Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440038/2/SR/Ri

Linz, 20.11.2003

 

 

 VwSen-440038/2/SR/Ri Linz, am 20. November 2003

DVR.0690392
 
 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des P G, Ostraße, B a I, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

Begründung:

 

1. In der durch C M am 21. Oktober 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebrachten und am 13. November 2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber P G in der Beschwerdeschrift vom 24. September 2003 der Sache nach vor, dass am 8. Juli 2003 im Zuge eines Verhöres durch das Verhalten "L, Gendarmerie" Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993 (im Folgenden: RLV), verletzt worden seien.

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 104/2002) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende "Beschwerde" gegen den Gendarmeriebeamten Bezirksinspektor L, die offenkundig verspätet eingebracht wurde, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

Trotz der offenkundigen Verspätung - angebliche Richtlinienverletzung am 8. Juli 2003, Einbringen der Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 21. Oktober 2003 und Einlangen der Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 13.November 2003 - hat der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs. 1 SPG die Beschwerde der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Mag. Stierschneider

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