Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500058/7/Kon/Fb

Linz, 23.09.1996

VwSen-500058/7/Kon/Fb Linz, am 23. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn F K, W, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juli 1996, VerkGe-050.088/3-1996/Ga, betreffend die Abweisung des Ansuchens um Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber (im folgenden Bw) hat mit Eingabe vom 20. Dezember 1995 um die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi- und MietwagenGewerbes mit PKW angesucht. Der Bw stützte dabei sein An suchen auf den Umstand, daß er bereits im August 1981 die Taxilenkerprüfung gemäß § 34 Abs.2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr abgelegt und bis dato immer wieder bei den verschiedensten Unternehmen die unterschiedlichsten Taxitransporte aushilfsweise durchgeführt habe. Außerdem besitze er seit 1981 die Berechtigung zur Erteilung des praktischen Fahrunterrichtes als Fahrlehrer für die Kraftfahrzeuggruppe B, die im Juni 1995 auf die Fahrzeuggruppe A ausgedehnt worden sei. Im weiteren verweist der Bw zur Stützung seines Ansuchens auch auf sein Alter.

Dieses Ansuchen hat der Landeshauptmann von Oö mit dem eingangs zitierten Bescheid im Grunde der Bestimmungen des § 28 Abs.1 GewO 1994 iVm § 5 Abs.5 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß nicht angenommen werden könne, daß der Bw die für die Nachsichtserteilung erforderliche hinreichende tatsächliche Befähigung besitze; den Besitz der vollen Befähigung iSd § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 habe er nicht einmal behauptet. Die belangte Behörde hat diese Begründung in ihrem Bescheid ausreichend dargelegt, sodaß, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen wird.

In seiner gegen den eingangs zitierten Bescheid erhobenen Berufung räumt der Bw seinem Vorbringen nach ein, derzeit weder den Nachweis für die volle Befähigung noch für die hinreichende tatsächliche Befähigung für das angestrebte Gewerbe erbringen zu können, bietet jedoch an Stelle dieses Nachweises den Besuch des Vorbereitungskurses zur Ablegung der Konzessionsprüfung an. Gleichzeitig erklärt er jedoch, aus Altersgründen von der Ablegung der Prüfung Abstand zu nehmen. Weiters erklärt der Bw, die von ihm angeführten Aus hilfstätigkeiten nachträglich mittels entsprechender Bestätigungen nachzuweisen.

Zu diesen Berufungsausführungen wurde die Stellungnahme der Fachgruppe Oberösterreich für das Beförderungsgewerbe mit PKW der Wirtschaftskammer Oberösterreich eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 12.8.1996 bringt die Fachgruppe vor, daß der Nachsichtswerber weder in seinem Erstansuchen noch in der nunmehr vorgebrachten Berufung seine hinreichende tatsächliche Befähigung gemäß § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 durch entsprechende Zeugnisse belegen konnte. Die vom Nachsichtswerber bzw Bw ins Treffen geführten Aushilfstätigkeiten, die "nachträglich mittels entsprechender Bestätigung nachgewiesen werden", könnten nicht anerkannt werden. Als Nachweis einer entsprechenden fachlichen Verwendungszeit könne einzig und allein die Versicherungszeitenbestätigung durch die O.ö. Gebietskrankenkasse herangezogen werden.

Auch der vom Nachsichtswerber "angebotene" Besuch des Vorbereitungskurses zur Ablegung der Konzessionsprüfung ohne entsprechende Ablegung der Prüfung könne von der Fachgruppe nicht als Nachweis für das Vorliegen der hinreichenden tatsächlichen Befähigung angesehen werden. Ein alleiniger Kursbzw Schulbesuch ohne entsprechende Abschlußzeugnisse, aufgrund derer auf das vermittelte Wissen geschlossen werden könnte, werde nirgendwo als Nachweis einer Befähigung anerkannt und könne daher auch zu keiner positiven Erledigung der vom Nachsichtswerber eingebrachten Berufung führen.

Die wiedergegebene Stellungnahme der Fachgruppe wurde dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, hiezu innerhalb festgesetzter Frist Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Bw keinen Gebrauch gemacht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 GewO 1994 ist, sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß § 20 Abs.4 oder § 22 Abs.4 nichts Gegenteiliges bestimmt, die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn 1. nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen oder 2. eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

Wie sich aus der zitierten Gesetzesstelle ergibt, ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis das Vorliegen entweder der vollen Befähigung (Z1) oder der hinreichenden tatsächlichen Befähigung (Z2).

Ist sohin das Vorliegen der hinreichenden tatsächlichen Befähigung des Nachsichtswerbers nicht unter Beweis gestellt, ist auch bei Vorliegen der üblichen unter lit.a und b angeführten Voraussetzungen die Erteilung der Nachsicht zu verweigern.

Die Beurteilung, ob die hinreichende tatsächliche Befähigung - nur diese kommt für den Bw in Betracht - vorliegt, ist insbesondere nach Maßgabe des Prüfungsstoffes der Befähigungsnachweisverordnung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorzunehmen.

Der Umfang dieser Prüfung für Konzessionen zur Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs.1 Z2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs.1 Z3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) setzt sich zusammen wie folgt:

a) Schriftlicher Teil:

Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife.

b) Mündlicher Teil:

aa) Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige Behörden, bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr, cc) Pflichten des Zulassungsbesitzers nach dem Kraftfahrrecht, dd) gewerberechtliche Vorschriften, ee) die einschlägigen Tarife, ff) Verkehrsgeographie, gg) Steuerrecht, hh) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge, ii) Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, jj) Sozialversicherungsrecht, kk) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes, des Versicherungsvertragsrechtes und des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes) und des Handelsrechtes sowie ll) Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation.

Die vom Bw vorgelegten und in seinem Nachsichtsansuchen angeführten Zeugnisse mögen zwar Kenntnisse der ebenfalls Prüfungsstoff bildenden Vorschriften des Kraftfahrrechtes und der Grundsätze der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften in ausreichendem Ausmaß unter Beweis stellen, reichen ansonst aber in Anbetracht des gesamten Stoffumfanges bei weitem nicht aus, den Bw als im Besitz der hinreichenden tatsächlichen Befähigung zu erachten. Hiezu kommt noch, daß der Bw die beim Taxigewerbe zusätzlich noch geforderte mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem von ihm angestrebten Gewerbe durch keinerlei Belege nachzuweisen vermochte.

In bezug auf sein Berufungsvorbringen, wonach er bereit sei, einen Vorbereitungskurs für die Konzessionsprüfung zu besuchen, ohne diese jedoch abzulegen, ist der Bw darauf hinzuweisen, daß mit dem Anbieten eines Kursbesuches in keiner Weise eine Nachsichtsvoraussetzung geschaffen wird. Gleiches gilt auch für seine Erklärung, Bestätigungen für die von ihm angeführten Aushilfstätigkeiten nachzureichen. Zu den beiden Angeboten des Bw ist festzuhalten, daß die Nachsichtsvoraussetzungen - wie eben die hinreichende tatsächliche Befähigung - nur aufgrund (bereits) bestehender Sachverhalte beurteilt werden können und nicht aufgrund erst zukünftig eintretender Fakten und vorzulegender Belege (vgl hiezu auch VwGH vom 14.11.1989, 89/04/0125).

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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