Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-500097/3/Gf/Stu

Linz, 21.06.2002

VwSen-500097/3/Gf/Stu Linz, am 21. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

VII. Kammer

unter dem Vorsitzenden Mag. G a l l n b r u n n e r,

den Berichter Dr. G r o f

und den Beisitzer Dr. L a n g e d e r

über die Berufung des Peter J, S., S, vertreten durch RA Dr. K W, U S, S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom  29. April 2002, Zl. VerkGe-050273/5-2002-Kö, wegen der Nichterteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi- und des Mietwagengewerbes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. April 2002, Zl. VerkGe-050273/5-2002-Kö, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi- und des Mietwagengewerbes abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe verfüge und die Taxilenkerprüfung erfolgreich abgelegt habe, nicht zuverlässig auf das Vorhandensein jener fundierten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, wie sie zur Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes notwendig sind, geschlossen werden könne. Dazu komme, dass der Rechtsmittelwerber auch keine dreijährige hauptberufliche fachliche Tätigkeit auf diesem Gebiet aufweisen könne.

2. Gegen diesen ihm am 4. Mai 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. Mai 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, mit der begehrt wird, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Nachsichterteilung von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes Folge gegeben wird.

Begründend bringt der Rechtsmittelwerber dazu vor, dass er 16 Jahre hindurch selbständig sowie daneben auch als Taxilenker tätig gewesen sei und nunmehr auch die Taxilenkerprüfung abgelegt habe. Der Einwand der Oö. Wirtschaftskammer, dass diese Prüfung inhaltlich nicht mit jener zur fachlichen Eignung zu vergleichen sei, beschränke sich ohne eigentliche substanzielle Begründung bloß auf diese Feststellung und sei daher in Wahrheit nicht nachvollziehbar. Vielmehr belege seine Berufserfahrung, dass er sehr wohl dazu in der Lage sei, einen Betrieb erfolgreich zu führen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkGe-050273-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002 (im Folgenden: GelVerkG), gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Anordnungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen die GewO mit der Maßgabe, dass das Personenbeförderungsgewerbe als ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe anzusehen ist.

Nach § 2 Abs. 1 GelVerkG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, wobei diese gemäß § 5 Abs. 1 GelVerkG nur dann erteilt werden darf, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen Gewerbes die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen.

Nach § 5 Abs. 5 GelVerkG wird die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Erteilung der Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe entweder durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder durch eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf Grund von Hochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung gewährleisten, nachgewiesen. Zusätzlich muss eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung der Sozialversicherung belegt werden.

Die Sachgebiete dieser Prüfung ergeben sich aus § 5 Abs. 8 Z. 1 GelVerkG i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betriebenen Personenbeförderungsgewerbe, BGBl.Nr. II 889/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 46/2001 (im Folgenden: BZPVO), und den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung.

Gemäß § 28 Abs. 1 der Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 63/1997 (im Folgenden: GewO), ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn einerseits entweder nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt oder eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO vorliegen, und auf der anderen Seite entweder dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist oder wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

4.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass eine volle Befähigung i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 1 GewO auf Grund der vom Nachsichtswerber vorgebrachten Nachweise keinesfalls gegeben ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich die für eine Nachsichtserteilung erforderliche volle Befähigung nur im Fall der nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers resultierenden Beherrschung des gesamten Stoffes - umfassend die für die selbständige Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus allen in den betreffenden den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften angeführten Sachgebieten - vor (vgl. z.B. VwGH vom 28. August 1997, 95/04/0081).

Im gegebenen Zusammenhang wäre somit für die volle Befähigung der Nachweis der Beherrschung sämtlicher in den Anlagen 1 und 2 BZPVO angeführter Sachgebiete notwendig; eine entsprechende Ausbildung wurde vom Nachsichtswerber aber nicht belegt.

4.2.2. Auf Grund der vom Nachsichtswerber mit seinem Antrag beigebrachten Unterlagen käme im gegenständlichen Fall vielmehr von vornherein bloß eine Nachsichtserteilung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO in Betracht.

Es war daher zu prüfen, ob angesichts der konkret vorliegenden Umstände beim Rechtsmittelwerber eine hinreichende tatsächliche Befähigung zur Gewerbeausübung angenommen werden kann.

4.2.2.1. Die vorangeführte Gesetzesstelle normiert diesbezüglich kumulativ eine hinreichende tatsächliche Befähigung, das Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß § 13 GewO und das Vorliegen eines der alternativ umschriebenen Ausnahmegründe als Voraussetzungen einer Nachsichtserteilung.

4.2.2.1.1. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO nur dann gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen oder auf Grund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl. z.B. VwGH vom 24. August 1995, 95/04/0017). Der Nachsichtswerber muss aber jedenfalls auch im Rahmen der nach § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO geforderten hinreichenden tatsächlichen Befähigung in der Lage sein, nicht nur die Ausführung der in der Regel im Rahmen des Gewerbes zu erbringenden Leistungen durch andere zu überwachen, sondern diese auch selbst zu verrichten (vgl. z.B. VwGH vom 28. Juni 1994, 94/04/0042 u. vom 12. November 1996, 96/04/0106). Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers im Einzelfall vorliegt, ist zu erwägen, welche Leistungen im Rahmen des vom Nachsichtswerber angestrebten Gewerbes in der Regel zu erbringen sind, welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufriedenstellend zu verrichten, sowie, auf welche Weise der Nachsichtswerber die von ihm behaupteten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. z.B. VwGH vom 28. Februar 1995, 94/04/0195).

Aufgrund der seiner Beschwerde angeschlossenen Unterlagen ergibt sich im gegenständlichen Fall allerdings nicht der geringste Beleg für eine derartige hinreichende tatsächliche Befähigung des Rechtsmittelwerbers; vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen diesbezüglich in der bloßen Behauptung, über 16 Jahre hinweg eine Gastgewerbetätigkeit ausgeübt zu haben, ohne dafür gleichzeitig auch einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Somit fehlt aber jegliche Handhabe für die Annahme, dass beim Beschwerdeführer eine hinreichende tatsächliche Befähigung i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO im Hinblick auf die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes gegeben ist.

4.2.2.1.2. Vom Fehlen eines kumulativ erforderlichen Elementes ausgehend konnte aber eine weitere Untersuchung dahin, ob die zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO erfüllt sind, unterbleiben.

4.3. Vielmehr war die vorliegende Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, zu jenem Zeitpunkt, an dem er über die erforderlichen Nachweise verfügt, einen neuerlichen Antrag einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,-- Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r