Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420468/2/WEI/Ps

Linz, 03.05.2006

 

 

 

VwSen-420468/2/WEI/Ps Linz, am 3. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des O K, dzt. Strafhaft in der Justizanstalt Garsten, Am Platzl 1, 4451 Garsten, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch vorenthaltene Akteneinsicht und überlange Verfahrensdauer im Zusammenhang mit einem Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats und mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; §§ 6 Abs 1, 67c und 79a AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g :

1. Mit der am 3. April 2006 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Eingabe vom 30. März 2006 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) folgende Beschwerde erhoben und dazu wie folgt vorgebracht:

 

"BESCHWERDE

gemäß § 67c AVG über das bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land unter Sich41-21-2005-Aich geführte Verfahren wegen Ausstellung eines Fremdenpasses

 

In umseitig bezeichneter Angelegenheit erhebe ich als meinen letzten Ausweg an Sie das Rechtsmittel der Beschwerde mit nachfolgender

Begründung:

Ich wurde am in P im M als Sohn eines Marineoffiziers und einer OP-Schwester geboren. Meine Jugendzeit verbrachte ich in R.

Im Jänner 1977 wurde ich im Zuge einer politischen Demonstration verhaftet und zu 8 Jahren Straflager verurteilt. Aus der Haft entlassen, habe ich von 1985 bis 1990 in R als Kraftfahrer gearbeitet.

Danach führte mich mein Lebensweg nach Österreich, wo ich ab August 1990 als Kraftfahrer bei einer Firma in Niederösterreich gearbeitet habe.

Allerdings hatte ich plötzlich nach dem Zerfall der S keine Staatsbürgerschaft mehr. Einerseits hat mich mit R nichts verbunden, andererseits war ich in L als Nachkomme eines ehemaligen Besatzungssoldaten auch nicht mehr willkommen. Bis dahin war ich Staatsbürger der S.

So wurde ich - in die Illegalität gedrängt - praktisch zwangsläufig straffällig. Die Folge daraus: 1995 wurde über mich ein Aufenthaltsverbot in Österreich verhängt, das aber de facto nicht exekutiert werden kann.

Die Vorgeschichte: lt. Bescheid der BuPolDion Wien vom 19.12.1994 ist über mich ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden, das aber de facto und de jure nicht exekutiert werden kann. Trotz Ablauf dieser 10 Jahre bzw. trotz dieses Aufenthaltsverbotes befinde ich mich nach wie vor legal in Österreich, wie dieselbe Behörde festgestellt hat. Es wurde festgestellt, dass ich staatenlos bin und daher nicht abgeschoben werden kann.

Ich wäre nur berechtigt, freiwillig und auf meine eigenen Kosten Österreich zu verlassen, was mir aber nicht möglich ist, da ich über keinerlei Reisedokumente (und derzeit auch kein Einkommen) verfüge.

Der Bescheid über ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, ausgestellt von der BuPolDion Wr.Neustadt vom 21.10.1998 ist rechtswidrig, da mir dieser Bescheid nie zugestellt wurde, mündlich verkündet oder mir auf sonst irgendeine Art und Weise bekannt gemacht worden wäre. Erstmals habe ich eine Kopie dieses Bescheides am 29.03.2005 zu Gesicht bekommen. Ein entsprechender Antrag auf Aufhebung dieses rechtswidrigen Bescheides wurde von mir am 28.02.2006 in der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, Fremdenpolizei, Herrn G R. P, gestellt. Ohne Angabe von weiteren Gründen hat der Herr P diesen Antrag zur weiteren Bearbeitung wiederum an die BuPolDion Wr.Neustadt geschickt, also jene Behörde, die diesen rechtswidrigen Bescheid seinerzeit ausgestellt hat.

Seit Jänner 2005 habe ich bis heute insgesamt 5 (!!) Anträge auf Ausstellung eines amtlichen Lichtbildausweises gestellt, dies z.T. auch unter Mithilfe von Mitarbeitern des Sozialen Dienstes der JVA Garsten. Diese Anträge (07.03., 17.04, 09.06. und 10.08. jeweils 2005) wurden an die für mich zuständige Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land gerichtet. All diese Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses blieben bis 09.03.2006 ohne irgendeine Reaktion. Erst zum letztgenannten Datum erging ein Bescheid, mit welchem meinem Antrag nicht stattgegeben wurde. Die wesentlichen Gründe liegen lt. Bescheid darin, dass ich durch den Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, d.h. im Wesentlichen ein Hinweis auf meine Haftstrafe und der zugrunde liegenden Tat.

Gegen diesen Bescheid habe ich innerhalb offener Frist am 14.03.2006 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Wie 'sorgfältig und objektiv' dieses Verfahren im Detail abgeführt wird, mag nachfolgendes Beispiel belegen:

Im Zuge der Niederschrift vom 28.02.2006 in der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vor dem zuständigen Sachbearbeiter P, hatte mir dieser die von mir begehrte Akteneinsicht (§ 17 AVG) nur dann gewährt, wenn ich auf die weitere Vertretung durch meinen Anwalt, Herrn RA Dr. J G, verzichte!!! Zu diesem Verzicht habe ich mich nun schweren Herzen hinreißen lassen müssen, um endlich nach Jahren in meinen Akt einsicht zu bekommen.

Dass mich aber die zu Unrecht vorenthaltene Akteneinsicht im derzeit laufenden Berufungsverfahren behindert bzw, dieses für mich erschwert wird, liegt wohl auf der Hand!

Derzeit verbüße ich in der JVA Garsten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten, wobei ich betonen möchte, dass ich keinerlei Schwierigkeiten damit habe, mich an Ordnungsvorschriften zu halten, wie die JVA Garsten auf Anfrage gerne bestätigen wird. Ich werde mich auch künftighin an Gesetz und Ordnung halten.

Seit mehreren Jahren habe ich auch eine feste Beziehung zu Frau R S, wohnhaft in W, G. Weiters wurde mir von der Fa. H aus W, W ein Arbeitsverhältnis nach erfolgter Haftentlassung angeboten (Bestätigungen können bei Bedarf jederzeit vorgelegt werden).

Eine bedingte Haftentlassung wiederum scheitert aber regelmäßig daran, dass ich keine Ausweispapiere habe. Zuletzt wurde mir vom Landesgericht Steyr eine bedingte Haftentlassung per 26.03.2006 in Aussicht gestellt, wenn - neben guter Führung - ein gutes Entlassungsumfeld (Lebensgefährtin; Arbeit) sowie Ausweispapiere vorliegen. Die Folge: im Zuge der Anhörung zur bedingten Entlassung vom 07.03.2006 wurde diese mit dem Fehlen eines Fremdenpasses wieder abgelehnt bzw. zurückgestellt. Sollte ich einen Fremdenpass erhalten, würde ich - auch aufgrund des günstigen Entlassungsumfeldes - bedingt aus der Haft entlassen werden.

Aus all den genannten Gründen ergibt sich, dass ich in dieser Sache durch den Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, Herrn G R. P, durch die vorenthaltene Akteneinsicht sowie durch die überlange Verfahrensdauer in meinen Rechten, insbesondere auf Ausstellung eines Fremdenpasses, beeinträchtigt werde und mir daraus insbesondere dadurch, dass ich die mir vom Landesgericht Steyr auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines Fremdenpasses nicht einhalten kann und auch daher nicht bedingt aus der Haft entlassen werden kann, ein Schaden entstanden ist.

Da ich die Voraussetzungen des § 67c AVG erfülle, stelle ich folgende

Anträge

  1. Den angefochtenen Verwaltungsakt Sich41-21-2005-Aich der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land für rechtswidrig zu erklären,
  2. Da der für rechtswidrig zu erklärende Verwaltungsakt noch andauert, die belangte Behörde aufzufordern, unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen und meinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattzugeben.
  3. In eventu: sollten sich aus der Schilderung Gründe für dienstaufsichtsbehördliche und/oder disziplinarrechtliche Schritte ergeben, diese einzuleiten."

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde festgestellt, dass diese schon im Hinblick auf das erstattete Vorbringen ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß Art 129a Abs 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes (vgl auch § 67a Abs 1 Z 2 AVG),

3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden (vgl auch § 67a Abs 1 Z 1 AVG),

4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.

