Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-500004/14/Gu/Ho

Linz, 10.12.1992

VwSen - 500004/14/Gu/Ho Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der O.ö. Verwaltungssenat hat durch seine zweite Kammer, unter dem Vorsitzenden Dr. Kurt Wegschaider und durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichter sowie Dr. Hermann Bleier als Beisitzer, über die Berufung des A O, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19.6.1992, VerkGe240023/3/1992/Sie, womit der Antrag auf Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Güterbeförderungsgewerbe (Güterfernverkehr) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und die beantragte Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Güterbeförderungsgewerbe (Güterfernverkehr) erteilt.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz i.V.m. § 28 Abs.6 GewO 1973, § 66 Abs.4 AVG, § 15b Abs.3 Güterbeförderungsgesetz BGBl.Nr. 63/1952 i.d.F. Art. VII Z.2 des Bundesgesetzes vom 31.7.1992 BGBl.Nr.452 sowie Art.XII Abs.1 leg.cit.

Für die Erteilung der Nachsicht hat der Einschreiter gemäß TP. 135 lit.b der Bundesverwaltungsabgabenverordnung BGBl.Nr. 24/1983 i.d.F. BGBl.Nr. 151/1992 eine Bundesverwaltungsabgabe von 200 S binnen 2 Wochen nach Zustellung an die Erstbehörde zu entrichten.

Entscheidungsgründe:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Ansuchen des Anton Oberngruber um Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Güterbeförderungsgewerbe (Güterfernverkehr) keine Folge gegeben, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß ein positives Ergebnis der angestrebten Konzessionsprüfung mangels fachlicher Tätigkeit im konzessionierten Güterbeförderungsgewerbe oder im Spediteursgewerbe nicht zu erwarten sei.

In seiner rechtzeitig gegen den abweislichen Bescheid erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er mit zahlreichen Fahrzeugen das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt, ausübe und dieses Gewerbe zum angestrebten sehr wohl teilweise verwandt sei. Es hänge die Ermittlung von Kilometer- bzw. Stundentarifen nicht vom Gewicht der Ladung ab. Auch die Lohnverrechnung, die Ermittlung des Gemeinkostenanteiles, die Buchhaltung (inkludierend die Handhabung des Steuerrechtes) werde durch das Gewicht nicht beeinflußt. Im übrigen wolle er auch noch einen entsprechenden Vorbereitungskurs des WIFI besuchen.

Aufgrund der Berufung wurde am 23.11.1992 die öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuziehung des Antragstellers und eines Vertreters der Fachgruppe der Güterbeförderungsgewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für als anhörungsberechtigte Beteiligte, in Abwesenheit der rechtzeitig verständigten Erstbehörde durchgeführt und in diesem Rahmen Beweis durch Vernehmung der Partei, durch Einsichtnahme in die im Verfahrensakt erliegenden Urkunden und Schriftsätze sowie in die vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des G W erhoben. Demnach steht folgender Sachverhalt unbestritten fest:

Der Antragsteller erlernte nach dem Besuch der Grundschule den Beruf eines Kfz- und Landmaschinenbauers und absolvierte 1974 die diesbezügliche Gesellenprüfung. In den Bereich dieser Ausbildung fiel auch, entsprechend dem Berufsbild für diesen Lehrberuf, die Reparatur von LKW's. Anschließend - in den Jahren 1974 und 1975 - war der Nachsichtswerber in der V vorerst als Stahlwerkschlosser, von 1975 bis 1987 als Kraftwagenlenker beschäftigt bzw. eingesetzt. Zu seinen Aufgaben zählte es hiebei, Postsendungen und Güter der verschiedensten Art zu holen bzw. zu verbringen und die in diesem Zusammenhang stehenden die Spedition betreffenden Abwicklungen durchzuführen.

Im Jahre 1988 machte sich der Nachsichtswerber selbständig und begann mit der Ausübung des (freien) Güterbeförderungsgewerbes mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt. In diesem Gewerbe, das sichtlich floriert, sind derzeit durchschnittlich 20 Fahrzeuge für die Güterbeförderung eingesetzt.

