Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440049/3/BMa/Be

Linz, 04.07.2005

VwSen-440049/3/BMa/Be Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392

BESCHLUSS

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann auf Grund der Beschwerde C O, wegen einer (möglicherweise) behaupteten Richtlinienverletzung am 14. April 2005 durch einen dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zuzurechnenden Beamten folgenden Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs.1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2005, hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf), eine Beschwerde gemäß § 67c AVG 1991 wegen einer Amtshandlung am 14. April 2005 durch einen dem Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz zuzurechnenden Beamten erhoben, wegen Nichteinhaltung der Dienstvorschriften im Zuge einer Amtshandlung. Begründend wurden die Vorkommnisse der Amtshandlung geschildert, wie die Forderung nach Führer- und Zulassungsschein für ein sich noch im ruhenden Verkehr befindendes Fahrzeug und das Strafen des Bf wegen Falschparkens. Abschließend wurde ausgeführt, er erhebe Einspruch gegen die Strafanzeige und lege Dienstaufsichtsbeschwerde gegenüber dem Beamten mit der Dienstnummer ein.

1.2. Da aus der Beschwerdeformulierung die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht eindeutig abzuleiten war, die Beschwerde als eine solche wegen Verletzung von Richtlinien angesehen werden könnte und dieser die unmittelbare Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch nicht zu entnehmen war, wurde der Bf gemäß §13 Abs.3 AVG

und § 67c leg.cit. zur Verbesserung und Klarstellung der Beschwerdeanträge aufgefordert. Gleichzeitig wurde dem Bf mitgeteilt, dass, sollte er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abgeben, in der eine Verbesserung und Klarstellung vorgenommen wird, die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Sollte im Zuge dieses Verbessungsauftrages das Vorbringen als Richtlinienbeschwerde deklariert werden, dann beabsichtigt der Oö. Verwaltungssenat diese an den Polizeidirektor der Landeshauptstadt Linz weiterzuleiten.

2.1.Der Auftrag gemäß § 13 AVG 1991 wurde dem Bf am 25. Mai 2005 mit Rsb zugestellt.

2.2. Innerhalb der gesetzten Frist, das war bis Ablauf des 8. Juni 2005, hat der Bf zum Verbesserungsauftrag keine Stellungnahme abgegeben.

3. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 104/2002) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit mit einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

4. Der Beschwerdeführer hat auf Grund des vom Oö. Verwaltungssenat erteilten Verbesserungsauftrages nicht bekannt gegeben, dass er sein Anbringen als Richtlinienbeschwerde deklarieren möchte.

Zur Klärung der Frage, ob der Bf mit der Formulierung, er lege eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein, eine Richtlinienbeschwerde erheben wollte und zu deren - allfälligen - weiteren Prüfung, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die örtlich und sachlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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