Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500085/3/Br/Bk

Linz, 31.01.2001

VwSen-500085/3/Br/Bk

Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung vom 7. Dezember 2000, VerkGe-010.321/15-2000-Ga/St, betreffend die Zurückweisung des Konzessionsansuchens um Erweiterung der Konzession zum Betrieb des Mietwagen-Gewerbes um einen weiteren (zweiten) Omnibus, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, § 67d Abs.3 iVm § 13 Abs.3 AVG idF BGBl.Nr. 26/2000.

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz wies mit dem angefochtenen Bescheid ein Ansuchen des Berufungswerbers vom 25.5.2000 um Erweiterung der Konzession zum Betrieb des Mietwagen-Gewerbes um einen weiteren (zweiten) Omnibus am Standort T, B, zurück.

Begründet wurde diese Entscheidung im Ergebnis damit, dass der Antragsteller trotz entsprechender Fristsetzungen den behördlichen Auftrag des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erbracht habe.

2. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid der Behörde erster Instanz hat der Berufungswerber gemäß der Aktenlage und auch aus der im Vorlageschreiben der Behörde erster Instanz vertretenen Auffassung eine als rechtzeitig zu qualifizierende Berufung erhoben.

In der Begründung führte er seine Säumigkeit hinsichtlich des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits auf ein Missverständnis seines Steuerberaters und auf ein weiteres, aber nicht dargelegtes Versehen zurück. Gleichzeitig legte er mit der Berufung ein als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes gedachtes Schreiben vor und stellt den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben.

3. Gemäß § 67d Abs.3 AVG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung beantragt. Ein solcher Antrag liegt nicht vor. Aus der Aktenlage ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt liegt vor:

Die Behörde erster Instanz hat nach Einlangen des o.a. Antrages vom 25. Mai 2000 einschlägige Ermittlungen eingeleitet und wies u.a. bereits mit dem Schreiben vom 28. Juni 2000 den Berufungswerber auf das Fehlen eines Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit hin. Mit einem weiteren Schreiben an den Berufungswerber vom 25. Juli 2000 rief die belangte Behörde dem Antragsteller die Vorlage dieser Unterlagen für die Weiterbearbeitung dieser Rechtssache in Erinnerung und setzte hierfür eine Frist von drei Wochen. Gleichzeitig erging auch der Hinweis, dass im Falle der Nichtübermittlung die Angelegenheit nicht weiter bearbeitet werden könne.

In einem abermaligen Schreiben vom 21. September 2000 wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 25. Juli 2000 und ein in diesem Zusammenhang offenbar am 3. August 2000 geführtes Telefonat abermals darauf hingewiesen, dass eine zwischenzeitig von einer Raiffeisenbank vom 1. August 2000 vorgelegte Mitteilung noch nicht geeignet sei, die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Betriebes im Sinne der Berufszugangs-Verordnung Gelegenheits- und Kraftfahrlinienverkehr zu belegen, da daraus die erforderlichen Daten nicht ersichtlich seien. Als Frist zur Vorlage dieser Unterlagen wurde abermals eine Frist von drei Wochen eröffnet, wobei abschließend sowohl auf die bestehende Mitwirkungspflicht des Antragstellers und für den Fall des ungenützten Verstreichenlassens dieser Frist, auch auf eine zu erwartende zurückweisende Entscheidung hingewiesen wurde.

Nachdem bis zum 7. Dezember 2000 diese Informationen offenbar bei der Behörde nicht einlangten, wurde mit diesem Datum der hier angefochtene Bescheid erlassen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach § 13 Abs.3 AVG ist die Behörde bei Mängeln in schriftlichen Anbringen (noch) nicht zur Zurückweisung berechtigt. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Auf Grund der materiellen Rechtsvorschriften (§ 5 Abs.1 Z2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996) darf die Konzession u.a. nur bei Vorliegen auch der finanziellen Leistungsfähigkeit erteilt werden. Gemäß § 2 Abs.1 der BerufungszugangsVO - BZP-VO, BGBl.Nr. 889/1994, hat die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit anhand einer aktuellen Vermögensübersicht (Status) und der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahresabschlüsse zu erfolgen. Indem der Berufungswerber trotz mehrmaliger Einforderung diesbezüglicher Belege untätig blieb, verletzte er schon dadurch seine Mitwirkungspflicht (vgl. unter vielen VwGH 6.9.1996, 96/18/0263, VwGH 16.2.1999, 96/08/0075).

Die belangte Behörde war daher angesichts der ausreichend eingeräumten Fristen zur Beibringung der entscheidungswesentlichen Nachweise in Verbindung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das Begehren des Berufungswerbers zurückzuweisen (VwGH 17.1.1997, 96/07/0184 mwN).

Es hat aus der Sicht der Berufungsinstanz dahingestellt zu bleiben, ob die, nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides bei der Behörde erster Instanz zwischenzeitig am 18. Dezember 2000 eingelangte und zum Akt genommene Bestätigung der Steuerberatung F (welche die Passiva im Umfang von etwa 450.000 S ausweist !), als ausreichende Grundlage für eine von der Behörde erster Instanz zu treffende positive Sachentscheidung angesehen werden könnte. Darüber wird im Rahmen der allfälligen Stellung eines neuerlichen Antrages erstinstanzlich abzusprechen sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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