Daneben hat der Nachsichtswerber noch mehrere Gewerbe bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach für den Standort J, H, angemeldet und übt diese auch aus. Es betrifft dies die Gewerbe "Büroservice" (Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.1.1992 Ge0101/31/1990/La/Or), das "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" (Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.4.1990, Ge0101/31/1990/Or), "Erdarbeiten unter Ausschluß jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" (Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.10.1992, Ge0101/31/1990/La/Or), und den Nebenbetrieb zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs.1 lit.b Z.25 GewO 1973, beschränkt auf den Handel mit Kraftfahrzeugen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.10.1992, Ge0101/31/1990/La/Or).

Der Gewerbeinhaber (Nachsichtswerber) ist bei der Standortsbezirkshauptmannschaft nicht nachteilig in Erscheinung getreten. Die Pünktlichkeit und Vollständigkeit der zu leistenden Gemeindeabgaben sind bescheinigt.

Im freien Güterbeförderungsgewerbe versorgt der Nachsichtswerber sowohl direkte Auftraggeber als auch Kundschaften als Subunternehmer für Speditionen (letzterenfalls als Frachtführer) und wickelt auch Geschäfte im Verkehr über die Grenze ab. Hiebei obliegt ihm und seiner Führungscrew die Berechnung der Tarife, die Festlegung der Routen, die Führung der Buchhaltung, die Handhabung der Bestimmungen über den Versicherungsschutz und obliegt dem Betriebsinhaber als Arbeitgeber auch die Sorge für die Einhaltung der maßgeblichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Auf Grundlage dieses Sachverhaltes wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes sind, soferne keine Sonderregelungen bestehen, die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 anzuwenden. Dies bedeutet für den gegenständlichen Nachsichtsfall, daß § 28 Abs.6 GewO 1973 die Kriterien für die Entscheidung festschreibt. Demnach ist eine Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung erwartet werden kann. Um diese Prognose treffen zu können, ist am Prüfungsstoff Maß zu nehmen, der in § 2 Z.2 der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 26.4.1984, BGBl.Nr. 168, umschrieben ist.

Es handelt sich um fachliche Kenntnisse (betreffend Anschaffung, Ausrüstung und Instandhaltung des Fuhrparkes samt Ladetechnik) und kaufmännische Kenntnisse (betreffend Kalkulation, Rechnungswesen, Zollwesen, Steuerwesen, Lohnverrechnung, Handelsbräuche, Streckenplanung, Vertrags-, Schadenersatz- und Versicherungsrecht) sowie Kenntnisse der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Der Einschreiter begehrt die Nachsicht, weil er durch Zeugnisse nicht nachzuweisen vermag, daß er mindestens dreieinhalb Jahre in einem entsprechenden konzessionierten Güterbeförderungsbetrieb fachlich (z. B. als Fernfahrer oder als Schottertransporter) tätig war.

Durch die Einrichtung der Nachsichtsmöglichkeit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch Bewerber zur Prüfung zuzulassen, welche solche Zeugnisse nicht zu erbringen vermögen, deren Bildungsgang und bisherige Tätigkeit dessen ungeachtet eine erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung erwarten lassen.

Angesichts des Bildungsganges des Nachsichtswerbers und seiner unselbständigen und selbständigen Tätigkeiten kommt der O.ö. Verwaltungssenat unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu Prüfungskandidaten, die Dienstzeugnisse etwa in der vorstehenden Richtung nachweisen, und die der Gesetzgeber somit antreten läßt, weil er in sie die Erwartung eines positiven Prüfungsabschlusses setzt, zur Überzeugung, daß für den Nachsichtswerber im Gegensatz zu der vom Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vorgetragenen Meinung, anhand der Denkgesetze unter Anwendung der Analogie eine günstige Prognose für ein positives Ergebnis der angestrebten Konzessionsprüfung besteht.

Damit besitzt der Nachsichtswerber einen Rechtsanspruch auf die beantragte Nachsicht und war ihm diese unter einem zu erteilen.

Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gründet sich nach Art und Höhe auf die im Spruch zitierte Tarifpost der Bundesverwaltungsabgabenverordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist keine weitere Berufung zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen 6 Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum