Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440006/9/Kl/Rd

Linz, 03.04.1997

VwSen-440006/9/Kl/Rd Linz, am 3. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über den Wiedereinsetzungsantrag des W, betreffend Verbesserung einer Beschwerde wegen faktischer Amtshandlung zu Recht erkannt:

Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 26.2.1997, beim O.ö.Verwaltungssenat eingelangt am 3.3.1997, wurde "Beschwerde gemäß §§ 88, 89 SPG" erhoben. Diese Beschwerde wurde zwecks Behebung von Schriftsatzmängeln gemäß § 67c Abs.2 AVG iVm § 88 Abs.5 SPG zurückgestellt und eine Frist bis 10.3.1997 eingeräumt. Diese Aufforderung wurde am 6.3.1997 beim zuständigen Zustellpostamt hinterlegt und bereitgehalten. Weil eine Verbesserung fristgerecht nicht stattgefunden hat, galt daher die Beschwerde gemäß § 88 Abs.5 SPG schon von Gesetzes wegen als zurückgezogen. Dies wurde dem Bf mit Schreiben vom 13.3.1997 vom O.ö. Verwaltungssenat mitgeteilt. 2. Mit Eingabe vom 20.3.1997, eingebracht per Telefax, brachte der Bf eine "Verbesserung in eventu Wiedereinsetzungsantrag" ein und führte dazu aus, daß er "krankheitshalber, im Ausland befindlich, nicht in der Lage war, das Schreiben vom 3.3.1997 zu beheben". Im übrigen habe er die Beschwerde keinesfalls (indirekt) zurückgezogen. Es liege ein amtswegiges Verfahren vor und nicht etwa eine Privatanklage. Ein solches sei daher gebührenfrei. Zum Beweis für den Gesundheitszustand werde ein ärztliches Attest vorgelegt. Am 14.3.1997 wurde der Bf im Wagner-Jauregg-Krankenhaus untersucht. Es werde daher ein anfechtbarer Bescheid beantragt. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden; im Falle der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 71 Abs.2 und 3 AVG).

Der gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er ist aber nicht begründet.

Der Antragsteller machte als Grund für die nicht fristgerechte Behebung des Schreibens vom 3.3.1997 (Aufforderung zur fristgerechten Verbesserung) den Umstand "krankheitshalber" und "im Ausland befindlich" geltend, und teilte mit, daß er am 14.3.1997 im Wagner-Jauregg-Krankenhaus untersucht wurde. Als Beweis legte er ein orthopädisches Attest vom 24.2.1997 (nicht paraphiert) über die Beurteilung aus orthopädischer Sicht im Hinblick auf die Ausstellung eines Behindertenausweises, sowie eine Ergänzung zu diesem Befund vom 17.3.1997, unterzeichnet von Prim.Dr. H, über die Erfüllung des § 29b StVO vor. Eine zeitliche Abdeckung des Zeitraumes vom 6.3.1997 (Hinterlegung des Schreibens vom 3.3.1997) bis zum 10.3.1997 (Fristende) ist mit diesen Nachweisen nicht erfolgt, und es geht aus den vorgelegten Bestätigungen auch weder ein Spitalsaufenthalt noch ein Krankheitsfall noch ein Auslandsaufenthalt (wie in der Eingabe behauptet) hervor. Im übrigen bringt der Antragsteller im Wiedereinsetzungsantrag selbst vor, daß er "am 14.3.1997" (also nach Fristablauf) im Wagner-Jauregg-Krankenhaus untersucht wurde. Aber selbst eine Krankheit oder ein Krankenhausaufenthalt bildet nicht von vornherein regelmäßig einen Wiedereinsetzungsgrund, sondern nur dann, wenn hiedurch die Dispositionsfähigkeit der Partei zur Gänze ausgeschlossen war, also so weit fehlte, daß die Partei nicht im Stande war, die Frist zu wahren (vgl. ständige Judikatur des VwGH, zB vom 28.11.1978, Slg. 9706A, 28.1.1992, 91/05/0118, 6.2.1989, 88/10/0132). Durch die vorgelegten Bescheinigungen wurde aber vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dh, die Richtigkeit der behaupteten Tatsache nicht wahrscheinlich gemacht, daß seine Dispositionsfähigkeit nicht gegeben war, also ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unverschuldet vorhanden war. Es war daher spruchgemäß der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.

Da gemäß § 88 Abs.5 SPG wie auch gemäß der allgemeinen Bestimmung des § 67c Abs.3 AVG die Versäumung der Verbesserungsfrist schon von Gesetzes wegen als Zurückziehung gilt - es wird daher von Gesetzes wegen die Zurückziehung des Antrages vermutet -, war eine weitere Entscheidung nicht zu treffen (vgl. auch Hauer-Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, S.421, Anm.24).

Entgegen den weiteren Behauptungen des Antragstellers ist das von ihm angestrengte gegenständliche Beschwerdeverfahren kein amtswegiges Verfahren, sondern ein gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz antragsgebundenes Verfahren. Als solches ist es auch eingabengebührenpflichtig (Eingabegebühr von 120 S-Bundesstempelmarke). Eine Gebührenbefreiung ist weder im Gebührengesetz noch in speziellen Materiengesetzen vorgesehen.

Es wird daher abschließend noch einmal ersucht, die noch ausständige Eingabengebühr nachzureichen, ansonsten müßte eine Anzeige an das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern erstattet werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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