Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103278/8/Br VwSen103279/2/Br VwSen103280/2/Br VwSen103281/2/Br VwSen103282/8/Br

Linz, 11.12.1995

VwSen-103278/8/Br VwSen-103279/2/Br VwSen-103280/2/Br VwSen-103281/2/Br VwSen-103282/8/Br Linz, am 11. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn B P, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L P und Dr.

P L, G, vom 31. Oktober 1995, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10., 11. und 12.

Oktober 1995, Zlen. VerkR96- 1826-1994-Win-Kne, VerkR96-1360- 1994-Win-Kne, VerkR96-1473-1994-Win-Kne, VerkR96-1472-1994-Win-Kne, VerkR96-1391-1994- Win-Kne, nach der am 11. Dezember 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben. Die Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß 45 Abs.1 Z2 eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit den angefochtenen Straferkenntnissen wider den Berufungswerber Geldstrafen verhängt und im Spruch der Straferkenntnisse (der eingangs angeführten Reihenfolge nach) folgende Tatvorwürfe erhoben:

1. "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG. 1991 der "G" mit dem Sitz in L zu verantworten, daß am 09.06.1994 von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung bei Strkm. 21,605 der H-Bezirksstraße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand, 1) in Richtung-H gesehen, mit einem Plakat für die Zigarettensorte "UNITED - Ciao, Giulio!", 2) in Richtung St. P gesehen, mit einem Plakat für das Auto "Rabbit Cabrio"- "Cabrio für alle." sowie 3) in Fahrtrichtung St. P. gesehen, mit einem Plakat für die Zigarettensorte "CORSO" - "Die neue Lust am Rauchen" geworben wurde.

2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG. 1991 der "G" mit dem Sitz in L zu verantworten, daß am 02.05.1994 von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung bei Strkm. 3,5 der H-Bezirksstraße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand mit einem Plakat für die Waschmaschinenmarke "Eudora" geworben wurde.

3. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG. 1991 der "G" mit dem Sitz in L zu verantworten, daß am 18.05.1994 von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung bei Strkm. 152.180 der B-Bundesstraße Nr. 38 außerhalb des Ortsgebietes von R (nächst dem "Familiamarkt") innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand mit einem Plakat mit der Aufschrift "Ich geh zum Kaufmann, weil ich gern kauf, Mann." geworben wurde.

4. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG. 1991 der "G" mit dem Sitz in L zu verantworten, daß am 04.05.1994 von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung bei Strkm. 21,605 der H-Bezirksstraße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand, 1) mit einem Plakat für die Zigarettensorte "UNITED" 2) mit einem Plakat für die Schuhmode "Ara" weiters 3) am 19.05.1994 mit einem Plakat mit der Aufschrift "Ich gehe zum Kaufmann ....." sowie 4) am 19.05.1994 mit einem Plakat für die Zigarettensorte "Casablanca Ultra" geworben wurde.

5. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG. 1991 der "G" mit dem Sitz in L zu verantworten, daß am 08.05.1994 von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung bei Strkm. 152.180 der B-Bundesstraße Nr. 38 außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand mit einem Plakat für die Waschmaschinenmarke "Eudora" geworben wurde." 2. Begründend führte die Erstbehörde in den Straferkenntnissen im wesentlichen aus, daß die jeweiligen Werbungen von Beamten der Gendarmerie an den jeweiligen Örtlichkeiten wahrgenommen worden seien. Die dem Berufungswerber angelasteten Handlungen seien von ihm unbestritten geblieben.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers W verwies die Erstbehörde auf die Eintragung im Handelsregister, wonach auch der Berufungswerber als Geschäftsführer aufscheine. Das Handelsregister unterscheide jedoch nicht zwischen einem Teilbetrieb "Druckerei G" und dem "W", sodaß dies keinen Einfluß auf die Verantwortlichkeit habe, zumal diese Teilung eine rein "interne Sache" sei und diese nach außen hin keine rechtliche Auswirkung habe. Die Erstbehörde folgte somit der diesbezüglichen Verantwortung des Berufungswerbers nicht.

2.1. In den dagegen durch die ag. Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen - inhaltsgleichen - Berufungen führte der Berufungswerber inhaltlich folgendes aus:

"In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe er gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, welche durch seine Vertreter am 17.10.1995 zugestellt worden seien, in offener Frist Berufung.

Er fechte diese(s) Straferkenntnis(se) in seinem (ihren) gesamten Umfang an.

