Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440019/16/Kl/Rd

Linz, 29.11.2001

VwSen-440019/16/Kl/Rd Linz, am 29. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Beschwerde des Dr. L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 24.4.2001 und Richtlinienverletzung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.11.2001 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien wird abgewiesen.

III. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Land ) Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt 3.365 S (entspricht 244,54 €) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 88 Abs.1 und 2 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991 idgF sowie Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG und § 67a Abs.1 Z2 AVG.

zu II.: § 89 Abs.1 und 4 SPG iVm Richtlinien-Verordnung - RLV, BGBl.Nr. 266/1993.

zu III.: § 79a AVG iVm § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl.Nr. 855/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz vom 27.4.2001 hat der Bf Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane des GP H gemäß §§ 88 und 89 SPG erhoben und darin die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG sowie der Dauer der Amtshandlung von rund 20 Minuten beantragt. Weiters wurde eine Richtlinienverletzung geltend gemacht. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass eine Verfolgung mit Blaulicht und Folgetonhorn auf einer Fahrtstrecke von 2,7 km nicht gerechtfertigt sei und im Übrigen die Voraussetzungen für ein Verlassen des Zuständigkeitsbereiches des Bundeslandes NÖ und Verfolgung ins Bundesland , und zwar ins Hoheitsgebiet der BPD Steyr, nicht gegeben wären. Zur Identitätsfeststellung wurde ausgeführt, dass das Lichtbild im vorgewiesenen Führerschein deutlich und nicht vergilbt oder verwaschen war, sodass der Besitzer einwandfrei zu erkennen war. Das Verlangen eines weiteren Lichtbildausweises zur Identitätsfeststellung sei daher unzulässig. Im Übrigen sei die Dauer der Amtshandlung von rund 20 Minuten nicht gerechtfertigt. Es wurde Kostenersatz begehrt.

2. Die BPD Steyr als belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und darin ausgeführt, dass weder die Einleitung einer Amtshandlung noch das Verfolgen des vom Bf gelenkten Fahrzeuges eine bekämpfbare Maßnahme darstellen. Das SPG ermögliche im Übrigen nur eine Beschwerdemöglichkeit im Bereich der Sicherheitsverwaltung. Die Nachfahrt ist iSd § 27 Abs.3 VStG berechtigt und sind die Beamten auch der Verpflichtung nach dieser Gesetzesstelle nachgekommen. Eine Identitätsfeststellung wurde nicht auf § 35 SPG gestützt, sondern diente nur der Anzeigeerstattung nach der StVO. Es wurde die Abweisung der Beschwerde und Kostenersatz beantragt.

3. Die Richtlinienbeschwerde wurde dem LGK für NÖ weitergeleitet. Dieses hat mit Schreiben vom 28.5.2001 eine Sachverhaltsdarstellung dem Bf übermittelt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass keine Richtlinienverletzung festgestellt wurde. Mit Eingabe vom 8.6.2001 hat der Bf daraufhin rechtzeitig die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich begehrt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2001. An der Verhandlung hat der Bf teilgenommen; der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen RI B und RI H, beide vom GP H, geladen und als Zeugen einvernommen.

Aus dem Akteninhalt und den Aussagen der einvernommenen Zeugen ist ersichtlich, dass der Bf am 24.4.2001 um 14.36 Uhr seinen Pkw, Marke BMW, mit dem Kennzeichen auf der B 122 nächst dem Strkm 27,840 in Richtung Steyr gelenkt hat, wobei eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um 31 km/h von Beamten des GP H mit Laserpistole gemessen wurde. Von den Beamten wurde unverzüglich die Nachfahrt in Fahrtrichtung Steyr aufgenommen. Während des Aufschließens an das Fahrzeug des Bf war das Blaulicht und auch dann das Folgetonhorn eingeschaltet. Es wurden dem Bf auch Zeichen mit der Lichthupe gegeben und auch Handzeichen, zum rechten Fahrbahnrand heranzufahren bzw anzuhalten. Der Bf zeigte keine Reaktion und setzte seine Fahrt in das Stadtgebiet von Steyr fort und wurde schließlich auf Höhe des Strkm 28,8 bei der dort befindlichen Bushaltestelle angehalten. Es wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Der Bf händigte Führerschein und Zulassungsschein aus. Er wurde hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung über die Übertretung der StVO in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ein Blatt seines Führerscheins zur Gänze abgerissen und mit einem durchsichtigen Klebeband angeklebt war, seine Gültigkeit daher bezweifelt wurde, sodass ein weiterer Lichtbildausweis zur Identitätsfeststellung verlangt wurde. Daraufhin wurde vom Bf sein Rechtsanwaltsausweis vorgelegt. Beim Führerschein wurde auch bemängelt, dass aufgrund des darin befindlichen Lichtbildes (Ausstellungsdatum aus dem Jahr 1951) die Identität des Bf nicht festgestellt werden könne. Bei der Anhaltung wurde der Bf auch in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Überschreitens des Wirkungsbereiches Beamte der BPD Steyr der Amtshandlung beigezogen werden und deren Eintreffen abgewartet werde. Zur Überbrückung wurden die persönlichen Daten des Bf für eine Anzeigenerstattung aufgenommen. Beim Eintreffen wurden die Beamten der BPD Steyr vom Sachverhalt und der Anzeigenerstattung der eingeschrittenen Organe informiert. Über Ersuchen des Bf gab ein eingeschrittener Gendarmeriebeamter seinen Namen und seine Dienststelle bekannt. Die Amtshandlung wurde um 14.52 Uhr beendet.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 88 Abs.1 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG).

Die in § 88 Abs.1 genannte "sicherheitsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt" umfasst den Bereich der Sicherheitsverwaltung. Gemäß § 2 Abs.2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Die Überwachung des Straßenverkehrs ist eine Angelegenheit der Straßenpolizei und daher der Verwaltungspolizei nicht aber der Sicherheitsverwaltung. Es ist daher das SPG nicht anwendbar und steht daher dem Bf eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 88 Abs.1 SPG nicht zu.

Ungeachtet dessen, eröffnet aber Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG und § 67a Abs.1 Z2 AVG eine Beschwerdemöglichkeit an die unabhängigen Verwaltungssenate durch Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Gemäß dieser allgemeinen Zuständigkeit war daher zu überprüfen, ob eine Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, also ob unmittelbarer Zwang ausgeübt wurde oder zumindest ein Befehl mit unbedingtem Befolgungsanspruch gesetzt wurde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt die Anhaltung eines Fahrzeuglenkers einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VfSlg. 10234/1984). Der Bf hat aber in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Anhaltung seines Fahrzeuges, welche sich auf § 97 Abs.5 StVO stützt, mit der Beschwerde nicht bekämpft wird. Allerdings qualifiziert die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Verfolgung eines Autofahrers im Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn (VwGH 13.1.1999, 98/01/0169) und die polizeiliche Überwachung einer Person, schlichte Identitätsfeststellung und die polizeiinterne Aufzeichnung von Erhebungsergebnissen (VfSlg. 11953/1989) nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Aufgrund der genannten Judikatur war daher das bekämpfte Nachfahren mit Blaulicht und Folgetonhorn sowie die Identitätsfeststellung zum Zweck der Anzeigenerstattung nicht einer Beschwerde nach Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG zugänglich, weil es sich nicht um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelte. Gesonderte Zwangsakte während der Amtshandlung wurden nicht geltend gemacht; allein die Dauer der Amtshandlung - welche mit 15 bis 20 Minuten nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist - ist nicht bekämpfbar. Es war die diesbezügliche Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

5.2. Gemäß § 88 Abs.2 SPG erkennen außerdem die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Es ist somit "schlichtes" Handeln von Sicherheitsbehörden einer Beschwerdemöglichkeit unterstellt. Allerdings gilt auch für diese Beschwerdemöglichkeit, dass es sich nur auf die "Besorgung der Sicherheitsverwaltung" bezieht und daher unter Hinweis auf die Legaldefinition der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs.2 SPG die obigen Ausführungen in Punkt 5.1. der Begründung gleichermaßen gelten, nämlich dass diese Beschwerdemöglichkeit im Rahmen der übrigen Verwaltungspolizei, wie auch der Straßenpolizei, nicht zur Verfügung steht. Es war daher auch eine Beschwerde nach § 88 Abs.2 SPG unzulässig.

5.3. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hatte, liegen daher Angelegenheiten der Straßenpolizei nicht im Anwendungsbereich des SPG, sodass sich die einschreitenden Beamten und die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmung des § 27 Abs.3 VStG - weil es sich um ein Einschreiten wegen einer Übertretung nach der StVO handelte -, und es hat sich der Bf die Judikatur des VwGH entgegenhalten zu lassen, wonach gemäß § 27 Abs.3 VStG Gendarmeriebeamte wegen Vorliegens des Verdachts strafbarer Handlungen (hier: Übertretung nach StVO) berechtigt sind, einen flüchtenden Autolenker auch im Sprengel der BPD, wo sie ihn stellen konnten, anzuhalten und zu kontrollieren (§ 97 Abs.5 StVO), um seine Identität usw feststellen zu können (VwGH 15.11.1989, 87/03/0056).

