Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103318/9/Br

Linz, 19.12.1995

VwSen-103318/9/Br Linz, am 19. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn U R, D, vertreten durch Dres. S, M und V, alle M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. Oktober 1995, Zl.: VerkR96-6900-1995, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 19. Dezember 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe F o l g e gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24 und § 51 Abs.1 § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995 - VStG.

II. Für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich die Kosten demnach auf 300 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfarenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 17. Oktober 1995, Zl.: VerkR96-6900-1995 wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 6.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt und im Spruch dem Berufungswerber zur Last gelegt:

"Sie haben am 21.7.1995 um 04.30 Uhr den PKW auf der Westautobahn im Gemeindegebiet V in Richtung S gelenkt, wobei Sie auf Höhe des Strkm 205.000 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus wie folgt:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 22.7.1995 vom Landesgendarmeriekommando für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle H, angezeigt.

Nach der Anzeige versah der Beamte G des Landesgendarmeriekommandos f. Oö. zum Tatzeitpunkt Verkehrsüberwachungsdienst auf der Westautobahn A unter Verwendung eines Zivilpatrouillenwagens. Um 04.30 Uhr konnte im Zuge der Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand an Hand der im Dienstkraftfahrzeug eingebauten geeichten Provida-Anlage festgestellt werden, daß Sie als Lenker des PKW eine Fahrgeschwindigkeit von 200 km/h einhielten.

Im Zuge Ihrer Anhaltung gestanden Sie die Geschwindigkeitsüberschreitung ein und rechtfertigten sich mit Termindruck.

Da Sie von der Ihnen gebotenen Möglichkeit, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch machten, mußte das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werden.

Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft G als Organ der Landesverwaltung in I. Instanz erwogen:

Die Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten im Zuge der Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand unter gleichzeitigem Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom Tachometer des nachfahrenden Fahrzeuges stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine taugliche Methode zur Ermittlung von Geschwindigkeitsüberschreitungen dar.

Die diesbezüglichen Angaben anläßlich der Anzeigeerstattung sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei, sodaß die erkennende Behörde keinen Grund dafür erblicken kann, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln.

Da Sie der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung keinerlei Tatsachenbehauptung entgegensetzten, war die erkennende Behörde nicht gehalten, weitere Beweise, wie etwa die Zeugeneinvernahme der Meldungsleger, einzuholen.

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Da zum Tatzeitpunkt im Bereich des Tatortes keine höhere Fahrgeschwindigkeit als 130 km/h erlaubt war und Sie eine solche von bis zu 200 km/h einhielten, ist das objektive Tatbild des § 20 Abs. 2 StVO 1960 gegeben.

Berufliche oder private Eile stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Schuldausschließungsgrund dar. Es liegen sohin keine Schuldausschließungsgründe vor und ist daher der Ihnen angelasteten Tatbestand auch hinsichtlich seines subjektiven Gehaltes gegeben. Der strafbare Tatbestand ist daher erfüllt.

Bei der Strafbemessung wurden die Bestimmungen des § 19 Abs.

1 und 2 VStG. in ihrem gesamten Umfange entsprechend berücksichtigt. Als mildernd konnten Ihr Geständnis anläßlich der Anhaltung sowie Ihre Unbescholtenheit - im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gewertet werden. Erschwerende Umstände lagen nicht vor.

Das Überschreiten der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h stellt einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen dar und indiziert hohen Unrechtsgehalt. Gerade derartig exzessive Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit oft unabsehbaren Folgen, weshalb die Behörden derartigen Verwaltungsübertretungen mit aller Strenge entgegenzutreten haben.

Die gegen Sie verhängte Geldstrafe erscheint - bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu S 10.000,-- - dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch Ihren persönlichen Verhältnissen (da Sie diese trotz Aufforderung der Behörde nicht mitteilten, wird Ihr monatliches Nettoeinkommen auf S 20.000,-- geschätzt bzw.

davon ausgegangen, daß Sie über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügen bzw. auch keine Sorgepflichten zu tragen haben) angepaßt.

Überdies ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafzumessung vom Gedanken der Generalprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist.

Die Verschreibung der Strafverfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der durch seine bis zu diesem Zeitpunkt ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung.

Er führt darin nachfolgendes aus:

"In dem vorbenannten Straferkenntnisverfahren zeigen wir unter Vorlage einer Originalvollmacht an, daß wir den Betroffenen, Herrn U R, anwaltlich vertreten.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten legen wir B E R U F U N G gegen das Straferkenntnis, entgegengenommen am 21.10.1995, ein.

Begründung:

I.

Der Tatvorwurf der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um ca. 70 km/h wird bestritten.

Zu keiner Zeit hat der Betroffene, Herr R, gegenüber dem Beamten G des Landesgendarmeriekommandos f. Oö.

eingestanden, daß er eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 70 km/h getätigt hat.

Vielmehr ist davon auszugehen, daß unser Mandant zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, jedoch keinesfalls in der im Straferkenntnis bezeichneten Höhe.

Auch seitens der erkennenden Behörde wurde keinesfalls dargetan, daß diesbezügliche Beweismittel vorliegen.

Mindestvoraussetzung für eine Schuldzuweisung hinsichtlich des behaupteten Verstoßes wäre der Nachweis einer Eichkontrolle für das Tachometer in dem Patrouillefahrzeug der Landesgendarmerie.

Die pauschale Behauptung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ohne die Benennung von Beweismitteln erscheint hier als nicht angemessen.

Zum Tathergang selbst bleibt auszuführen daß der betroffene Herr R durch ein mit hoher Geschwindigkeit hinter ihm herfahrendes Fahrzeug gezwungen war, diesem den Weg frei zu machen und auf die rechte Spur der Autobahn zu wechseln.

