Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440008/8/SCHI/Km

Linz, 19.10.1998

VwSen-440008/8/SCHI/Km Linz, am 19. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des Dr. G S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 30. Mai 1998 betreffend Beschlagnahme verschiedener Gegenstände, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 2.800 S zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen: Zu I: Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67 Abs.1 Z2 und § 67c Abs.4 AVG; zu II: § 79 AVG iVm § 1 Z4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 8.6.1998, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 12.6.1998, hat der Beschwerdeführer (Bf) gegen die Bundespolizeidirektion Linz eine "Beschwerde gemäß § 88 SPG" eingebracht. Begründend wird ausgeführt, daß aufgrund des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehles vom 7. Mai 1998 zu 18 Ur 81/98 des Landesgerichtes Linz am 30.5.1998 in der Privatwohnung des Bf in L, wegen Verdacht des § 3g Verbotsgesetz zum Zwecke der Beschlagnahme der bei ihm vorgefundenen Beweismittel, die auf eine nationalsozialistische Betätigung hinweisen, (insbesondere Bücher, sämtliche Schriftstücke, allenfalls vorhandene Tonbänder und Videoaufzeichnungen udgl.) angeordnet. Dieser Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei im Gerichtsverfahren mit Beschwerde bekämpft worden. Die gegenständliche Beschwerde richte sich sohin nicht gegen die Hausdurchsuchung an sich, weil es sich hiebei um keinen Verwaltungsakt handelt, sohin um einen gerichtlichen Befehl, sondern gegen die Beschlagnahme der im Verzeichnis vom 30.5.1998, von Postzahl 1-27 angeführten Gegenstände, weil diese offenkundig keinen Hinweis bzw. gegründeten Verdacht im Sinne des Verbotsgesetzes rechtfertigten. Die Niederschrift samt Verzeichnis vom 30.5.1998 werde als integrierender Bestandteil dieser Beschwerde vorgelegt. Da sich der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl nicht auf Gegenstände wie im beiliegenden Verzeichnis bezogen habe, da deren Besitz und deren Aufbewahrung in einer Privatwohnung allein keinesfalls verboten sei, liege ein Akt behördlicher Zwangsgewalt seitens der Bundespolizeidirektion Linz vor, durch welchen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechte des Hausrechtes gemäß Art.9 StGG, das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art.13 StGG, der Anspruch auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Art.18 EMRK und Art.9 MRK sowie der Schutz der Privatsphäre der Wohnung und des Briefverkehrs gemäß Art.8 MRK verletzt worden seien. In toto liege ein verbotener behördlicher Willkürakt vor. Es werden daher die Anträge gestellt a) die Gesetz- und Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme der im Verzeichnis vom 30.5.1998 angeführten Gegenstände festzustellen und auszusprechen; b) die belangte Behörde gemäß § 79a AVG in den Kostenersatz zu verfällen.

2. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 1.7.1998 eine Gegenschrift erstattet, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen (Kosten für Vorlageaufwand 565 S und für Schriftsatzaufwand 2.800 S). Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die gegenständliche Hausdurchsuchung und Beschlagnahme aufgrund eines richterlichen Befehles vorgenommen worden sei, was bedeute, daß sie Akte der Gerichtsbarkeit sind und nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angefochten werden können. Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände wird auf das Erkenntnis des VfGH vom 28.11.1986 (VfSlg. 11098/1986) hingewiesen, in dem ausgeführt wird, daß eine der Verwaltungsbehörde zuzurechnende Überschreitung eines richterlichen Befehles nur dann vorliege, wenn die beschlagnahmten Gegenstände ganz offenkundig nicht von ihm umfaßt wären. In diesem Erkenntnis führt der VfGH aus, daß eine durch die gerichtliche Anordnung nicht gedeckte Gesetzwidrigkeit trotzdem ein Akt des Gerichtes bleibe und einer Überprüfung durch den VfGH entzogen sei. Es bestehe kein Zweifel daran, daß die sichergestellten Gegenstände im Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz stünden und sehr wohl für das Gericht in der angeführten Strafsache entscheidungsrelevant oder zumindest untersuchungsrelevant sein können. Bei den in der Wohnung des Bf vorläufig beschlagnahmten Briefen handle es sich um einen Brief aus Spanien (Zeitschrift HALT von Honsik), einen Brief aus Belgien in Begleitung der Zeitschrift "Antwort auf die Goldhagen- und Spielberglügen" und einen Brief von Manfred Roeder aus der BRD. Wenn aktive Personen aus der rechten Szene persönlich schriftlichen Kontakt mit jemandem aufnehmen, so sei ein gewisses Vertrauensverhältnis jener Personen zueinander anzunehmen. Der Kauf von einzelnen Büchern und Zeitschriften, welche u.a. rechtsextreme Themen behandeln, bewegen Honsik oder Roeder wohl nicht zu persönlichem Schriftverkehr. Daher könnten die vorläufig beschlagnahmten Briefe sehr wohl Beweise im Sinn des Hausdurchsuchungsbefehles sein. Die vorläufig beschlagnahmten Bücher, Zeitschriften, Hefte und die Videokassette seien nicht alle im Buchhandel oder am Kiosk erhältlich. Diese Schriftstücke müßten bei bestimmten Adressen, die Insider kennen, bestellt werden, bzw. bei den diversen Geschäften erfragt werden. Gleichartige Exemplare, wie sie beim Bf vorläufig beschlagnahmt wurden, seien in der vergangenen Zeit bei vertraulichen Informationsgesprächen bzw. -streifen in der lokalen rechten Szene festgestellt worden. Weiters werde vermutet, daß der Bf ein Sonderkonto bei der PSK eingerichtet habe, um rechtsextreme Bücher, Zeitschriften und Hefte, welche von ihm bestellt worden seien, unabhängig von seinem Girokonto zu verrechnen. Für dieses Sonderkonto sei vom LG Linz ein Kontoöffnungsbeschluß ausgestellt worden. Um eventuelle Parallelen zwischen Kontobewegungen und vorhandenen Schriftstücken nachvollziehen zu können, habe die in Beschwerde gezogene Vorgangsweise gewählt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sei noch kein Ergebnis der Kontoöffnung bekannt gewesen. Sollten Zahlungszwecke des Sonderkontos auf bestimmte Buch- oder Zeitschriftentitel lauten, könne dies - bei Bestellung mehrerer Stücke - als Indiz für die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn durch den Bf angesehen werden, da er auch solche Exemplare nachweislich besaß. Zu Punkt 27 der NS sei vom Bf angegeben worden, daß diese Schachtel mit Inhalt von einem seiner Freunde bei ihm zur Verwahrung abgegeben worden sei. Dieser Freund wolle nicht, daß der Inhalt der Schachtel bei ihm in der Wohnung von der Polizei vorgefunden werde. Die Tatsache, daß der Bf sich bereiterklärte, die Schachtel bei sich in der Wohnung aufzubewahren, obwohl er aufgrund der Angabe seines Freundes annehmen habe müssen, daß der Inhalt dieser Schachtel nicht gesetzeskonform sein könne und rechtsextreme Schriften bei der kurzen Durchsicht des Dr. S festgestellt worden seien, könne ein Indiz im Hinblick auf eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn sein. Zu Punkt 17 der NS sei ein "Hitler-Bild" im Halbrelief angeführt. Dieses Bild sei ihm, nach eigenen Angaben in der NS vom 31.5.1998, von einem Bekannten überlassen worden. Diese Art von Bildern würden vom Bf nicht gesammelt. Das Halbrelief sei also nicht Bestandteil einer von ihm geführten Sammlung, auch sei dieses Bild offensichtlich nicht für Studienzwecke genutzt worden. Die vom Kripobeamten sichergestellten Schriftstücke und Bücher seien daher alle geeignet, Gegenstand einer Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu sein. Die Kriminalbeamten hätten gezielt aus der einige tausend Stück umfassenden Sammlung von Büchern, Zeitungen und anderen Schriftstücken die einschlägigen Exemplare herausgesucht. Um die Hausdurchsuchung dem § 142 Abs.1 StPO entsprechend durchzuführen, habe an Ort und Stelle nur eine Grobsichtung gemacht werden können. Die Organe der BPD Linz könnten auch nicht die Beweiswürdigung durch den Richter vorweg nehmen. Da die Hausdurchsuchung in diesem Fall nur eine Momentaufnahme sein könne, die Betätigung sich aber über einen bestimmten Zeitraum erstrecke, können bei einer Hausdurchsuchung nur Indizien, die auf eine Betätigung hinweisen, vorgefunden werden. Die Kriminalbeamten durften daher mit Recht annehmen, die sichergestellten Gegenstände seien solche, die für eine weitere Untersuchung von Bedeutung sein können. Zur Bestätigung dieser Auffassung bleibe zu bemerken, daß die sichergestellten Gegenstände zur Gänze dem Gericht übermittelt worden seien und dort in Beschlag geblieben seien. Selbst ein Antrag auf Aufhebung der gerichtlichen Beschlagnahme durch den Bf sei bisher nicht erfolgreich gewesen; die Gegenstände befänden sich nach wie vor in gerichtlicher Verwahrung. Sämtliche sichergestellten Schriftstücke und Gegenstände seien Indizien für eine nationalsozialistische Betätigung und daher vom Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl umfaßt.

