Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500034/26/Kl/Rd

Linz, 27.04.1995

VwSen-500034/26/Kl/Rd Linz, am 27. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der G W GesmbH, L, vertreten durch RAe gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.1.1995, VerkGe-211.232/7-1995/Sie, wegen Erteilung einer Güterfernverkehrskonzession sowie Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 8.3.1995 zu Recht erkannt:

I. Die am 8.3.1995 mündlich verkündete Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates wird aufgehoben.

II. Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Antragstellerin wird die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit zwanzig Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) im Standort L, - bei gleichzeitiger Zurücklegung einer Konzession lautend auf zwei LKW des Herrn G W - erteilt und die Bestellung des Herrn G W zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Ausübung der beantragten Güterfernverkehrskonzession mit zwanzig Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) im Standort L, genehmigt.

III. Die Antragstellerin hat hiefür Verwaltungsabgaben in der Höhe von 1.000 S für die Konzessionserteilung und 150 S für die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 68 Abs.2 AVG zu II: § 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 Z1 und Abs.2 AVG iVm §§ 1 Abs.3, 3 Abs.2 Z2 und 5 Abs.1 und 2 Güterbeförderungsgesetz, BGBl.Nr. 63/1952 idF BGBl.Nr.

222/1994, sowie §§ 9 und 39 GewO 1994.

zu III: § 78 Abs.1 und 2 AVG iVm Tarifpost 133 lit.a und 138 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl.Nr.24 i.d.g.F.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufungswerberin hat mit Eingabe vom 17.11.1994 an den Landeshauptmann für Oberösterreich um die Erteilung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, beschränkt auf die Verwendung von 20 Lastkraftwagen, im Standort L, und die Genehmigung der Bestellung des Herrn G W zum gewerberechtlichen Geschäftsführer angesucht. Gleichzeitig wurde die Zurücklegung der Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, beschränkt auf die Verwendung von zwei Lastkraftwagen im Standort L, für G W unter der Bedingung der Erteilung der vorangeführten Konzession für die G W GesmbH angezeigt. Dem Ansuchen wurde eine Strafregisterbescheinigung, ein Konzessionsdekret, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Linz vom 31.3.1971, und ein Einbringungsvertrag vom 29.11.1993 sowie ein Gesellschaftsvertrag vom 15.9.1988 angeschlossen. Weiters wurden Jahresabschlüsse für die Jahre 1991 bis 1994 beigebracht.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe für , Sektion Verkehr der Wirtschaftskammer für , einer Stellungnahme des Amtes der o.ö. Landesregierung, Abteilung Gewerbe, über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes und Erhebungen über Strafvormerkungen und die Eigenberechtigung des benannten gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von vom 12.1.1995, VerkGe-211.232/7-1995/Sie, dem Ansuchen der G W GesmbH um die Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 20 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs bei gleichzeitiger Zurücklegung einer Konzession lautend auf zwei LKW des Herrn G W im Standort L, sowie um die Genehmigung der Bestellung des Herrn G W zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Ausübung der beantragten Güterbeförderungskonzession keine Folge gegeben.

Im wesentlichen dienten als entscheidungsrelevante Begründung die Strafvormerkungen über die zweimalige Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO, wofür Herr G W rechtskräftig bestraft wurde. Diese zwei rechtskräftigen Strafen wertete die belangte Behörde als kein solches Verhalten, das mit den öffentlichen Interessen vereinbar wäre. Im Hinblick darauf, daß das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe sehr eng mit der Einhaltung der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen, verknüpft ist, sei den vom Einschreiter begangenen Verwaltungsübertretungen besonderes Augenmerk zu schenken.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin im wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde ausgeführt, daß die Verkehrszuverlässigkeit nur im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zu prüfen sei, weshalb keineswegs Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung an sich gemeint sind, sondern spezifizierte Verstöße gegen die Sicherheit im Straßenverkehr im zwingenden Zusammenhang mit der Güterbeförderung. Dies ergebe sich aus § 5 Abs.2 Z3 lit.b "Vorschriften über die Güterbeförderung, insbesondere ...".

Weiters wurde ausgeführt, daß eine bloß zweimalige Abstrafung nicht ausreiche, was sich aus einer grammatikalischen Interpretation des Ausdruckes "wiederholten Verstößen" ergebe, sodaß mindestens drei Delikte erforderlich sind. Schließlich wurde die Ansicht vertreten, daß die Prüfung der Zuverlässigkeit erst mit der Novelle zum Güterbeförderungsgesetz, BGBl.Nr. 126/1993, erstmals eingeführt wurde, sodaß nur jene Verstöße umfaßt seien, die nach Inkrafttreten der Novelle gesetzt wurden. Es wurde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Landeshauptmann für als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Gemäß § 67a Abs.2 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht, zu entscheiden.

4. Nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Befragung des Herrn G W in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.3.1995 wurde der unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt festgestellt.

4.1. Auch wurde erwiesen, daß die bisher erteilte Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe mit den beiden Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen und bzw.

ausgeübt wurde. Hinsichtlich dieser Lastkraftwagen wurde Herr G W wegen geringfügiger Übertretungen (Nichterteilen der Lenkerauskunft; leichte Mängel am Fahrzeug) rechtskräftig bestraft. Die im angefochtenen Bescheid angeführten schwerwiegenden Verstöße (2 Alkoholdelikte) wurden mit Privatfahrzeugen, und zwar mit PKW's begangen. Die übrigen Strafvormerkungen beziehen sich auf Speditionsfahrzeuge, wobei es sich auch dabei um keine schwerwiegenden Verstöße handelte. G W betreibt neben der bisherigen Güterfernverkehrskonzession auch ein Speditionsunternehmen, insbesondere Zollspedition, mit zur Zeit 14 Lastkraftfahrzeugen und 50 Dienstnehmern. Im Zuge bzw. aufgrund des EU-Beitrittes beabsichtigt er nunmehr wegen der starken Rückläufigkeit der Spedition - eine Umstellung auf den beantragten Konzessionbetrieb und auf den Werkverkehr. Im übrigen habe er auch bisher keinen Lastkraftwagen selbst gelenkt und beabsichtige auch dies in Hinkunft nicht. In der Spedition wurden ca. 40 Lehrlinge ausgebildet und wurde der Betrieb auch für "Schnupperlehrlinge" des Polytechnischen Lehrganges ausgewählt.

