Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500065/14/Ga/Fb

Linz, 14.07.1998

VwSen-500065/14/Ga/Fb Linz, am 14. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des K F, vertreten durch Dr. H K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juni 1997, VerkGe-050.122/7-1997/Sie, betreffend die Verweigerung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi-Gewerbes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Juni 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Herrn K F, geb. am , wohnhaft in L, wird die Nachsicht von der Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi-Gewerbes - das ist in diesem Fall die Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß § 5 Abs.5 Z1 GelverkG - erteilt. Rechtsgrundlage: § 1 Abs.2, § 5 Abs.5, § 16 Abs.6 GelverkG iVm § 346 Abs.1 zweiter Satz GewO 1994 sowie iVm Art. 103 Abs.4 B-VG; § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994; §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 Z1 und Abs.2, 67d, 67g AVG.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 78 AVG iVm TP 135 lit.a der BundesVerwaltungsabgabenVO 1983 an den Landeshauptmann von Oberösterreich eine Verwaltungsabgabe von 550 S zu entrichten. Entscheidungsgründe:

1. Zugleich mit dem Antrag vom 27. Jänner 1997 an den Landeshauptmann auf Erteilung der Bewilligung zur selbständigen Ausübung des "Personenbeförderungsgewerbes (Taxi-Konzession)" stellte der nunmehrige Berufungswerber den Antrag, ihm die Ablegung der "Taxikonzessionsprüfung" nachzusehen, somit die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen. Diesen Antrag begründete er damit, daß er seit bereits acht Jahren hauptberuflich als Taxilenker tätig sei und er sich in dieser Zeit sämtliches erforderliche praktische Wissen zur Ausübung dieses Gewerbes angeeignet habe. Das theoretische Wissen habe er sich in einem aus 56 Lehreinheiten bestehenden Ausbildungskurs beim WIFI Linz erworben. Als besonderen Nachsichtsgrund führte der Berufungswerber sein fortgeschrittenes Alter (zum Antragszeitpunkt über 51 Jahre) ins Treffen. Er belegte seine Angaben mit Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis, der Bestätigung des WIFI der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich über den Besuch des Vorbereitungskurses zur Konzessionsprüfung für das Taxi- und Mietwagen-Gewerbe (PKW) in der Dauer von 56 Lehreinheiten und mit einem Facharbeiterzeugnis vom 2. Juli 1964 (worin die staatl. ungarische Prüfungskommission für Facharbeiter bestätigt, daß Herr K F im Mechaniker-Handwerk die Facharbeiterprüfung abgelegt hat). Im Zuge des über diesen Antrag vom Landeshauptmann eingeleiteten Ermittlungsverfahrens präzisierte der nunmehrige Berufungswerber, daß er die Nachsicht ausschließlich für die Ausübung des Taxi-Gewerbes und nicht auch für das mit PKW betriebene Mietwagen-Gewerbe begehre. 2.1. Nach einer negativen Stellungnahme der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW der Wirtschaftskammer , der Vorlage weiterer Belege durch den Nachsichtswerber (nämlich: Gewerbeschein über das Messerschmiede-Handwerk, beschränkt auf das Schleifen von Schlittschuhen im Standort, eingeschränkt auf die Ausübung des Bürobetriebes, vom 31.7.1984 [ruhend gemeldet am 7.9.1984]; Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Heilbademeister - Heilmasseur vom 27.6.1989, angeschlossen die Bestätigung über die positiv abgelegte Prüfung in den Ausbildungsfächern; Zeugnis der betreffenden Fachgruppe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für vom 5.7.1989 über die mit Erfolg abgelegte "Taxilenker-Prüfung" für die Region Linz-Stadt) und einer weiteren negativen Stellungnahme der Wirtschaftskammer sowie Repliken des Nachsichtswerbers verweigerte der Landeshauptmann von als nunmehr belangte Behörde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid die beantragte Nachsicht.

2.2. Die Verweigerung begründend wurde (nach Darlegung der Rechtslage, der negativen Stellungnahmen der Wirtschaftskammer und der Repliken des Nachsichtswerbers) im wesentlichen ausgeführt, es könne eine volle Befähigung des Einschreiters iSd § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 ausgeschlossen werden. Was hingegen die - auf eine hinreichende tatsächliche Befähigung zur Gewerbeausübung abstellenden - Kriterien für eine Nachsichtserteilung gemäß § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 betreffe, habe die Nachsichtsbehörde - neben Prüfung der Ausnahmegründe - insbesondere auf das jeweilige Berufsbild abzustellen und daran die als Beweise angebotenen Kenntnisse und Erfahrungen zu beurteilen, um Klarheit zu gewinnen, ob aufgrund des Bildungsganges des Nachsichtswerbers solche Kenntnisse und Fähigkeiten angenommen werden können, die eine "ordnungsgemäße" selbständige Ausübung des Taxi-Gewerbes erwarten lassen. Dabei seien wohl zumindest "grundlegende Kenntnisse" in den das Taxi-Gewerbe betreffenden kaufmännischen Bereichen (wie Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife), "grundsätzliche Kenntnisse" im Zivilrecht und allgemeinen Handelsrecht, "Kenntnisse" im Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht (insbesondere Arbeitnehmerschutzrecht), "Kenntnisse" der fachspezifischen Vorschriften (einschlägige gewerberechtliche Vorschriften, Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr etc) sowie "Kenntnisse" der technischen Normen und im technischen Betrieb der Fahrzeuge erforderlich. Diese Sachgebiete würden nur einen Teil der Prüfungsgegenstände zum Nachweis der fachlichen Eignung darstellen. Jedoch seien Kenntnisse daraus für eine in wirtschaftlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf eine jedenfalls im Interesse der Öffentlichkeit gelegene verantwortungsbewußte und mit der Sicherheit im Einklang stehende Ausübung des "konzessionierten" Gewerbes notwendig. Solche Kenntnisse habe der Nachsichtswerber, so die abschließende Beurteilung der belangten Behörde, die damit der negativen Stellungnahme der Wirtschaftskammer folgte, nicht nachgewiesen. Es könne aus dem Umstand, daß der Nachsichtswerber den Ausweis für eine Tätigkeit als Taxilenker erhalten hat, insbesondere noch nicht auf grundlegende kaufmännische Kenntnisse geschlossen werden. Auch der Besuch des Vorbereitungskurses könne "keinesfalls zur Annahme führen, daß sich hiebei jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen aneignen lassen, die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bilden." Weil somit weder die volle Befähigung noch die hinreichende tatsächliche Befähigung vorgelegen wäre, sei die angestrebte Nachsicht zu verweigern gewesen. Auf den geltend gemachten Ausnahmegrund ging die belangte Behörde nicht mehr ein. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung. Die belangte Behörde legte - ohne Gegenäußerung und ohne Anträge - den Verfahrensakt vor. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der Berufungswerber beantragt die "Abänderung" (gemeint: die Aufhebung) des angefochtenen Bescheides dahin, daß ihm entsprechend seinem Antrag die Nachsicht von der Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi-Gewerbes erteilt werde. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien in seinem Fall die Voraussetzungen für die Nachsicht zumindest gemäß § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 erfüllt. Die belangte Behörde sei zu Unrecht der verfehlten Stellungnahme der Wirtschaftskammer gefolgt. Er verweist auf die von ihm vorgelegten Prüfungszeugnisse, Ausbildungsnachweise und Berufstätigkeiten. Damit im Zusammenhang führt er aus, daß er als Taxilenker faktisch zur selbständigen Geldgebarung angehalten sei, weil nach der Natur der Sache laufend das von Fahrgästen zu bezahlende Taxientgelt kassiert und dem Dienstherrn gegenüber abgerechnet werden müsse. Mit dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang habe er sehr wohl Kenntnisse in den das Taxi-Gewerbe betreffenden kaufmännischen Bereichen, wie Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarife, weiters auch grundlegende Kenntnisse im Zivilrecht, allgemeinen Handelsrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Arbeitnehmerschutzrecht sowie über einschlägige gewerberechtliche Vorschriften erworben; diese Kenntnisse habe er auch belegt. Die fachspezifischen Kenntnisse wie die Bestimmungen über die einschlägigen Taxitarife und die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr, aber auch die Kenntnis über technische Normen und den technischen Betrieb der Fahrzeuge habe er sich im Verlauf seiner jahrelangen hauptberuflichen Tätigkeit als Taxilenker sehr wohl erworben, weil er ohne all diese Kenntnisse den Beruf des Taxilenkers, der bei seiner Berufsausübung naturgemäß auf sich allein gestellt sei, gar nicht hätte erfolgreich ausüben können. Dem setze die belangte Behörde bloß allgemein gehaltene, auf seine persönlichen Umstände nicht konkret eingehende Zweifel entgegen. Die von der belangten Behörde bei ihm ohne weiteres vermißten allgemeinen Kenntnisse über kaufmännische, buchhalterische und spezifische rechtliche Belange, wie Arbeitnehmerschutz und Sozialversicherung, habe er sich durch seine vorgängigen beruflichen Tätigkeiten, für die ihm voraussetzungsgemäß die betreffenden Prüfungen abverlangt worden seien, erworben. Dazu füge sich dann noch der Besuch des Vorbereitungskurses des WIFI, den er zur Gänze absolviert habe. Geradezu eine groteske Begründung sei die Meinung der belangten Behörde, daß sich mit diesem Kurs, obwohl speziell für den Zweck der Vorbereitung auf die einschlägige Konzessionsprüfung von der Wirtschaftskammer angeboten, die den Gegenstand des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes bildenden Kenntnisse nicht aneignen ließen.

Weil er daher insgesamt aufgrund seiner bisherigen beruflichen Ausbildungsgänge und Tätigkeiten sehr wohl jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die für eine selbständige Gewerbeausübung erforderlich sind, habe erwerben können, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß er die hinreichende tatsächliche Befähigung iSd § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 besitze und sei ihm die angestrebte Nachsicht zu Unrecht verweigert worden.

3.2. Aus Anlaß der Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat am 25. Juni 1998 die öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Nachsichtswerbers und seines Rechtsfreundes durchgeführt. Die gleichfalls unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes geladen gewesene belangte Behörde war - ohne Angabe von Gründen - nicht vertreten. Der Verhandlung wurde die Aktenlage mit den verschiedenen Zeugnissen und Nachweisen und das Vorbringen des Berufungswerbers zugrunde gelegt. Ergänzend gab der Berufungswerber an, er sei staatlich geprüfter Eistanzlehrwart (Prüfung in Graz an der Bundesanstalt für Leibeserziehung). In die Feststellung des Sachverhalts einbezogen wurde die im Vorverfahren vom unabhängigen Verwaltungssenat beim WIFI eingeholte Auskunft vom 24. November 1997, wonach für den in Rede stehenden Vorbereitungskurs ein Anspruch auf Ausstellung einer Teilnahmebestätigung nur bestanden habe, wenn der Teilnehmer mindestens 75 % der Veranstaltung besucht hat. Als maßgebende Sachverhaltsgrundlage einbezogen und erörtert wurde weiters die über Urgenz des unabhängigen Verwaltungssenates vom Nachsichtswerber in Ergänzung der Berufungsgründe vorgelegte Mappe mit einer Reihe von Unterlagen aus dem Vorbereitungskurs des WIFI 1991 (enthaltend ua: Broschüre des WIFI zur Erläuterung des Vorbereitungskurses; Darstellung der Prüfungsgegenstände der Konzessionsprüfung; Fragen- und Antwortenliste mit 273 Positionen zur Taxikonzessionsprüfung; Skriptenteil betreffend den o.ö. Zentralraum; Arbeitsrecht, dargestellt anhand von 48 Fragen und Anworten; Stoffsammlung zum Prüfungsteil Buchhaltung, beinhaltend 45 Fragen und Antworten; Stoffsammlung zum Prüfungsteil Bürgerliches Recht und Handelsrecht mit 143 Fragen und Antworten; ebenso Aufstellung von diversen Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsrecht; verschiedene Arbeitsunterlagen und Mitschriften sowie Buchhaltungsübungen, vom Nachsichtswerber selbst handschriftlich erstellt). 3.3. Als gemeinsamer Nenner aus Verfahrensakt, Berufung und Angaben des Nachsichtswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, daß sich der Einschreiter nicht auf das Vorliegen einer vollen Befähigung iSd § 28 Abs.1 Z1 GewO 1994 berufen hat. Gemäß § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle 1997, BGBl. I/63) ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und a) dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen. Von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung iSd § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 kann, jedenfalls nach der in ständiger Rechtsprechung entwickelten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Die so verstandene hinreichende tatsächliche Befähigung ist in diesem Fall aufgrund des Ergebnisses des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, insbesondere der öffentlich mündlichen Verhandlung, zu bejahen. 3.3.1. Ihr gegenteiliges Ergebnis stützte die belangte Behörde - ohne eine mündliche Verhandlung (§ 40 AVG) durchgeführt zu haben - teils auf wesentlich unvollständig gebliebene Ermittlungen, teils auf negative Stellungnahmen der Wirtschaftskammer , die sich jedoch als unschlüssig herausstellten.

3.3.1.1. So ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar, daß Einschau in die Meisterprüfungsordnung für das (heute als freies Gewerbe eingeordnete) Messerschmiede-Handwerk genommen worden wäre. Die Einschau hätte deutlich gemacht, daß der Nachsichtswerber mit der Ablegung der entsprechenden Prüfung sich sehr wohl Kenntnisse - jedenfalls in den Grundzügen - ua über Fachkalkulation und Arbeitnehmerschutz, einschließlich Unfallverhütung, angeeignet und daher auch, wie von ihm behauptet, für Zwecke dieses Verfahrens nachgewiesen hat. Ebenso erweist die - von der belangten Behörde gleichfalls nicht dargetane - Einschau in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, BGBl. 216/1961 idF BGBl. 407/1975, daß sich der Nachsichtswerber für die von ihm abgelegte Prüfung ua Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes (im Rahmen einer theoretischen Ausbildung von 15 Mindeststunden) anzueignen hatte. 3.3.1.2. Daß der Übernahme der negativen Stellungnahmen der Wirtschaftskammer eine Prüfung auf Schlüssigkeit durch die belangte Behörde vorausgegangen wäre, ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Abgesehen davon, daß die zuständige Fachgruppe in der Stellungnahme vom 6. Februar 1997 verfehlterweise ein explizites Zustimmungsrecht annimmt (die damals geltende Rechtslage gewährte ein obligatorisches Anhörungsrecht), kann weder auf das Gesetz noch auf die Judikatur gestützt werden, wenn die Fachgruppe in ihrer Äußerung von einer (dem Nachsichtswerber offenbar abzuverlangenden) "reibungslosen" selbständigen Gewerbeausübung ausgeht. Gleichzeitig aber bleibt die Fachgruppe die Antwort schuldig, wie sie sich eine solche "reibungslose" selbständige Gewerbeausübung in den rauhen Winden der Marktwirtschaft vorstellt. Unzulässig aber ist die Vorgangsweise der Fachgruppe in dieser Äußerung, daß sie bestimmte Begründungselemente des Nachsichtsantrages herausnimmt und dann argumentiert, damit allein läge noch kein Indiz für die hinreichende tatsächliche Befähigung vor. Der Nachsichtswerber hat seinen Antrag keineswegs mit Einzelelementen begründet, sondern erkennbar auf eine Zusammenschau des ganzen Vorbringens gestützt und, davon ausgehend, behauptet, daß er daher aufgrund der von ihm belegten verschiedenen Ausbildungen und Berufstätigkeiten zusammen mit dem von ihm absolvierten Vorbereitungskurs sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen habe aneignen können. Indem jedoch die erwähnte Stellungnahme und auch die Ergänzungsstellungnahme der Wirtschaftskammer vom 2. Mai 1997 im Befundteil jeweils Einzelelemente des Begründungsvorbringens des Nachsichtswerbers herausnehmen und daran angeknüpft dann die wesentliche (negative) Folgerung ableiten, belastete die Fachgruppe ihre "Gutachten" mit Unschlüssigkeit und hätte die belangte Behörde diese "Gutachten" ihrem Bescheid nicht zugrunde legen dürfen.

3.3.2. Zwar erwähnt die belangte Behörde zutreffend, daß sie bei ihrer Beurteilung "insbesondere auf das jeweilige Berufsbild abzustellen" hätte. Entgegen § 60 AVG jedoch enthält der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte darüber, welche Vorstellung über die im Taxi-Gewerbe in der Regel zu erbringenden Leistungen die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung grundgelegt hat. Für eine objektivierbare Aussage über die Inhalte der regelmäßigen Leistungserwartung an den Taxi-Unternehmer war der Blick auf einschlägige Rechtsvorschriften zu werfen. Danach ist ein Leistungsrahmen beachtlich, der durch § 3 Abs.1 Z3 und Z4, § 10 Abs.4, § 11, § 13, § 14 GelverkG und die bezüglichen Bestimmungen der Durchführungsverordnungen BGBl. 951/1993 (Betriebsordnung 1994) bzw LGBl. 21/1994 (O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung) gezogen wird. Die selbständige Erbringung von Leistungen, die diesem Rahmen gerecht werden, erfordert vom Taxi-Unternehmer Tätigkeiten, die unmittelbar auf die Gewährleistung einer den spezifischen Vorschriften entsprechenden, sicheren und tarifkorrekten Beförderung von Personen und Sachen gerichtet sind, aber auch Tätigkeiten, die den unternehmerisch-betriebswirtschaftlichen Bereich (einschließlich der Bewältigung der Abgabenverpflichtungen des Unternehmens) und seine Aufgaben als Arbeitgeber in der Beschäftigung von Taxilenkern abdecken.

3.3.3. Daß der Berufungswerber solche Tätigkeiten in einem hinreichenden Maß für die - aus der Sicht des öffentlichen Interesses - zufriedenstellende (vgl. VwGH 28.2.1995, 94/04/0195 ua) Leistungserbringung beherrscht, hält der unabhängige Verwaltungssenat nach dem Ergebnis seines Beweisverfahrens, das auch eine stichprobenartige Befragung des Berufungswerbers zu den von ihm behaupteten Kenntnissen und Fähigkeiten umfaßte, für erwiesen. Mit ausschlaggebend war dabei der persönliche Eindruck, den der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinterlassen hat. Dieser Eindruck vermittelte das Bild eines seriösen, in den Berufsbelangen des Taxi-Gewerbes erfahrenen und befähigten Menschen. Ihm war zuzutrauen und zuzubilligen, daß er sich jene Kenntnisse, die er mit den vorgelegten Prüfungszeugnissen und Berechtigungen noch nicht abgedeckt hatte, im Selbststudium (vgl. VwGH 26.9.1995, 94/04/0063) - insbesondere anhand der von ihm vorgelegten und in der Verhandlung erörterten Stoffsammlung zum Vorbereitungskurs - anzueignen vermochte. Ihm war auch zuzutrauen, daß er sich der Notwendigkeit ständiger unternehmerischer Fortbildung in Verantwortung seinen Kunden, seinen Mitarbeitern und dem öffentlichen Interesse gegenüber stellen wird. 3.4.1. Ausgehend von der aus allen diesen Gründen daher anzunehmenden hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinne des § 28 Abs.1 Z2 GewO 1994 war, weil auch der kumulativ verlangte Ausnahmegrund - dem Berufungswerber ist die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung wegen seines Alters (er befindet sich mittlerweile im 53. Lebensjahr) nicht zuzumuten - erfüllt ist und Ausschlußgründe gemäß § 13 leg.cit. schon nach der Aktenlage nicht vorlagen bzw solche Gründe auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht aufzugreifen hatte, wie im Spruch zu entscheiden. 3.4.2. Daß der Berufungswerber das Zusatzerfordernis für die Befähigung im Taxi-Gewerbe, nämlich die mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 5 Abs.5 Schlußsatz GelverkG) schon erbracht hat, war vorliegend nie strittig. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung gilt daher der Berufungswerber als fachlich geeignet für des Taxi-Gewerbe. 4. Die gleichzeitig vorzuschreiben gewesene bundesrechtliche Verwaltungsabgabe wird mit der Zustellung dieses Erkenntnisses sogleich fällig (§ 2 Abs.1 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983). Die Einhebung des tarifpostmäßigen Betrages obliegt dem Landeshauptmann (Abteilung Verkehr des Amtes der oö. Landesregierung).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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