Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440035/3/SR/Ri

Linz, 26.03.2003

 

 

 VwSen-440035/3/SR/Ri Linz, am 26. März 2003

DVR.0690392
 
 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des P H, R, vom 7. März 2003 wegen Verletzung der Richtlinien-Verordnung - RLV (BGBL Nr. 266/1993) durch Beamte des Gendarmeriepostens Vöcklabruck beschlossen:

 

Die Beschwerde wird an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

Begründung:

 

1. Mit den direkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich per FAX eingebrachten Beschwerden (Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde) vom 7. März 2003, eingelangt am 7. März 2003, 15.51 Uhr, wird vom Rechtsmittelwerber einerseits der Eingriff in grundgesetzlich garantierte Rechte und andererseits die Verletzungen der Richtlinienverordnung behauptet.

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 104/2002) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende "Richtlinienbeschwerde" gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Mag. Stierschneider
 
 

 
 

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