3. Aufgrund der Beschwerde und der Beilagen sowie der Gegenschrift samt Anlagen ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Das Landesgericht Linz hat mit Datum vom 7.5.1998 zu 18 Ur 81/98 bzw. 18 Vr 710/98 einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend den Bf ausgestellt und mit der Durchführung die BPD Linz beauftragt. Dabei wurde ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Beschlagnahme der darin vorgefundenen Beweismittel, wie insbesondere Bücher und sämtliche Schriftstücke, die auf eine nationalsozialistische Betätigung hinweisen, allenfalls vorhandene Tonbänder, Viedeoaufzeichnungen udgl., durchzuführen ist. Am 30.5.1998 erfolgte in der Privatwohnung des Bf in 4030 Linz, Werfelweg Nr. 19/2, die vom LG Linz angeordnete Hausdurchsuchung, in deren Zuge eine Niederschrift von der BPD Linz, Abteilung für Staats-, Personen- und Objektschutz, aufgenommen worden ist, in der folgende vorläufig beschlagnahmten Gegenstände verzeichnet sind:

"1.) 1 Stk. Brief aus Spanien an STAUDINGER 2.) 1 Stk. Brief aus Belgien an STAUDINGER 3.) 1 Stk. Brief aus der BRD (Schwarzenborn) an Staudinger 4.) 1 Stk. Buch mit dem Titel SIMON WIESENTHAL - Der Nazi-Jäger. 5.) 1 Stk. Buch "Deutschland erwacht" 6.) 1 Stk. Schreiben des "Förderkreis Althane" an Staudinger (1993). 7.) 1 Stk. Heft "AfP-Information" 8.) 1 Stk. Zeitschrift Sieg, Nr.4/91. 9.) 1 Stk. Zeitschrift Die Sturmfahne", 7. Mai 1990. 10.) 1 Stk. Buch "Der Österreich Anschluß 1938. 11.) 1 Stk. Buch "Schelm und Scheusal" von Honsik. 12.) 1 Stk. Buch "Lüge, wo ist dein Sieg" v. Honsik. 13.) 1 Stk. Buch "Fürchtet Euch nicht" von Honsik. 14.) 1 Stk. Buch "Der Blumenkrieg" v. Honsik. 15.) 1 Stk. Buch "Mein Kampf" 1. Band (1941) 16.) 1 Stk. Buch "Mein Kampf" 2. Band (1939). 17.) 1 Stk. "Hitlerbild" mit Holzrahmen (Halbrelief) 18.) 1 Stk. "Flugblatt" (v. Arthur Sahm) 19.) 1 Stk. "GÄCK" Ausgabe 5/91. 20.) 1 Stk. "National-Journal. 21.) 1 Stk. GERMANIA-Druckschrift 22.) 1 Stk. Zeitschrift "Das Rudolf-Gutachten" 23.) 1 Stk. Druckwerk "DEUTSCHLAND Schrift für neue Ordnung Folge 9/10-96. 24.) 1 Stk. - " - - " - - " - Folge 1/2-1997 25.) 1 Stk. Buch "Das Holocaust Syndrom" 26.) 1 Stk. Video-Kassette "Geheime Reichssache" 27.) 1 Stk. weißer Karton mit verschiedenen Büchern, Zeitschriften, sonstigen Druckwerken und einer Audio-Kassette als Inhalt (Dieser Karton gehört angeblich nicht in das Eigentum von Dr. Staudinger Bezüglich dieses Inhaltes siehe eigenes Beiblatt)." 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem Recht verletzt worden zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 88 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art.129a Abs.1 Z2 B-VG). Die RV zu § 88 Abs.1 SPG führen ua. aus, daß dem Abs.1 keine eigenständige normative Kraft zukommt. Er gibt nur die durch das B-VG getroffene Regelung sicherheitspolizeispezifisch formuliert wieder. In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.2.1995, Zl. 94/02/0500, ausgesprochen hat, daß eine ausdrückliche Berufung auf eine bestimmte Rechtsgrundlage (hier: § 88 Abs.1 SPG) nicht erforderlich ist; weiters schadet eine Falschbezeichnung (hier: Berufung auf § 88 Abs.1 SPG) nicht, weil die in § 88 Abs.1 SPG geregelte Beschwerdemöglichkeit kein selbständiges Rechtsinstitut darstellt, sondern nur einen Fall der im allgemeinen im B-VG und AVG vorgesehenen sogenannten Maßnahmebeschwerde darstellt.

