Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500096/2/Kl/Rd

Linz, 03.04.2002

VwSen-500096/2/Kl/Rd Linz, am 3. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Linkesch, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Leitgeb) über die Berufung des R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.3.2002, VerkGe-211.514/18-2002-Kö, wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung zur "Ausübung der Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einem Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs" mit dem Gewerbestandort in L, nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG und §§ 5 Abs.1, 20 Abs.2 und 7 und 26 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, iVm §§ 87 Abs.1 Z2 und 13 Abs.3 GewO 1994 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.3.2002, VerkGe-211.514/18-2002-Kö, wurde dem Berufungswerber (Bw) die Gewerbeberechtigung zur "Ausübung der Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einem (1) Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs" mit dem Gewerbestandort in L, gemäß § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO 1994 idgF entzogen.

In der Bescheidbegründung führte die Behörde aus, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO 1994 erfüllt sind, nur zu prüfen ist, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt. Da ein solcher Ausschlussgrund durch die Abweisung des Konkursantrages mangels Kostendeckung mit Beschluss des LG Linz vom 25.10.2001, AZ: 12 Se 416/01s, zweifelsfrei gegeben ist, ist im gegenständlichen Fall die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Es wurde ausgeführt, dass der Bw nie vor dem Konkursrichter erschienen sei und ihm kein Parteiengehör geschenkt worden sei. Auch sei dem Land die Wohnadresse bekannt gewesen. Von der Abweisung des Konkursverfahrens habe der Bw aus dem Fachblatt der Wirtschaftskammer erfahren. Das Finanzamt hätte sich nicht an die Abmachung gehalten, wonach bei Bezahlung der ausstehenden 97.000 S binnen 14 Tagen von einer rechtlichen Verfolgung abgesehen werde. Die Abmachung sei seitens des Bw eingehalten worden.

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen. Der Sachverhalt ist vollständig geklärt. Auch hat die Berufung keine neuen Aspekte hervorgebracht. Es waren keine Ermittlungen erforderlich. Es konnte daher gemäß § 67d Abs.1 und 3 AVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001 (GütbefG) darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

Gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. ist für Konzessionen für den Güterfernverkehr der Landeshauptmann, für Berufungen der unabhängige Verwaltungssenat (Abs.7) zuständig. Gemäß § 26 Abs.3 leg.cit. gelten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. 106/2001 erteilte Konzessionen für den Güterfernverkehr als Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr.

Gemäß § 87 Abs.1 Z2 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 136/2001 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Ab.3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Die Behörde kann von der in Abs.1 Z2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (Abs.2).

Gemäß § 13 Abs.3 GewO sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen. Abs.3 ist nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleichs kommt und dieser erfüllt worden ist. Abs.3 ist weiters nicht anzuwenden, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist (Abs.4).

4.2. Aus dem Akt ist einwandfrei ersichtlich, dass mit Beschluss des LG Linz vom 11.9.2001, GZ 12 Se 416/01 S, über den Bw das Konkursverfahren eröffnet und mit weiterem Beschluss vom 25.10.2001 der Konkurs mangels Vermögens abgewiesen wurde. Das Finanzamt Linz, Referat 4, teilte auch mit, dass eine weitere Gewerbeausübung durch den Gewerbeinhaber nicht im Sinn der Finanzverwaltung liege.

Aus dieser Stellungnahme ist ersichtlich, dass die weitere Gewerbeausübung nicht im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Darüber hinaus ist aber nach der ständigen Judikatur des VwGH für diesen Tatbestand eines Absehens von dem Entzug der Gewerbeberechtigung erforderlich, dass alle Gläubiger des Gewerbeinhabers befriedigt werden, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um früher entstandene oder nur im Zug der Gewerbeausübung gegenwärtig oder zukünftig neu entstehende Schuldverhältnisse handelt. Es ist erforderlich, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden können, also wenn die Leistung aller fälligen Zahlungen erwartet werden kann. Die Erfüllung des vorwiegenden Gläubigerinteresses erfordert ferner, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, S. 461ff mJN). Ein entsprechendes Vorbringen hat aber der Bw weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren getätigt und es sind auch nach der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für die Liquidität des Bw nicht gegeben. Es ist daher der Ausnahmetatbestand des § 87 Abs.2 GewO nicht erfüllt. Es war daher gemäß § 87 Abs.1 Z2 GewO mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Grunde des § 13 Abs.3 GewO vorzugehen. Dies auch deshalb, weil weiters weder vom Bw behauptet noch im Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass das Gericht einen Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan auch erfüllt worden ist (§ 13 Abs.4 GewO).

Es hat daher die belangte Behörde in rechtsrichtiger Gesetzesanwendung den Entzug der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Hinweis:

Die Gebühr für den Berufungsantrag beträgt 13 Euro und ist mit dem beiliegenden Erlagschein zu bezahlen.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

Konkurs, Entziehung, keine liquiden Mittel, keine Ausnahme

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