Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440010/3/Kl/Rd

Linz, 26.01.1999

VwSen-440010/3/Kl/Rd Linz, am 26. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Dr. K, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung subjektiver Rechte nach § 88 SPG durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 88 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.Nr. 566/1991 idF BGBl.I.Nr. 158/1998. zu II.: § 79a AVG und § 88 Abs.4 SPG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 14.1.1999, beim unabhängigen Verwaltungssenat per Fax eingelangt am 14.1.1999, ergänzender Schriftsatz eingelangt am 20.1.1999, wurde "Aufsichtsbeschwerde gemäß §§ 88, 89 SPG" erhoben und dazu begründend ausgeführt, daß am heutigen Tage vom Akteninhalt VU P/98 Kenntnis erlangt wurde und daher gegen Beamte der Bundespolizeidirektion Linz (VUK) Aufsichtsbeschwerde erhoben werde. Am 9.11.1998 gegen 14.50 Uhr sei der Bf mit dem ESG-Autobus der Linie 12 gefahren, wobei der Autobus mit überhöhter Geschwindigkeit (laut Tachograph 60 km/h) eine abrupte Schnellbremsung einleitete, sodaß der Bf im Bus zu Sturz kam und sich einen Bruch des Sprunggelenkes zuzog. In der Anzeige zu VU P/98 der Bundespolizeidirektion Linz sei der Vorfall "tendenziös" dargestellt worden und sei in der Sachverhaltsdarstellung unterstellt worden, daß der Bf alkoholisiert gewesen sei, und nicht angeführt worden, daß er zu Mittag gegessen und eine Trinkverantwortung abgegeben habe. Er sei zum Alkotest aufgefordert worden, über die Rechtsfolgen einer Verweigerung nicht belehrt worden und in der Folge zwecks Überprüfung der körperlichen Fahrtauglichkeit vor die Führerscheinbehörde vorgeladen worden. Es seien daher die Befugnisse durch das einschreitende Organ GI E überschritten worden und ein Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung bzw deren Verweigerung wahrheitswidrig verfertigt worden. Wegen der haltlosen, bewußt wahrheitswidrigen Vorwürfe werde Beschwerde gemäß § 89 SPG erhoben. Wegen der inkriminierten faktischen Amtshandlungen dagegen wird beantragt, deren Rechtswidrigkeit festzustellen und Kostenersatz zuzusprechen. 2. Hiezu hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 88 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist (§ 88 Abs.2 SPG).

Über Beschwerden gemäß Abs.1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG (§ 88 Abs.4 SPG).

Gemäß § 67c AVG sind Beschwerden nach§ 67a Abs.1 Z2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Bf von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. 2.2. Zulässiger Anfechtungsgegenstand gemäß § 88 Abs.1 SPG ist nur ein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, also ein Akt mit rechtsfeststellender oder -erzeugender Wirkung, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt daher nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus, dh, daß er erforderlichenfalls mit sofortigem Zwang durch unmittelbare Gewaltanwendung durchgesetzt worden wäre. Eine unmittelbare Zwangsausübung wurde in der Beschwerde nicht behauptet und es wurde auch eine Befehlsgewalt mit sofortigem Befolgungsanspruch nicht geltend gemacht. Aus diesem Grunde - weil nämlich das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde als ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf eingerichtet wurde - fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, zumal sonstige behördliche Akte, wie die Anzeigenabfassung, Aufforderung zum Alkotest und Überprüfung der Fahrtauglichkeit in einem ordentlichen Verfahren, allenfalls auch in einem Verwaltungsstrafverfahren mit Rechtsmittel angefochten werden können.

Wie aber weiters aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat sich der Vorfall am 9.11.1998 zugetragen und war daher die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs.1 AVG bereits mit 21.12.1998 abgelaufen. Es ist daher die Beschwerdeeinbringung auch verspätet erfolgt. 2.3. Insoweit der Bf sich aber in anderer Weise in seinen Rechten verletzt erachtet, nämlich durch die Abfassung der Anzeige, von welcher er erst am 14.1.1999 Kenntnis erlangt hatte, so ist zwar der Lauf der Beschwerdefrist ab Kenntniserlangung, daher ab 14.1.1999 anzunehmen. Allerdings ist eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 88 Abs.2 SPG nur für den Bereich der Sicherheitsverwaltung gegeben (arg. "durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung" in § 88 Abs.2 SPG). Gemäß § 2 Abs.2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei und aus der Ersten Allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 3 SPG). Daraus erhellt, daß Angelegenheiten der "Verwaltungspolizei", zu welcher auch Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkoholdelikte, sonstige Angelegenheiten der StVO gehören, nicht vom SPG und daher auch nicht von der obzit. Beschwerdemöglichkeit erfaßt sind. Weil es sich auch im gegenständlichen Beschwerdefall um eine Angelegenheit der Straßenpolizei bzw der Straßenverkehrsordnung handelt, war daher die Beschwerde im Grunde des SPG unzulässig. Ein allgemeines Beschwerderecht - außerhalb der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt - ist weder im AVG noch sonst vorgesehen, sodaß die Beschwerde zurückzuweisen war.

2.4. Die vorgebrachten Beschwerdegründe stellen vielmehr Gründe für eine Anfechtung im Verwaltungsverfahren, nämlich konkret im Verwaltungsstraf-verfahren nach der StVO und Verfahren zur Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit nach dem KFG, dar. 2.5. Im Hinblick auf die Geltendmachung einer Aufsichtsbeschwerde bzw Richtlinien-Beschwerde gemäß § 89 SPG werden die Beschwerdeschriftsätze gemäß § 89 Abs.1 SPG der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in der Sache zuständigen Behörde, nämlich der Bundespolizeidirektion Linz als Dienstaufsichtsbehörde, zugeleitet.

3. Abschließend wird darauf hingewiesen, daß die eingebrachte Beschwerde eingabegebührenpflichtig ist. Es wird daher um ehestmögliche Übermittlung einer 180 S-Bundesstempelmarke ersucht. 4. Weil gemäß § 79a Abs.1 AVG nur der obsiegenden Partei Kostenersatz zusteht, war der entsprechende Antrag abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: kein tauglicher Anfechtungsgegenstand, keine Gewalt, kein Akt der Sicherheitsverwaltung, Versäumung der Beschwerdefrist, Fristenlauf ab Verwaltungsakt

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