Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440061/2/Ste

Linz, 29.12.2006

 

VwSen-440061/2/Ste Linz, am 29. Dezember 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner aus Anlass der Beschwerde des Mag. F H, Linz, wegen Ausübung behördlicher Willkür, verfügt:

 

Die Beschwerde wird insoweit mit ihr die Verletzung der Richtlinien-Verordnung behauptet wird, an das Bundesministerium für Finanzen und das Landespolizeikommando Oberösterreich weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 89 Sicherheitspolizeigesetz - SPG.

 

 

 

Begründung:

1. Nach Schilderung des Mag. F H (in der Folge: Beschwerdeführer) erfolgte am 16. Dezember 2005, 23.00 Uhr, eine rechtswidrige und willkürliche "Razzia" durch Organe der Zollverwaltung (KiAB) und der Polizei Leonding.

 

2. Dagegen richtet der Beschwerdeführer eine mit 22. Dezember datierte und am 27. Dezember 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangte Beschwerde (Postaufgabe 23. Dezember 2005).

Der Beschwerdeführer beschwert sich darin ua. auch über Details der Vorgangsweise der Beamtinnen und Beamten, die sich etwa nicht vorgestellt oder ausgewiesen hätten.

 

3. In diesem Zusammenhang hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 89 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, hat der Unabhängige Verwaltungssenat insoweit mit einer Beschwerde an ihn die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

In der Maßnahmenbeschwerde vom 22. Dezember 2005 werden zumindest implizit auch Verletzungen der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, behauptet, die auf Grund des § 31 SPG ergangen ist. Die Beschwerde ist daher den Aufsichtsbehörden zuzuleiten.

Wolfgang Steiner

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