Es war daher sowohl das Überschreiten des Wirkungsbereiches als auch die Nachfahrt und anschließende einfache Identitätsfeststellung zum Zweck der Anzeigenerstattung (für ein Verwaltungsstrafverfahren) rechtmäßig.

5.4. Gemäß § 89 Abs.1 SPG hat, insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

Menschen, die in einer binnen sechs Wochen eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkt als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

Jeder, dem gemäß Abs.2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist.

Aufgrund des § 31 des SPG hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Richtlinien-Verordnung - RLV, BGBl.Nr. 266/1993 erlassen. Die Richtlinie ist daher im Vollzugsbereich "Straßenverkehr" anwendbar.

Der Bf behauptet im Hinblick auf die Identitätsfeststellung und Dauer der Amtshandlung eine Richtlinienverletzung. Die zuständige Dienstaufsichtsbehörde hat dem Bf den maßgeblichen Sachverhalt mitgeteilt und auch schriftlich ausgeführt, dass eine Richtlinienverletzung nicht festgestellt wurde. Es war daher zulässig, dass der Bf gemäß § 89 Abs.4 SPG die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates begehrte. Zu den angeführten Punkten enthält die RLV keine Bestimmungen. Allerdings bestimmt sie im § 5, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen haben, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung befunden zu werden.

Das Beweisverfahren hat erwiesen, dass die Amtshandlung ruhig durchgeführt wurde und der Bf sachlich und kooperativ war. Anmerkungen eines erniedrigenden Verhaltens hat der Bf während der Amtshandlung nicht gemacht. Auch konnten die einschreitenden Beamten glaubhaft machen, dass im Zuge der Amtshandlung am Anhalteort das Blaulicht abgeschaltet wurde, weil keine Notwendigkeit mehr bestand und dieses eher irritieren würde. Ein sonstiges Verhalten wurde vom Bf nicht bemängelt. Dass die Beamten im Zuge einer rechtmäßigen Amtshandlung ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung nachkommen und dabei aufgetretene Zweifel bekannt geben und durch weitere Erhebungen (weiterer Lichtbildausweis) diese Zweifel ausräumen, begegnet keinen Bedenken. Es kann daher aus den Sachverhaltsfeststellungen ein Verhalten der eingeschrittenen Beamten, das den Eindruck der Voreingenommenheit oder Diskriminierung erwecken könnte, nicht festgestellt werden. Eine Verletzung des § 5 Abs.1 RLV konnte daher nicht festgestellt werden.

Über Ersuchen hat der die Amtshandlung leitende Gendarmeriebeamte seinen Namen und seine Dienststelle bekannt gegeben.

Gemäß § 9 der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekannt zu geben. Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekannt zu geben. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

Dem Sinne dieser Bestimmung folgend, dass das einschreitende Organ bekannt gegeben werden soll, kann ebenfalls eine Rechtsverletzung insofern nicht festgestellt werden, als der Beamte zwar seinen Namen und seine Dienststelle bekannt gab, aber nicht seine Dienstnummer. Das Überreichen einer mit der Dienstnummer versehenen Visitenkarte ist zwar in der Regel vorgesehen, aber nicht zwingend. Es konnte daher auch der unabhängige Verwaltungssenat eine Richtlinienverletzung nicht feststellen. Aus diesem Grund war daher die Richtlinienbeschwerde spruchgemäß abzuweisen.

5.5. Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei und ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, die belangte Behörde die obsiegende und der Bf die unterlegene Partei. Es war daher im Grunde der spruchgemäßen Zurück- und Abweisung der Kostenaufwandersatzantrag des Bf abzuweisen. Gemäß dem Antrag der belangten Behörde waren ihr im Grunde des § 79a Abs.4 AVG iVm § 1 Z3 und 4 Aufwandersatzverordnung UVS ein Vorlageaufwand von 565 S und ein Schriftsatzaufwand von 2.800 S, ds insgesamt 3.365 S, zuzuerkennen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Straßenverkehr, keine Sicherheitsverwaltung, Anwendungsbereich, Zwangsgewalt; Nachfahrt, Identitätsfeststellung, Dauer.

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