Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-440025/2/WEI/Ni

Linz, 26.03.2002

VwSen-440025/2/WEI/Ni Linz, am 26. März 2002 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des S, vom 18. März 2002 wegen Verletzung der Richtlinien-Verordnung - RLV (BGBl Nr. 266/1993) durch Beamte des Gendarmeriepostens A beschlossen:

Die Beschwerde wird an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs 1 SPG;

B e g r ü n d u n g:

1. Mit der direkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Beschwerde vom 18. März 2002, eingelangt am 21. März 2002, werden vom Einschreiter, der allerdings nicht persönlich anwesend war, Amtshandlungen von 2 Beamten der Gendarmerie A aus Anlass einer Verkehrskontrolle vom 8. März 2002 um ca. 10.00 Uhr geschildert und Verletzungen der Richtlinienverordnung behauptet.

2. Gemäß § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit SPG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 85/2000) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

Nach § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs 1 SPG an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß