Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440062/2/SR/Ri

Linz, 15.02.2006

 

 

 

VwSen-440062/2/SR/Ri Linz, am 15. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider auf Grund der Beschwerde des F S, Rweg, R i I, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

Begründung:

 

 

1. Dem am 26. Jänner 2006 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Schriftsatz, der vom Rechtsmittelwerber als "Beschwerdeerledigung" bezeichnet worden war, konnten unterschiedliche Beschwerdebehauptungen entnommen werden. Zur Erforschung des Parteiwillens wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 30. Jänner 2006 aufgefordert, seine Beschwerden zu konkretisieren. Innerhalb der gewährten Frist teilte der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 10. Februar 2006 (eingelangt am 14. Februar 2006) mit, dass er einerseits um Weiterleitung seines Aktes an die Datenschutzkommission und andererseits um Weiterleitung an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde ersuche.

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 158/2005) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende "Richtlinien-Beschwerde" (in diesem Teil des Vorbringens wird erschließbar eine Richtlinienverletzung behauptet) gegen den Polizeibeamten ChefInsp B gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

Angemerkt wird, dass eine Kopie der Beschwerde an die Datenschutzkommission weitergeleitet wird (Beschwerdepunkt: Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzes).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 

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