4.2. Im gegenständlichen Fall war zwar die Beschwerde rechtzeitig, aber dennoch unzulässig. Denn nach Lehre und Rechtsprechung liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nur) dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Demgegenüber können Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die aufgrund eines richterlichen Befehles von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehles - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Nur im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (VwGH v. 17.5.1995, Zl. 94/01/0763).

4.3. Wie auch der Bf in der Beschwerde einräumt, erfolgte die gegenständliche Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles. Auch wenn dieser Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl im Gerichtsverfahren mit Beschwerde bekämpft worden war (und im übrigen ohnedies keinen Erfolg hatte) kann keinesfalls davon ausgegangen werden, daß somit ein Verwaltungshandeln vorläge. Wie weiters die BPD Linz in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hinweist, handelt es sich bei den im Zuge der Hausdurchsuchung vorläufig beschlagnahmten Gegenstände allesamt um gewichtige Indizien für eine NS-Wiederbetätigung, die aus der einige tausend Stück umfassenden Sammlung von Büchern, Zeitungen und anderen Schriftstücken des Bf herausgesucht wurden. Wenn auch letztlich die Beweiswürdigung beim Richter liegt, so konnten aufgrund der Umstände des Falles die Organe der BPD Linz zu Recht davon ausgehen, daß die unter Zahl 1 bis 27 angeführten Gegenstände einen dringenden Verdacht hinsichtlich einer nationalsozialistischen Betätigung iS des Verbotsgesetzes begründen und daher vom richterlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl eindeutig umfaßt waren. Anders wäre es nur, wenn Maßnahmen gesetzt worden wären, die von ihrem Umfang her oder in zeitlicher Hinsicht durch die gerichtliche Anordnung nicht oder nicht mehr gedeckt gewesen wären. Dafür ergaben sich allerdings im gesamten Verfahren keine Hinweise und hat auch der Bf derartiges nicht behauptet. Schließlich weist auch die BPD Linz zutreffend in der Gegenschrift darauf hin, daß der VfGH in seinem Erkenntnis vom 28.11.1986 sogar ausgeführt hat, daß selbst eine durch die gerichtliche Anordnung nicht gedeckte Gesetzwidrigkeit trotzdem ein Akt des Gerichtes bleibe und somit einer Überprüfung durch den VfGH entzogen wäre. 4.4. Da somit insgesamt besehen eindeutig ein Akt der Gerichtsbarkeit vorliegt und keinerlei Überschreitung stattgefunden hat, erweist sich die eingebrachte Maßnahmebeschwerde als unzulässig.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs.4 AVG mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensergebnis war der belangten Behörde zugunsten des Bundes als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs.3 AVG iVm § 1 Z4 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995 Kosten in Höhe von insgesamt 2.800 S für den Schriftsatzaufwand zuzusprechen und dem Bf als unterlegener Partei zur Leistung vorzuschreiben. Der beantragte Vorlageaufwand in Höhe von 565 S war jedoch mangels vorgelegten Aktes (auf den Gerichtsakt hatte die BPD Linz keinen Zugriff) nicht zuzuerkennen. Gleichzeitig war der Kostenersatzantrag des Bf abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Kostenersatz- Aktenvorlageaufwand für Behörde Beschlagnahme bei gerichtlicher Hausdurchsuchung ist keine bekämpfbare Maßnahme

 

 

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