Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103306/2/Br

Linz, 23.11.1995

VwSen-103306/2/Br Linz, am 23. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn M O, R, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14. September 1995, Zl.:

VerkR96-494-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Strafausmaß wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 1.000 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 14. September 1995, Zl.:

VerkR96-494-1995, wegen der Übertretungen nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 18. November 1994 um 10.14 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der P im Gemeindegebiet von R, Strkm. 83,160 in Richtung L gelenkt und die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindig- keit von 60 km/h dadurch mißachtet habe, daß er diese um 50 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde zur Frage der Strafzumessung im wesentlichen ausgeführt, daß gerade eine derart hohe Fahrgeschwindigkeit immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle sei. Es handle sich hier um eine schwere Verwaltungsübertretung. Diese Übertretung sei demnach mit entsprechender Strenge zu ahnden gewesen.

Mildernd sei die Geständigkeit, erschwerend jedoch die bereits einschlägige Vormerkung des Berufungswerbers gewesen.

2. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht, nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteten Berufung aus, daß er diese Verwaltungsübertretung nochmals bedauere und er über die Höhe der verhängten Strafe sehr betroffen sei. Diesen Betrag könne er nur schwer aufbringen.

Abschließend ersucht er das hier verhängte Strafausmaß nochmals überdenken zu wollen und er begehrt eine Teilzahlungsmöglichkeit auf drei Raten.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteten Berufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Zl.: VerkR96-494-1995. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in ausreichender und schlüssiger Weise.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Vorweg ist festzustellen, daß es für eine derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv grundsätzlich keine wie immer geartete Rechtfertigung bzw.

Entschuldigung gibt. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen. Auch aus general- und spezialpräventiven Gründen ist eine strenge Bestrafung erforderlich (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen.

91/03/0043, 91/03/0250). Ein Fahrzeuglenker kann sich nicht mit Erfolg schuldmildernd auf ein "Übersehen eines Verkehrszeichens" berufen.

5.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von 5.000 S, selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und trotz des zuzuerkennenden und zuerkannten strafmildernden Umstandes der Geständigkeit, objektiv nicht entgegengetreten werden kann. Ein schwerwiegender Tatunwert derartiger Übertretungen liegt insbesondere darin, daß mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit erhöhte Unfallsneigung verbunden ist. Dies gründet beispielsweise darin, daß bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um über 66 Meter verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek/2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 39 Meter beträgt, liegt dieser bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bei über 105 Metern. Jene Stelle, wo bei der Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 74 km/h passiert. (Berechnung mittels "EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm v. Prof. Dr. Gratzer).

Diesem Ergebnis liegt zugunsten des Berufungswerbers schon die Berücksichtigung einer Verkehrsfehlergrenze von 6 km/h zugrunde. Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn andere Verkehrsteilnehmer demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten ist es nur unschwer nachvollziehbar, daß es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht zu nicht mehr beherrschbaren Konstellationen kommen kann, selbst wenn diese vom Schnellfahrer nicht unmittelbar herbeigeführt werden. Dies sind eben dann jene Verkehrsunfälle die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt dann (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet.

6.2. Dem von der Erstbehörde festgesetzten Strafausmaß war daher hier objektiv auch nicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers entgegenzutreten. Dieser beruft sich zwar auf seinen Studentenstatus, welchen er jedoch trotz entsprechender Aufforderung der Erstbehörde nicht belegte. Er ist Zulassungsbesitzer eine Mercedes 190, Baujahr 1983, sodaß hier durchaus auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse geschlossen werden kann, sonst wäre ein derartiges Fahrzeug wohl kaum zu erhalten. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 50 % ist daher angesichts des hohen Tatunwertes dieser Übertretungshandlung durchaus gerechtfertigt.

6.2.1. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat etwa auch der Verwaltungsgerichtshof eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet. Selbst wenn sonst keine nachteiligen Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991). Hier liegt aber eine bereits einschlägige Vormerkung vor. Demnach scheint die hier verhängte Strafe auch noch aus Gründen der Spezialprävention erforderlich, um den Berufungswerber künftighin mit den gesetzlich geschützten Werten des Straßenverkehrs in Einklang zu bringen.

6.3. Der Berufung war demnach der Erfolg zu versagen. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich bedingt.

6.4. Die Erstbehörde wird noch gesondert über das Ratenansuchen abzusprechen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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