Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500066/5/Kl/Rd

Linz, 20.10.1997

VwSen-500066/5/Kl/Rd Linz, am 20. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 31.7.1997, VerkGe-211.369/5/1997, betreffend ein Ansuchen um Erteilung einer Güterfernverkehrskonzession nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig und verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von vom 31.7.1997, VerkGe-211.369/5/1997, wurde das Ansuchen des Bw vom 29.5.1997 um Erteilung der Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Fernverkehr) mit einem Kraftfahrzeug im Grunde des § 5 Abs.1 Z1 und Abs.2 Z3 lit.b Güterbeförderungsgesetz, BGBl.Nr. 593/1995, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 18.8.1997 nachweislich zugestellt. Mit Eingabe vom 28.8.1997, zur Post gegeben am 2.9.1997, wurde dagegen Berufung wie folgt eingebracht: "Sehr geehrte Herrn! Ich, R, geb. 08.03.1970, berufe gegen den Bescheid vom 31. Juli 1997. Ihr Zeichen: VerkGe-211.369/5-1997/Kof Bitte geben Sie mir die Möglichkeit meinen Standpunkt persönlich vorzubringen. Mit freundlichen Grüßen" 2. Der Landeshauptmann von hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Bemerken vorgelegt, daß vorliegende Berufung wegen verspäteter Einbringung und wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages unzulässig sei und daher keine Berufungsvorentscheidung ergangen sei. 3. Gemäß § 67a Abs.1 Z1 und Abs.2 AVG hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 8. Kammer zu entscheiden. Weil die Berufung zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.1 AVG nicht anzuberaumen. Dem Bw wurde zu den Zurückweisungsgründen Parteiengehör gewährt. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Sowohl VfGH als auch VwGH haben in ihrer Rechtsprechung klargestellt, daß bei der Auslegung des Begriffes "begründeter" Berufungsantrag, kein strenger Maßstab angelegt werden soll, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd. Mindestvoraussetzung ist aber, daß die Auffassung des Bw wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war. Eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen. Eine Berufungsanmeldung ist dem AVG fremd, der Bw darf sich auch nicht begnügen, die Begründung einem späteren Schriftsatz vorzubehalten (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 500 ff).

Festgestellt wird, daß der angefochtene Bescheid eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung aufweist, wonach auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wurde. Die gegenständliche Berufung hingegen enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Ein Hinweis oder Ersuchen, den Standpunkt persönlich vorbringen zu wollen, reicht hingegen nicht aus. Es kann daher aus dem gegenständlichen Schriftsatz nicht entnommen werden, ob und worin der Bw die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides sieht. Der begründete Berufungsantrag stellt aber einen wesentlichen Berufungsinhalt dar, welcher nicht nachgeholt werden kann, weshalb aus diesem Grunde die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war. Die in der schriftlichen Stellungnahme vom 7.10.1997 angeführten Gründe hingegen erfolgten nicht mehr in der Berufungsfrist und bestand daher darin keine zulässige Berufungsverbesserung.

4.2. Weiters ist aber auch anzumerken, daß gemäß § 63 Abs.5 AVG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 18.8.1997 übernommen und daher zugestellt. Es begann daher ab diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und endete am 1.9.1997. Die Berufung wurde laut Poststempel am Aufgabekuvert erst am 2.9.1997 zur Post gegeben, weshalb die Berufung auch verspätet eingebracht wurde. Weil es sich bei der Berufungsfrist gemäß § 33 Abs.4 AVG um eine nicht verlängerbare gesetzliche Fallfrist handelt, ist daher die Berufung auch als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Gründe für eine unzulässige Zustellung oder für eine Ortsabwesenheit wurden vom Bw nicht geltend gemacht. Es war daher spruchgemäß vorzugehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Hinweis auf mündliche, persönliche Begründung reicht nicht

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