei der belangten Behörde anhängige - Führerscheinentzugs- bzw. Verwaltungsstrafverfahren zu verweisen.

3. Da somit schon das eigenständige Vorbringen des Rechtsmittelwerbers erkennen ließ, dass seiner Beschwerde keine Ausübung von unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zu Grunde liegt, war sein als "Maßnahmenbeschwerde" intendierter Rechtsbehelf mangels eines tauglichen Prozessgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

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