Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440036/2/SR/Ri

Linz, 26.05.2003

 

 

 VwSen-440036/2/SR/Ri Linz, am 26. Mai 2003

DVR.0690392
 
 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des E D, Kstrasse, L, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

Begründung:

 

1. In seiner am 22. Mai 2003 unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber der Sache nach vor, dass am 18. Mai 2003 durch das Verhalten von Polizeibeamten des Wachzimmers H (Dienstnummern und) in Linz, vor der Diskothek Kolosseum Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993 (im Folgenden: RLV), verletzt worden seien.

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 104/2002) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende "Richtlinienbeschwerde" gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Mag. Stierschneider
 
 

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