Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440040/2/Ste/Ta/Be

Linz, 16.04.2004

 

 VwSen-440040/2/Ste/Ta/Be Linz, am 16. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner aus Anlass der Beschwerde der E N, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird an die Bundespolizeidirektion Steyr weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. In ihrer am 13. April 2004 unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten Beschwerde bringt die Rechtsmittelwerberin der Sache nach vor, dass am 27. März und am 7. April 2004 durch das Verhalten von Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Steyr bei ihrem Haus Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung - RLV, BGBl. Nr. 266/1993, verletzt worden seien.

2. Gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG (BGBl. Nr. 566/1991 in der geltenden Fassung) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, dieser der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 SPG an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.


 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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