Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500055/37/KON/Pr

Linz, 09.12.1998

VwSen-500055/37/KON/Pr Linz, am 9. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn H.K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. A., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.2.1996, Zl.VerkGe-211.038/26-1996/Ga, betreffend die Entziehung der Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs, im 2. Rechtsgang, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und von der Entziehung der Konzession des Herrn H. K. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit fünf Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) im Standort wird abgesehen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - (AVG), § 67a Abs.1 Z1 und Abs. 2 AVG.

Entscheidungsgründe:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 12.2.1996, VerkGe-211.038/27-1996/Ga, Herrn H. K. die im Spruch angeführte Konzession im Grunde der Bestimmungen des § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.5 GewO 1994 entzogen.

Die Entziehung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung, daß der Berufungswerber, der selbst eine Güterverkehrskonzession besitze, bereits ab 1992 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der "A.-Transport GmbH" gewesen sei. Aufgrund dieser Funktionen sei ihm ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der genannten juristischen Person zugestanden, was auch aus den Berichten des früheren Masseverwalters an das LG Wels hervorgehe. Darüber hinaus habe er, ebenso wie zwei weitere Gesellschafter, 25 % der stimmrechtsverleihenden Anteilsrechte besessen, sodaß er zusätzlich in seinen Funktionen als handels- bzw. gewerberechtlicher Geschäftsführer auch aufgrund der Eigentumsverhältnisse einen maßgebenden Einfluß auf den Betrieb der Ge-schäfte, wenn nicht überhaupt den größten, hätte ausüben können.

Aufgrund des über die "A.-Transport GmbH" eröffneten Konkurses (Beschluß des LG Wels vom 20.6.1994, Zl.:S55/94), wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Konzession zu entziehen gewesen. Weder die Wirtschaftskammer Oberösterreich noch die Arbeiterkammer für Oberösterreich hätten in ihren Stellungnahmen gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung Einwände erhoben.

Gegen den die Entziehung der Gewerbeberechtigung verfügenden Bescheid des Landeshauptmannes hat Herr H. K. fristgerecht Berufung erhoben. Das Berufungsvorbringen wurde bereits in dem vom VwGH aufgehobenen h. Erkenntnis wiedergegeben, sodaß eine neuerliche Wiedergabe in der vorliegenden Begründung entbehrlich ist.

Der Oö. Verwaltungssenat hat diese Berufung mit dem vom VwGH mit Erkenntnis vom 28.10.1998, 96/03/0302-9, aufgehobenen Bescheid als unbegründet abgewiesen, weil ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs.2 GewO 1994 aufgrund der nach wie vor noch aushaftenden Forderungen von über 1 Million Schilling an die im Konkurs verfangen gewesene "A.-Transport GmbH" nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gewesen wäre. Hiezu ist zu bemerken, daß vom Oö. Verwaltungssenat im ersten Rechtsgang jedoch festzustellen war, daß vom Berufungswerber K., was sein einzelkaufmännisch geführtes Transportunternehmen betrifft, die pünktliche Erfüllung der mit der Gewerbsausübung verbundenen Zahlungspflichten erwartet werden kann. Darüber hinaus hat der VwGH in seinem aufhebendem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, daß der Gewerbetreibende nicht auch noch in der Lage sein muß, die Schulden der im Konkurs verfangenen bzw. verfangen gewesenen Gesellschaft, auf die er einen maßgeblichen Einfluß im Sinne des § 13 Abs.5 GewO 1994 hatte, zu befriedigen, weil dies dem Gesetz als Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung nach § 87 Abs.2 leg.cit. nicht entnommen werden könne.

In Bindung an diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und im Hinblick darauf, daß aufgrund des Ergebnisses des bereits im ersten Rechtsgang vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens die weitere Gewerbsausübung für das einzelkaufmännische Transportunternehmen des Berufungswerbers als vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen zu erachten ist, war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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