Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440023/2/Gf/Km

Linz, 07.02.2002

VwSen-440023/2/Gf/Km Linz, am 7. Februar 2002

DVR.0690392

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des E D, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung, beschlossen:

Die Beschwerde wird an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. In seiner am 7. Februar 2002 unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber der Sache nach vor, dass am 1. Februar 2002 durch das Verhalten eines Beamten des Wachzimmers "L" in L Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung, BGBl.Nr. 266/1993 (im Folgenden: RLV), verletzt worden seien.

2.1. Gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 146/1999 (im Folgenden: SPG), hat der Unabhängige Verwaltungssenat dann, wenn mit einer Beschwerde an ihn die Verletzung der RLV behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

2.2. Die gegenständliche Beschwerde war daher der Bundespolizeidirektion Linz abzutreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. G r o f

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