Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500074/4/Ga/Km

Linz, 30.10.1998

VwSen-500074/4/Ga/Km Linz, am 30. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) aus Anlaß der Berufung der G B gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. September 1998, VerkGe-230.193/8-1998/Ga, betreffend Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes (Güterfernverkehr), zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Die Berufung wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe: Das Verfahren für die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 28 Abs.1 iVm § 346 GewO 1994 iVm § 5 Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ist antragsbedürftig, dh es darf nur auf Antrag durchgeführt werden. Einen solchen Antrag hat Frau G B aus A gestellt. Nachdem hiezu die Wirtschaftskammer , Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe, eine negative Stellungnahme abgegeben hatte, verweigerte der Landeshauptmann von die begehrte Nachsicht mit dem eingangs bezeichneten Bescheid. Dagegen berief Frau B. Der Landeshauptmann von als belangte Behörde legte die Berufung und zugleich den Verfahrensakt vor und beantragte in einer Gegenäußerung die Abweisung des Rechtsmittels.

Mit ihrem als 'Einspruch' bezeichneten Schriftsatz brachte die Nachsichtswerberin in Wahrheit keine Beschwerdegründe gegen den abschlägigen Nachsichtsbescheid vor. Sie teilte im wesentlichen nur mit, daß sie zwischenzeitig einen Vorbereitungskurs besucht habe und ein Prüfungstermin bevorstehe; sie hoffe, noch im laufenden Jahr den Befähigungsnachweis vorlegen zu können. Nach daraufhin vom Oö. Verwaltungssenat im kurzen Weg geführten ergänzenden Erhebungen zog die Berufungswerberin mit Eingabe vom 29. Oktober 1998 (Telekopie) ihr diesem Verfahren zugrundeliegendes Ansuchen um Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises für das Güterbeförderungsgewerbe vom 25. Februar 1998 ausdrücklich zurück.

Zufolge dieser Zurückziehung darf der unabhängige Verwaltungssenat das Berufungsverfahren nicht mehr weiter führen, weil mit dem Antrag auch jene Grundlage, die allein das Tätigwerden der Nachsichtsbehörde auslösen konnte, weggefallen ist. Diese Sach- und Rechtslage erzwingt, daß die Berufungsbehörde - ohne den nicht mehr aufrechten Antrag (weiter) inhaltlich prüfen zu können - den vor ihr angefochtenen Bescheid, dem nunmehr die Grundlage fehlt, gemäß § 66 Abs.4 AVG ersatzlos zu beheben hat (vgl h. Erk 17.2.1997, VwSen-500063/5 mit Vorjudikatur; idS auch die Judikatur des VwGH, vgl Erk vom 3.7.1984, 82/07/0020; auf diese Rechtsprechung wird jüngst im Erk vom 14.12.1995, 95/07/0192, hingewiesen). Daher war wie im Spruchteil I. zu entscheiden. Ist aber der negative Nachsichtsbescheid, gegen den die Antragstellerin Berufung eingelegt hatte, zur Gänze weggefallen, zieht dies uno acto das Unzulässigwerden eben dieses Rechtsmittels nach sich, sodaß mit Spruchteil II. die Zurückweisung auszusprechen war. Mit dieser Entscheidung ist das Nachsichtsverfahren in beiden Instanzen erledigt (dh es gilt verfahrensrechtlich als nie durchgeführt).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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