Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500061/14/Sch/Rd

Linz, 13.06.1997

VwSen-500061/14/Sch/Rd Linz, am 13. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die undatierte Berufung des K, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. September 1996, VerkGe-210.719/11-1996/Ga, wegen Entziehung der Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von hat mit Bescheid vom 9. September 1996, VerkGe-210.719/11-1996/Ga, Herrn K, die Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit zwölf Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) im Standort, gemäß § 5 Abs.1 und 2 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593/1995, entzogen.

Begründend wurde ausgeführt, daß der Genannte vom Oberlandesgericht Linz wegen der Vergehen nach §§ 80 bzw. 88 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden sei. Gemäß § 5 Abs.2 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 sei daher die Konzession zu entziehen gewesen, da der nunmehrige Berufungswerber dadurch die in § 5 Abs.1 leg.cit. verlangte Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Gemäß § 5 Abs.2 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 sei die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sei, so lange die Verurteilung weder getilgt sei noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliege.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Mit einer undatierten Eingabe (beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt am 28. April 1997) hat der Berufungswerber den Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 17. April 1997, 15 EVr 288/95, vorgelegt.

Mittels des genannten Beschlusses hat das Landesgericht Steyr über entsprechenden Antrag des Berufungswerbers das oben angeführte Urteil des Oberlandesgerichtes Linz gemäß § 410 Abs.1 StPO in seinem Strafausspruch nachträglich dahingehend gemildert, daß unter zusätzlicher Anwendung des § 44 Abs.2 StGB die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen bedingt nachgesehen wurden.

Begründend führt das Gericht im wesentlichen aus, daß dem entsprechenden Antrag des Berufungswerbers aus folgenden Gründen Berechtigung zukomme:

"Berücksichtigt man die zwischenzeitlich an die Unfallsopfer erbrachten Geldleistungen, so erscheint, auch bei spezialpräventiver oder generalpräventiver Betrachtung des Falles, es ohne weiteres als angemessen, Folgen der Verurteilung zu beseitigen, die in keinem Verhältnis bzw. in keiner Beziehung zu dem Unfall stehen. Der Verurteilte hat zwischenzeitlich bereits seine Geldstrafe bezahlt und würde es als eine ungebührliche Härte anzusehen sein, wenn er aufgrund eines Fahrlässigkeitsdeliktes auch seine Lebensgrundlage zur Gänze verliert.

Es war daher aufgrund des neu hervorgekommenen Milderungsgrundes in Übereinstimmung mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft Steyr dem Antrag des Verurteilten nachzukommen und spruchgemäß zu entscheiden." Gemäß § 44 Abs.2 StGB idFd Strafrechtsänderungsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 762/1996, können Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.

§ 5 Abs.2 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 legt fest, daß als Rechtsfolge einer gerichtlichen Verurteilung eines Gewerbeberechtigten zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen bei diesem die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Da mittels des oben erwähnten Gerichtsbeschlusses (sämtliche) Rechtsfolgen der Verurteilung des Berufungswerbers bedingt nachgesehen wurden, ist der Mangel der Zuverlässigkeit beim Rechtsmittelwerber nun nicht mehr gegeben, womit auch jener Entziehungstatbestand weggefallen ist, auf den der Landeshauptmann von seinen in Berufung gezogenen Bescheid gestützt hat, zumal Rechtsfolgen trotz Vorliegens der (anderen) Voraussetzungen nicht eintreten, wenn sie das Gericht (im Urteil) gemäß § 44 Abs.2 StGB bedingt nachsieht (Foregger-Serini, StGB, 4. Auflage, Erläuterung IV zu § 27 StGB).

Eine solche Rechtsfolge ist auch der Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes wegen strafgerichtlicher Verurteilung (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Anm. 7 zu § 27 StGB).

Der Berufung hatte sohin Erfolg beschieden zu sein, wobei es nur auf die Tatsache der erfolgten Nachsicht ankommt und nicht darauf, daß diese (lediglich) bedingt erfolgt ist. In Anbetracht dieser getroffenen Berufungsentscheidung ist der Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 21. Oktober 1996 auf Aussetzung des Verfahrens als obsolet anzusehen, weshalb sich ein Abspruch hierüber erübrigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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