Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500099/10/Kl/Rd

Linz, 07.01.2003

 

 

 VwSen-500099/10/Kl/Rd Linz, am 7. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Linkesch) über die Berufung der P GesmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25.9.2002, VerkR-630.188/10-2002-Ga/He, wegen Verlängerung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 8024/8026 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Dem Antrag der P GesmbH & Co KG vom 16.8.2001 wird Folge gegeben und die Konzessionsdauer der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20.2.1987, VerkR-10.985/10-1986-I/Der/Pi, erteilten und mit Bescheid vom

14.6.1999, VerkR-630.036/20-1999-Hi, Erteilung der Konzession zur Erweiterung der Linienführung, Genehmigung zum Betrieb überwiegend auf Teilstrecken

geänderten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie

8024/26 Kirchberg ob der Donau - Altenfelden - Neufelden - Arnreith - Altenfelden - Neufelden/Godersdorf - Altenfelden - Neufelden

auf der Strecke

Kirchberg ob der Donau - Hörhag - Bruckwirth - Tannberg - Hühnergeschrei - Haselbach - Altenfelden - Neufelden - Feuchtenbach - Liebenstein - Arnreit - Liebenstein - Fraunschlag - Altenfelden - Altenfelden/Ort - Neundling bzw Godersdorf - Altenfelden/Ort - Neufelden und zurück

mit dem weiteren Streckenabschnitt:

... Krzg. Velden Gemeindestraße/B127 Rohrbacher Straße - B127 Rohrbacher Straße - Krzg. B127 Rohrbacher Straße/Schulstraße - Schulstraße - HTL Neufelden/Umkehrschleife ...

und zurück

... HTL Neufelden/Umkehrschleife - Schulstraße - Krzg. Schulstraße/B127 Rohrbacher Straße ...

wird bis zum 20.2.2012 bei Einhaltung der nachfolgenden weiteren Auflage verlängert:

1) Die Teilstrecken (Stichfahrten) im Gemeindegebiet von Altenfelden jeweils abzweigend von der L585 Obermühler Straße entweder durch die Ortschaft Mayrhof bis in die Ortschaft Godersdorf oder vorbei an der Ortschaft Blumau bis in die Ortschaft Neundling dürfen nur mit Kleinbussen (Kombinationskraftwagen mit bis zu 8 Sitzplätzen ohne Lenker) mit einer Breite von höchstens 1,84 m (ohne Außenspiegel) und einer Länge von höchstens 5,2 m befahren werden, wobei auf den verwendeten Kleinbussen beidseitig zusätzliche Außenrückblickspiegel montiert sein müssen.

 

II. Als Verwaltungsabgaben für die Verlängerung der Konzessionsdauer sind 65 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 15, 16, 30 und 39 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 77/2002.

zu II.: § 78 AVG iVm Tarifpost 279a. der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl.Nr. 24 idF BGBl. II Nr. 406/2002.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit eingangs zitiertem Bescheid wurde der Antrag vom 16.8.2001 auf Verlängerung der Konzessionsdauer der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20.2.1987, VerkR-10.985/10-1986-I/Dre/Pi, erteilten und mit Bescheid vom 14. Juni 1999, VerkR-630.036/20-1999-Hi, geänderten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 8024/26 abgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf ein straßenverkehrstechnisches Gutachten vom 27.2.2002, wonach die von den gegenständlichen Kraftfahrlinien befahrenen Straßenstellen abschnittsweise als nicht zum Befahren mit den angeführten Kraftomnibussen geeignet zu bewerten sind, da mehr oder weniger starke Beeinträchtigungen gegeben sind, sowie auf ein ergänzendes straßenverkehrstechnisches Gutachten vom 11.9.2002, wonach die Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs offen bleibt, wenn auf schmalen Straßen mit Fahrbahnbreiten von weniger als 4,5 m die in der Straßenverkehrsordnung geforderten seitlichen Sicherheitsabstände zu anderen Fahrzeugen und/oder sogar zu Fußgängern und einspurigen Fahrzeugen nicht mehr eingehalten werden können. Es handelt sich dabei um die im Gemeindegebiet von Neufelden gelegenen Gemeindestraßen Höferweg und Mitterweg sowie im Gemeindegebiet von Altenfelden um die Gemeindestraße bzw den Güterweg rechtsabzweigend von der L585 Obermühler Straße durch das Ortsgebiet Mayrhof bis in die Ortschaft Godersdorf sowie um den Güterweg Neundling linksabzweigend von der L585 Obermühler Straße im Ortsgebiet von Altenfelden vorbei an der Ortschaft Blumau bis in die Ortschaft Neundling.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und zu den Stichfahrten im Gemeindegebiet Altenfelden ausgeführt, dass beabsichtigt sei, in Zukunft diese beiden Güterwege mit geeigneten Fahrzeugen zu bedienen, die der vorgeschriebenen Verkehrssicherheit entsprechen, und zwar mit Kleinbussen, deren Länge maximal 5189 mm und Breite maximal 1840 mm beträgt. Aufgrund dieser Maße wird auch ein problemloses Umkehren an den Endpunkten der Haltestellen und Ausweichen entlang dieser Straßenzüge möglich sein. Weil bei diesen beiden Stichfahrten das Fahrgastaufkommen eher gering ist, aber die Schüler, die diese Kraftfahrlinie benutzen, nicht im Stich gelassen werden können und wollen, ist die Bw mit der Auflage, dass diese Straßenzüge mit Kleinbussen mit obgenannten Höchstmaßen bedient werden, einverstanden. Es wurde daher nochmals um Verlängerung der obgenannten Kraftfahrlinien 8024/26 angesucht.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt vorgelegt.