 

Auf Grund dieser verfassungsgesetzlichen Kompetenzzuweisung und nach den derzeit geltenden Regelungen in einfachen Gesetzen kommt den unabhängigen Verwaltungssenaten keine Entscheidungsbefugnis in dienst- oder disziplinarrechtlichen Angelegenheiten zu. Ebenso wenig besteht eine allgemeine sachliche Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats zur Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 157/2005). Gemäß § 9 FPG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen. In allen anderen Fällen entscheidet die Sicherheitsdirektion des jeweiligen Bundeslandes.

 

Im gegenständlichen Fall der Antragstellung durch einen heute staatenlosen, ehemaligen Staatsbürger der S ist in Bezug auf das Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen (§§ 88 ff FPG) gemäß § 9 Abs 1 Z 2 FPG die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich als Berufungsbehörde zuständig. Über die vom Bf angeblich am 14. März 2006 erhobene Berufung gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9. März 2006 wird daher von der Sicherheitsdirektion zu entscheiden sein. In dieser Berufung hatte der Bf auch Gelegenheit zur Rüge der behaupteten Mängel des erstbehördlichen Verfahrens.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat im gegebenen Zusammenhang keinerlei Zuständigkeit.

 

3.2. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl VwGH 14.12.1993, 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983). Die bloße Untätigkeit einer Behörde erfüllt diesen Begriff nicht (vgl VfSlg 9813/1983; VfSlg 9931/1984; VfSlg 10319/1985, VfSlg 11935/1988). Für die Ausübung von Zwangsgewalt ist im Allgemeinen ein positives Tun begriffsnotwendig (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9461 A/1977; VfSlg 6993/1973; VfSlg 4696/1964). Dieses kann auch in einem schlüssigen Tun iSd § 863 ABGB bestehen (vgl Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit [1983], 74).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht (vgl mwN Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 610).

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977). Auch Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahme zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden (vgl u.a. VwSlg 11.468 A/1984; VfSlg 11.333/1987; 11.880/1988, 12.091/1989; 12.340/1990; 12.368/1990).

 

3.3. Der Bf geht nach seinem Vorbringen implizit davon aus, dass die Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG vorliegen. Aus seiner Schilderung kann allerdings kein der oben dargelegten Begriffsbestimmung entsprechender Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeleitet werden. Eine vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anfechtbare Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat er gar nicht behauptet.

 

Die überlange Dauer eines Verwaltungsverfahrens erfüllt diesen Begriff ebenso wenig wie die Verweigerung der Akteneinsicht. Für den Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht sieht § 73 Abs 2 AVG als Rechtsbehelf einen sog. Devolutionsantrag vor, mit dem die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Die unberechtigte Verweigerung der Akteneinsicht kann zwar als Verfahrensanordnung nicht abgesondert angefochten werden (§ 17 Abs 4 AVG), bedeutet aber einen Verfahrensmangel, der mit Berufung gegen den abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (vgl bspw Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens [2003], E 5 und E 6b zu § 17 AVG).

 

Der Bf könnte sein Anliegen daher im Verwaltungsverfahren geltend machen. Die Maßnahmenbeschwerde soll keine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechts eröffnen. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist kein zulässiger Gegenstand einer Beschwerde (vgl Nachw bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], E 13 zu § 67a AVG). Es mangelt demnach an einem tauglichen Gegenstand für ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren. Schon nach dem Beschwerdevorbringen lagen die begrifflichen Voraussetzungen einer Maßnahmenbeschwerde nicht vor.

 

4. Im Ergebnis kann die vorliegende Beschwerde auf Grund der dargelegten Rechtslage nur als Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtshandlungen eines Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land angesehen werden. Für derartige Dienstaufsichtsbeschwerden ist der Bezirkshauptmann von Steyr-Land, nicht aber auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren wegen sachlicher Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats und mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig iSd § 67c Abs 3 AVG zurückzuweisen. Eine Ablichtung der Eingabe des Bf wird gemäß § 6 AVG an den Bezirkshauptmann von Steyr-Land als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde war nicht zu treffen, weil die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren und damit ohne Aufwand der belangten Behörde möglich war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren ist eine Bundesstempelgebühr in Höhe von 13 Euro für die Beschwerde angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. W e i ß

 

 

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