Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500075/11/Ga/Fb

Linz, 04.05.1999

VwSen-500075/11/Ga/Fb Linz, am 4. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) aus Anlaß der Berufung der A F gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Oktober 1998, VerkGe-211.444/9-1998, betreffend Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Güterfernverkehr-Konzession, zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Die Berufung wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren für die Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr) gemäß § 2 Abs.2 Z2 iVm § 5 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG ist antragsbedürftig, dh es darf nur auf Antrag durchgeführt werden. Einen solchen Antrag hat Frau A F mit Eingabe vom 28. August 1998 - und zwar für nur ein Kraftfahrzeug im Standort F, M, gestellt. Diesem Antrag hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem eingangs bezeichneten Bescheid keine Folge gegeben und die Ablehnung mit der, wie sich herausgestellt habe, von der Konzessionswerberin nicht im Sinne des § 5 Abs.3 GütbefG erfüllten finanziellen Leistungsfähigkeit begründet. Gegen diesen Bescheid erhob Frau F eine rechtsfreundlich verfaßte Berufung.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde legte die Berufung und zugleich den Verfahrensakt vor und beantragte in einer Gegenäußerung die Abweisung des Rechtsmittels.

Nach Sacheinlassung durch den Oö. Verwaltungssenat und verschiedenen ergänzenden Erhebungen teilte der Rechtsfreund der Antragstellerin die Beendigung der Bevollmächtigung mit. Daraufhin hielt die Antragstellerin die Berufung zunächst aufrecht, um schließlich mit Schriftsatz vom 28. April 1999 dann ausdrücklich zu erklären, daß sie ihren diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung der Güterfernverkehr-Konzession zurückzieht.

Zufolge der Zurückziehung darf der Oö. Verwaltungssenat das Berufungsverfahren in dieser Sache nicht mehr weiterführen, weil mit dem Antrag auch jene Grundlage, die allein das Tätigwerden der belangten Behörde als Konzessionsbehörde auslösen konnte, weggefallen ist. Diese Sach- und Rechtslage erzwingt, daß die Berufungsbehörde - ohne den nicht mehr aufrechten Antrag (weiter) inhaltlich prüfen zu können - den vor ihr angefochtenen Bescheid, dem nunmehr die Grundlage fehlt, gemäß § 66 Abs.4 AVG ersatzlos zu beheben hat (vgl idS das h. Erk 30.10.1998, VwSen-500074, mit Vorjudikatur; idS auch der VwGH im Erk vom 3.7.1984, 82/07/0020; auf diese Rechtsprechung wird im Erk vom 14.12.1995, 95/07/0192, hingewiesen). Daher war wie im Spruchteil I. zu entscheiden.

Ist aber der Versagungsbescheid, gegen den die Antragstellerin Berufung eingelegt hatte, zur Gänze aus der Rechtsordnung entfernt, zieht dies uno actu das Unzulässigwerden eben dieses Rechtsmittels nach sich, sodaß mit Spruchteil II. dessen Zurückweisung auszusprechen war.

Mit dieser Entscheidung ist das Konzessionserteilungsverfahren in beiden Instanzen erledigt (dh es gilt verfahrensrechtlich als nie durchgeführt).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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