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des Landes Oberösterreich
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VwSen-440012/2/Kl/Rd

Linz, 15.06.1999

VwSen-440012/2/Kl/Rd Linz, am 15. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Anträge des Dr. P, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Wiederaufnahme zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 67a ff AVG.

zu II.: § 69 AVG.

zu III.: § 79a AVG und § 88 Abs.4 SPG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 18.5.1999, per Telefax am selben Tag beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt, wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Gebührenbefreiung sowie der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen faktischer Amtshandlungen nach dem SPG beantragt. Dazu wurde ausgeführt, daß der Antragsteller aufgrund der inkriminierten Vorgangsweise des Insp. E eine Schadenersatzklage zu 1 Cg 18/99 h des LG Linz einbringen mußte und anläßlich der Tagsatzung vom 6.5.1999 ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten dahingehend abgegeben wurde, das die Angaben des Autobuslenkers K sowie die unqualifizierten Behauptungen des Insp. Eder widerlegt, nämlich daß eine nicht erforderliche Vollbremsung vorlag. Es wurde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides sowie die Feststellung der bekämpften faktischen Amtshandlungen sowie Kostenersatz begehrt.

2. Es wird festgestellt, daß mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26.1.1999, VwSen-440010/3/Kl/Rd, eine Beschwerde des Antragstellers wegen Verletzung subjektiver Rechte nach § 88 SPG durch Organe der BPD Linz zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß eine unmittelbare Zwangsausübung sowie Befehlsgewalt nicht behauptet wurde, sodaß es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt. Im übrigen sei die sechswöchige Beschwerdefrist abgelaufen und daher die Beschwerdeeinbringung verspätet erfolgt. Zur Beschwerdemöglichkeit gemäß § 88 Abs.2 SPG hingegen wurde begründend dargelegt, daß diese nur für den Bereich der Sicherheitsverwaltung eingeräumt sei, wozu Angelegenheiten der Verwaltungspolizei, wie insbesondere Angelegenheiten der StVO (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkoholdelikte) nicht zählen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim VwGH wurde mit Beschluß des VwGH vom 24.3.1999, Zl. 99/01/0064-3, abgelehnt.

3. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, und:

1) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3) der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Der Antragsteller stützt sich auf eine Tagsatzung vom 6.5.1999, mit welcher er von einem anderen Beweisergebnis Kenntnis erlangte. Der Antrag ist daher rechtzeitig. Auch liegt ein mittels Rechtsmittel nicht mehr anfechtbarer Bescheid vor. Allerdings fehlt das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs.1 Z1 bis 3 AVG. Wenn sich nämlich der Antragsteller auf ein neues Beweismittel bzw neue Tatsachen anläßlich des Zivilverfahrens zu 1 Cg 18/99 h des LG Linz beruft, so handelt es sich dabei um sogenannte nova producta, welche im Gegensatz zu den nova reperta keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Im übrigen ist aber darauf hinzuweisen, daß auch diese "neuen Tatsachen" keinen "im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten" (§ 69 Abs.1 Z2 letzter Halbsatz AVG). Wie nämlich bereits im vorzitierten rechtskräftigen und unanfechtbaren Bescheid ausgesprochen wurde, ist ein Beschwerdeverfahren gemäß § 88 Abs.1 und Abs.2 SPG in Angelegenheiten des Straßenverkehrswesens (StVO) nicht vorgesehen und sind daher solche Beschwerden schon mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Daran ändert auch nichts die neu vorgebrachte Tatsache. Es konnte daher spruchgemäß dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben werden (Spruchabschnitt II).

4. Was den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anlangt, so wird der Antragsteller darauf hingewiesen, daß gemäß §§ 67a ff AVG - im Gegensatz zu den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes - eine Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist, sondern daß vielmehr nach dem allgemeinen Grundsatz des § 74 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Spruchabschnitt I).

5. Im übrigen hat der Antragsteller in dem nunmehr angestrengten Verfahren nicht obsiegt, weshalb auch der Kostenersatzantrag gemäß § 79a AVG iVm § 88 Abs.4 SPG abzuweisen war (Spruchabschnitt III).

6. Es wird darauf hingewiesen, daß der eingebrachte Antrag eingabegebührenpflichtig ist. Es wird daher um ehestmögliche Übermittlung einer 180 S-Bundes-stempelmarke ersucht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Straßenverkehr, keine Beschwerdemöglichkeit nach SPG, mangelnder Anfechtungsgegenstand, keine Wiederaufnahme.

 

 

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