Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500080/5/Ga/Fb

Linz, 23.03.2000

VwSen-500080/5/Ga/Fb Linz, am 23. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des J B in L gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Jänner 2000, VerkGe-260.018/2-1999-Ga/Sei, betreffend die Zurückweisung eines Nachsichts-Antrages, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird - weil Mängel nicht behoben wurden - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs.3 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid vom 31. Jänner 2000 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich das Ansuchen des Berufungswerbers um Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung vom 7. September 1999 zurück.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, es habe die Nachsichtsbehörde über den Antrag inhaltlich nicht entscheiden können, weil der Nachsichtswerber die zur Konkretisierung des unbestimmt gewesenen Antrages erforderlichen Unterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt habe. Dadurch aber seien die Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten Nachsicht der Beurteilung entzogen gewesen bzw habe schon nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, für welches Gewerbe die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung überhaupt angestrebt werde. War aber aus Gründen, die beim Nachsichtswerber gelegen seien, eine inhaltliche Prüfung des Parteienbegehrens rechtlich gehindert, so durfte in der Konsequenz nur die Zurückweisung erfolgen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung bekämpfte jedoch nicht diese Zurückweisung. Vielmehr trug der Berufungswerber - erstmalig und unter Anschluss von Urkunden - inhaltlich zu der von ihm begehrten Nachsicht vor. Damit aber verfehlte der Berufungswerber jedenfalls in der Begründung die Sache des in Rede stehenden Formalbescheides.

Insofern war die dem Tribunal vorgelegte Berufung als ein mit Mängeln behaftetes schriftliches Anbringen iS des § 13 Abs.3 AVG zu werten. Die Behebung dieses Mangels wurde dem Berufungswerber mit der Wirkung aufgetragen (h Schreiben vom 3.3.2000, VwSen-500080/2/Ga/Fb), dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf der gleichzeitig bestimmten Frist (Ablauf mit 22. März 2000) zurückzuweisen sein wird.

Der Berufungswerber hat die aufgetragene Mängelbehebung nicht vorgenommen. Aus diesem Grund war die Berufung - ohne inhaltliche Prüfung - durch formellen Bescheid zu erledigen.

Festgehalten wird, dass der Nachsichtswerber durch diese Entscheidung nicht gehindert ist, in der Sache selbst einen - begründeten und damit der inhaltlichen Prüfung erstmals zugänglichen - Nachsichtsantrag neu einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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