4.2. Schließlich hat bereits die belangte Behörde zur Eigenberechtigung und zum strafrechtlichen Leumund ermittelt und zum Befähigungsnachweis eine Stellungnahme der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 340 Abs.2 GewO eingeholt, und es hat der O.ö. Verwaltungssenat das Vorhandensein der erforderlichen Abstellplätze erhoben und ein Gutachten der Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe für Oberösterreich der Wirtschaftskammer Oberösterreich zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eingeholt. Darin wurde schlüssig dargelegt, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit der G W Gesm.b.H. gegeben ist, sodaß eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erwartet werden kann.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 68 Abs.2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden. Weil mit der mündlichen Entscheidungsverkündung lediglich eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochen wurde und der O.ö. Verwaltungssenat im Grunde der durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangte, daß eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen war, wurde spruchgemäß der mündlich verkündete Bescheid behoben (Spruch abschnitt I) und über die Anträge des Berufungswerbers (Spruchabschnitt II) abgesprochen.

5.2. Gemäß § 1 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz, BGBl.Nr.

63/1952 idF BGBl.Nr. 222/1994, gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen (§ 3 Abs.1 und § 3a Abs.1 Güterbeförderungsgesetz).

Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes 1) die Zuverlässigkeit, 2) die finanzielle Leistungsfähigkeit und 3) die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen.

Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.

Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs.2 GewO 1973 gilt sinngemäß (Gutachten der Landeskammer, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist).

Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn u.a. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, rechtskräftig bestraft wurde (§ 5 Abs.1 und Abs.2 Z3 Güterbeförderungsgesetz).

Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt haben (§ 9 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 GewO 1994).

5.3. Im Grunde dieser Bestimmungen hat daher die antragstellende G W GesmbH die zur Konzessionserteilung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen (Eigenberechtigung, Staatsbürgerschaft und Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen) bzw. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer als natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht (§ 13 Abs.7 GewO 1994), zu erfüllen. Der gleichzeitig gemäß § 9 Abs.1 zu bestellende Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, und wenn die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, außerdem dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören (§ 39 Abs.2 Z1 GewO 1994).

Es war daher das Vorliegen der Voraussetzungen für Herrn G W als handelsrechtlichem und alleinvertretungsbefugtem Geschäftsführer für die Genehmigung als gewerberechtlichen Geschäftsführer zu prüfen.

5.4. Das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen ist aktenkundig erwiesen. Auf die Feststellungen im Punkt 4.2. wird hingewiesen. Zur Zuverlässigkeit ist jedoch auszuführen:

Während eine Prüfung der Zuverlässigkeit nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1992 nach § 25 GewO 1973 für die konzessionierten Gewerbe durchzuführen war, wurde aufgrund der genannten Novelle und des dadurch erfolgten Wegfalles der konzessionierten Gewerbe - und damit auch der Zuverlässigkeitsprüfung - die Zuverlässigkeitsprüfung für das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe in § 5 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes idF BGBl.Nr. 222/1994 aufgenommen.

Gegenüber der nach der alten Rechtslage (vor der Gewerberechtsnovelle 1992) sehr weit gefaßten Zuverlässigkeit wurde aber nunmehr (durch die Gewerberechtsnovelle 1992) eine eingeschränkte Zuverlässigkeitsprüfung als Tatbestand für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs.1 Z3 GewO 1994) normiert, wobei zu prüfen ist, ob der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Durch die Einschränkung "schwerwiegende" Verstöße wird sichergestellt, daß nicht schon jede geringe Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. Die Verstöße müssen weiters die Annahme erschüttern, daß der Gewerbeinhaber die für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Kobzina-Hrdlica, Gewerbeordnung 1994, Seite 309). Sinngemäß ist daher bei der Prüfung der Zuverlässigkeit für den Antragsteller für ein Güterbeförderungsgewerbe zu berücksichtigen, daß die schwerwiegenden und wiederholten Verstöße sich nur auf im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften beziehen kann, also Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, aber immer nur typischerweise bei der Güterbeförderung zu beachtende Vorschriften. Eine Verletzung von Verwaltungsvorschriften, die nicht typischerweise für die Güterbeförderung erlassen und bei der Güterbeförderung einzuhalten sind, sind daher nicht im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe zu sehen und können daher auch die für dieses Gewerbe geforderte Zuverlässigkeit nicht ausschließen. Der Gewerbeinhaber hat nämlich nur die für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nachzuweisen.

Es konnte daher von der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Tatbegehung der zweimaligen Alkotestverweigerung, welches Delikt von jedermann als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr begangen werden kann, hinsichtlich des benannten gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht ein solches Persönlichkeitsbild gewonnen werden, daß er bei der künftigen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit diesem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde.

Die übrigen rechtskräftigen Strafvormerkungen hingegen sind nicht schwerwiegend und können die geforderte Zuverlässsigkeit nicht erschüttern.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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