Mit dem (den) angefochtenen Straferkenntnis(sen) sei er schuldig erkannt worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der G mit dem Sitz in L zu verantworten, daß an verschiedenen Tagen und Örtlichkeiten ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb des Ortsgebietes mehrere Werbungen stattgefunden hätten, wodurch er mehrmals die StVO in § 84 verletzt hätte.

Der Sachverhalt an sich sei unbestritten, wobei die Rechtsansicht der Behörde, daß er für diesen Sachverhalt haften würde, unrichtig sei.

Es sei auch absolut unbestritten, daß er handelsrechtlicher Geschäftsführer der G sei. Dies ändert jedoch nichts daran, daß sehr wohl eine Verantwortlichkeitsregelung insbesondere im Sinne des § 9 VStG zulässig ist. Auf eine solche habe er sich berufen, da ja er ausdrücklich erklärt habe, daß im Sinne der Verantwortlichkeit er für den Teilbetrieb Druckerei und der zweite Geschäftsführer, Karl W, für den Teilbetrieb Werbung zuständig sei.

Die Behörde könne daher nicht auf Grund einer Handelsregisterauskunft allein seine Haftung feststellen, sondern wäre verpflichtet gewesen, die entsprechenden Erhebungen durchzuführen.

Es werde daher ausdrücklich die mangelnde Erhebung dieser Umstände als Verfahrensmangel gerügt.

In diesem Zusammenhang werde auch ausdrücklich gerügt, daß die Behörde, offenbar im Rahmen der Beweiswürdigung, es "bezeichnend" fand, daß sich K W in der Rechtfertigung nicht verantwortlich fühle, weil er zur Tatzeit nicht Geschäftsführer der Firma G gewesen sei.

Eine derartige Verantwortung sei niemals aufgestellt worden, sondern sei im Rahmen der Verantwortung lediglich angeführt worden, daß die fraglichen Werbetafeln außerhalb seiner Geschäftsführungszeit aufgestellt worden seien und sohin er gutgläubig gewesen wäre, was den Umstand betrifft.

Im übrigen könnte selbst eine derartige Verantwortung niemals zu seinen Lasten gehen.

In diesem Zusammenhang werde auch ausdrücklich gerügt, daß über ihn insgesamt zu vier Geschäftszahlen, und zwar VerkR96-1472, VerkR96-1391, VerkR96-1360 und VerkR96-1473, Strafen verhängt worden seien und dabei für jedes einzelne Plakat, was mit Sicherheit weder durch die StVO noch durch das VStG gedeckt sei.

Selbst wenn man davon ausginge, daß ihn hier eine Verantwortung treffen würde, könne dies niemals dazu führen, daß insgesamt sieben Strafen verhängt würden, sondern hätte dies mit einer einheitlichen Strafe abgegolten werden müssen.

Er stelle daher den BERUFUNGSANTRAG, es wolle dieser Berufung Folge gegeben werden, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gegen ihn eingestellt werden." 3. Die Erstbehörde hat, offenbar ohne eine Berufungsvorentscheidung in Erwägung zu ziehen, die Akten in Form eines losen, ungeordneten und ungebundenen Konvolutes vorgelegt. Zumal jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da das Berufungsvorbringen sich nicht nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch gegen das von der Erstbehörde zugrundegelegte Beweisergebnis richtet, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung anhand des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Ferner durch die Vernehmung der Zeugin M. B, der Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten, der Einsichtnahme in den Aufsichtsratsbeschluß hinsichtlich der Aufteilung der Verantwortlichkeit unter den Geschäftsführern und der Verlesung des entsprechenden Textes des Sitzungsprotokolls, der Vorlage eines Geschäftsführungsbeschlusses vom 25.

August 1995 und der ergänzenden Einholung eines Auszuges aus dem Firmenbuch. Ebenfalls wurde das h. Erkenntnis VwSen 103121 beigeschafft.

4. Der Berufungswerber ist seit 13. Februar 1992 Geschäftsführer der Firma G. Seit der Bestellung des Berufungswerbers besteht eine operative Trennung zwischen den Agenden der Druckerei und den Außenwerbungsbereich. Laut Aufsichtsratsbeschluß vom 23. Jänner 1992 wurde der Aufgabenkreis in den Bereich "W" und den Bereich "G" getrennt. Demnach ist für den hier verfahrensgegenständlichen Bereich für den Bereich "W" K W, vor W die Zeugin B, zuständig und verantwortlich. W wurde für diesen Verantwortungsbereich mit dem h. Erkenntnis, VwSen 103121, rechtskräftig als verantwortlich erachtet.

4.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Angaben der Zeugin B und auf das von dieser Zeugin vorgelegte Sitzungsprotokoll des Aufsichtsrates der Firma G vom 23.