Es ist demnach davon auszugehen, daß der betroffene Herr R nicht aus freien Stücken ein derartig hohes Tempo angeschlagen hatte. Ein Indiz für diese Handlungsweise ergibt sich auch daraus, daß auf ein Sondersignal des Beamten G hin der betroffene Herr R sofort anhielt.

II.

Der Tatvorwurf der Überschreitung der Geschwindigkeit wird selbst im Straferkenntnis nicht eindeutig festgestellt.

Ausweislich des letzten Absatzes, Blatt 2 des Straferkenntnisses, wird davon ausgegangen, daß der Betroffene eine Fahrgeschwindigkeit bis zum 200 km/h einhielt, ohne jedoch konkret zu beziffern, welche Geschwindigkeitsüberschreitung in welchem Zeitpunkt ihm zur Last gelegt werden kann.

Es ist davon auszugehen, daß beim Anmessen eines vorausfahrenden Fahrzeuges durch einen hinterherfahrenden Beamten ein Sicherheitsabschlag zugunsten des Betroffenen von mindestens 20 % von der gemessenen Geschwindigkeit vorzunehmen ist.

Dies ist auf Fehlerquellen zurückzuführen, die grundsätzlich zugunsten des Betroffenen verwertet werden müssen. Es lassen sich sowohl Ablesefehler beim ablesenden Beamten als auch Ungenauigkeiten betreffend der Tachometeruhr feststellen.

Auch unter diesem Gesichtspunkt kann das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden keinen Bestand haben.

III.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen ist auszuführen, daß dieser erhebliche Unterhaltsverpflichtungen zu tragen hat.

Er ist als Alleinverdiener gezwungen, für seine Frau und sein Kind Unterhalt zu leisten.

Der Betroffene ist aufgrund hoher Kreditverbindlichkeiten zu hohen monatlichen Ratenzahlungen verpflichtet, die mit seiner Existenzgründung begründet wurden.

IV.

Auch unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Unbescholtenheit des Betroffenen und der Tatsache, daß der Beamte G vor Ort eine Geldbuße in Höhe von DM 300,00 von dem Betroffenen vereinnahmen wollte, erscheint der nunmehr festgelegte Geldstrafenrahmen als völlig überhöht.

Es wird demnach angeregt, zumindest eine erhebliche Herabsetzung des mit Straferkenntnis verhängten Bußgeldes zu tätigen." 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber die zur Last gelegte Übertretung vorerst noch dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. November 1995, Zl.:

VerkR96-6900-1995, nach Eröffnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 1995 und durch Vernehmung des Meldungslegers als Zeugen. Zum Akt genommen wurden schließlich noch die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers vorgelegten Nachweise hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen (Beil.\1). Nach der Einbringung der Berufung wurden die nunmehrigen Rechtsvertreter mit dieser Sache bevollmächtigt.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte zum angeführten Zeitpunkt sein Fahrzeug mit einer Fahrgeschwindigkeit von 200 km/h auf der A in Richtung S. Dabei überholte er das Dienstkraftfahrzeug des Meldungslegers, welcher zu Gewichtskontrollen in Richtung V unterwegs war, mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz. Der Meldungsleger nahm die Nachfahrt auf und stellte folglich im Zuge einer Nachfahrstrecke von fünf Kilometer eine durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers von 200 km/h fest.

Das Verkehrsaufkommen war tagezeitbedingt gering. Nach der Anhaltung zeigte sich der Berufungswerber geständig.

Der Berufungswerber hat Kreditverbindlichkeiten im Ausmaß von ca. 250.000 DM. Er ist für die Ehegattin und ein Kind sorgepflichtig (lt.Beil.\1).

5.2. Zumal der Sachverhalt nunmehr nicht mehr bestritten wird können weitere Ausführungen dazu unterbleiben.

Grundsätzlich wird bemerkt, daß die vom Meldungsleger vorgenommene Geschwindigkeitsmessung mittels "ProViDa" als sehr verläßliche Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit anzusehen ist. Der Meldungsleger legte dar, daß zu dieser Zeit auf der A geringes Verkehrsaufkommen gegeben war. Durch das ergänzende Vorbringen liegt nun zusätzlich neben den wirtschaftlichen Verhältnissen eine andere Grundlage für die Strafzumessung als zum Entscheidungszeitpunkt der Erstbehörde vor.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hier auf die von der Erstbehörde zit. gesetzlichen Bestimmungen der StVO 1960 und deren in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutreffenden Ausführungen verwiesen werden.

7. Zur Strafzumessung:

7.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.2. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h ist grundsätzlich eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung. Der objektive Tatunwert gründet im allgemeinen in der dadurch bedingten überproportional ansteigenden Gefahrenpotenzierung. Dieser Umstand kann jedoch nicht losgelöst vom Verkehrsgeschehen gesehen werden. Dabei ist zu bedenken, daß um 04.30 Uhr, wobei im Juli zu dieser Tageszeit bereits Morgendämmerung und somit entsprechend gute Sichtbedingungen herrschen, erfahrungsgemäß kaum Verkehrsaufkommen herrscht. Dadurch kommt dem rechtswidrigen Verhalten ein geringerer objektiver Tatunwert zu - es liegt diesfalls das mit diesem Verhalten üblicherweise einhergehende Gefährdungspotential eben nicht vor -, welcher jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. etwa auch h. Erk. VwSen - 103307 v. 23.11.1995).

Im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist aber grundsätzlich sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention mit einer strengen Bestrafung vorzugehen. Angesichts der oben dargelegten objektiven Umstände bei der Tatbegehung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, seiner Sorgepflichten, seiner Einsichtigkeit und bisherigen Unbescholtenheit, konnte jedoch auch mit der nunmehr verhängten Strafe dem Strafziel genüge getan werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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