Jänner 1992, zu deren Geschäftsführer der Berufungswerber in der besagten Sitzung bestellt wurde. Die Angaben der Zeugin B finden in diesem Sitzungsprotokoll ihre Bestätigung. Die Zeugin belegte somit in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise die - hier fehlende - Verantwortlichkeit des Berufungswerbers. Insbesondere aufgrund des vorgelegten Aufsichtsratssitzungsprotokolls wurde eindeutig belegt, daß der Berufungswerber für diesen Bereich der Firmentätigkeit nicht verantwortlich ist, sondern die ausschließliche Verantwortung den 2. Geschäftsführer, Herrn W trifft. Die Zeugin legte auch dar, daß sie als die Vorgängerin des Herrn W in diesem Zusammenhang öfters zur Verantwortung gezogen worden war, während der Berufungswerber "zu ihrer Zeit" in derartigen Zusammenhängen letztlich nie belangt worden war.

Der Glaubwürdigkeit der Verantwortung steht auch nicht entgegen, daß zwischenzeitig am 25. August 1995 ein Geschäftsführungsbeschluß herbeigeführt wurde, wonach abermals die Aufteilung in die Zweige "W" und "Druckerei" (= ehemals "G") mit zwei verschiedenen Standorten festgeschrieben bzw. präzisiert wurde und auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nochmals ausdrücklich festgelegt wurde.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Es trifft zu, kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, daß gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten sind.

5.1.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Person (bei einer Ges.m.b.H. handelt es sich um eine solche), sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach § 9 Abs.2 sind die zur Vertretung nach außen berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis einen oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.....

5.1.2. Als ein dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechender Bestellungsvorgang ist im Aufsichtsratsbeschluß der juristischen Person vom 23. Jänner 1992 zu erblicken. Dieser Beschluß und die bezughabende Zeugenaussage bilden den Beweis, daß die hier fragliche Verantwortlichkeit bereits vor der hier zur Last gelegten Verhaltensweise so geregelt war und sich der Berufungswerber nicht erst im Zuge dieses Verfahrens auf seine fehlende Verantwortlichkeit berief (vgl. VwGH 22.9.93, Zl. 93/06/0126 u. die dort zit.

Judikatur). Mit dem bloßen Hinweis auf das Handelsregister (nunmehr Firmenbuch) konnte daher schon an sich die Verantwortlichkeit beider Geschäftsführer nicht zwingend abgeleitet werden. Ziel dieser Regelung ist, daß eine entsprechende Verantwortlichkeit überhaupt besteht.

5.1.3. Die Verwaltungsübertretung wurde daher vom Berufungswerber nicht begangen bzw. hat er diese nicht zu verantworten.

5.2. Es kann somit ein detaillierteres Eingehen dahingehend unterbleiben, daß hier betreffend des Punktes 1. des Straferkenntnisses vom 12.10.95, Zl.

VerkR96-1826-1994-Win-Kne, sowie des Straferkenntnisses vom 10.10.95, VerkR96-1391-1994 und des Straferkenntnisses vom 11.10.95 VerkR96-1473-1994 wegen einer mit diesen Straferkenntnissen bzw. eines einzelnen Punktes im ersteren Straferkenntnis erfolgten unzulässigen Doppelbestrafung, ohnedies aufzuheben gewesen wären. Eine nur auf einen einzelnen Tag und Punkt bezogene Anlastung eines typischerweise an mehreren Orten auch als Einzelhandlung in Erscheinung tretendes Dauerdeliktes führt - wie hier gezeigt - zur Gefahr einer Doppelbestrafung.

5.2.1. Unter Hinweis auf ein jüngstes Erkenntnis des VwGH v.

23.5.1995, Zl. 94/04/0267, liegt etwa dann bloß ein einzelnes Delikt (bei vorsätzlich begangenen Delikten) vor, wenn zwar eine Reihe von selbständigen Einzelhandlungen, vermöge der Gleichartigkeit und der Erkennbarkeit auch eines zeitlichen Zusammenhanges ihrer Begehungsform (Plakatieren eines bestimmten Produktes) sowie ein diesbezügliches Gesamtkonzeptes (Werbevertrag für ein bestimmtes Produkt) gesetzt wurden. Wenn also der Täter von vornherein einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge faßt (Gesamtkonzept), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten (vgl. auch h. Erk. v. 30. Juni 1994, Zl.

VwSen - 101841/16/Br).

Dieser letztere Hinweis ergeht insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie im Hinblick allfälliger weiterer derartiger Übertretungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

 

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