Weiters wurde über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates der Konzessionserteilungsbescheid vom 20.2.1987 sowie der Erweiterungsbescheid vom 14.6.1999 samt Streckenplan im Original nachgereicht.

Die Bw teilte dem Oö. Verwaltungssenat zu den Ablehnungsgründen, nämlich den Stichfahrten im Gemeindegebiet von Altenfelden, mit, dass aufgrund der geringen Fahrgastfrequenz diese Strecken auch nur mit kleinen VW-Bussen mit insgesamt 9 Sitzplätzen befahren werden könnten. Das Unternehmen besitzt 15 große Busse und zwei kleine VW-Busse, wobei diese kleinen VW-Busse auch für Schülertransporte verwendet werden.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Frage des Entfalls des Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.a KflG bei Verwendung von Kleinbussen der Länge von maximal 5189 mm und der Breite von maximal 1840 mm auf den Stichfahrten im Gemeindegebiet Altenfelden abzweigend von der L585 Obermühler Straße durch das Ortsgebiet Mayrhof bis in die Ortschaft Godersdorf sowie abzweigend von der L 585 Obermühler Straße vorbei an der Ortschaft Blumau bis in die Ortschaft Neundling. Dazu führte der straßenverkehrstechnische Amtssachverständige am 19.12.2002, VT-090163/10-2002-mau/pol, aus:

"C) Befund:

Entsprechend dem ursprünglichen Ersuchen der Abteilung Verkehr war bei der Beurteilung und Gutachtenerstellung von bis zu 2,5 m breiten und 12,0 m langen Omnibussen auszugehen. Die betreffenden Kraftfahrlinien wurden bis dahin mit derartigen Omnibussen befahren. In den Erstgutachten vom 27.2.2002 ergaben sich daraus insbesondere auf den gegenständlichen Stichfahrten abschnittsweise mehr oder weniger starke Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Flüssigkeit sowie der Sicherheit des Verkehrs. Grund dafür waren vor allem schmale Straßenabschnitte mit ungeeigneten bzw nicht vorhandenen Ausweichstellen bzw fehlende Wendemöglichkeiten am Ende der Stichfahrten.

In weiterer Folge wurde am 26.6.2002 von der Abteilung Verkehr mit der Fa. P eine gemeinsame Befahrung durchgeführt; entsprechend den Angaben der Fa. P, mit einem auf den betreffenden Streckenabschnitten "vorwiegend" eingesetzten "nur" 10,5 m langen und 2,5 m breiten Omnibussen. Im Zuge dessen konnte sich der Vertreter der Abteilung Verkehr selbst ein Bild über die örtlichen Straßen- und Nebenanlageverhältnisse machen. Folge daraus war ua., dass in den Ortschaften Neundling bzw Godersdorf die Haltestellen so verlegt wurden, dass das erforderliche Umkehren durch zurückschieben außerhalb der genehmigten Kraftfahrlinie zum Teil sogar auf privaten Flächen erfolgt.

Im Gutachten vom 11.9.2002 wird vom tätigen straßenverkehrstechnischen ASV darauf hingewiesen, dass die Gemeindestraße "Höferweg" und "Mitterweg" im Ortsgebiet Neufelden zur Zeit saniert und im Zuge dessen die Fahrbahn auf 4,5 m verbreitert, sowie ein einseitiger durchgehender Gehsteig errichtet wurde.

Hinsichtlich der im Erstgutachten bzw bei der Befahrung festgestellten Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs teilt die Abteilung Verkehr nach Rücksprache mit der Abteilung Straßenbau mit, dass nach deren Ansicht die Begriffe "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" nicht direkter Bestandteil des Begriffes "Bauzustand einer Straße" gem. KflG 1999 seien, sofern daraus nicht eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit resultiere. Demnach ist die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" für die Beurteilung des "Bauzustandes" nicht von Relevanz und erübrigen sich somit diesbezüglich Bewertungen.

Für das ergänzende Gutachten vom 11.9.2002 ergab sich daraus folglich, dass, da davon auszugehen ist, dass sich die Verkehrsteilnehmer ua an die Bestimmungen der StVO 1960 zu halten haben, ihre Fahrgeschwindigkeit gem. § 20 Abs.1 ua an die Sicht- und Witterungsverhältnisse, dem Fahrbahnzustand, sowie dem Straßenverlauf (Fahrbahnbreite und/oder Straßenabschnitte mit großen Fahrbahnlängsneigungen udgl.) anzupassen haben und daher "auf (ganze) Sicht" bzw auf schmalen Straßen "auf halbe Sicht" fahren müssen.

Offen blieb jedoch die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, wenn auf schmalen Straßen mit Fahrbahnbreiten von weniger als 4,5 m die in der StVO 1960 geforderten seitlichen Sicherheitsabstände zu anderen Fahrzeugen und/oder sogar zu Fußgängern und einspurigen Fahrzeugen nicht mehr eingehalten werden können. Für die Praxis bedeutet das, dass jenes Fahrzeug, dem es aufgrund seiner Bauart leichter möglich ist, bis zur nächsten geeigneten Ausweichstelle zurückschieben muss. Dies kann jedoch dann zum Problem werden, wenn geeignete Ausweichstellen weit auseinander liegen und/oder das dem Omnibus entgegenkommende Fahrzeug zB ein landwirtschaftliches Fahrzeug oder ein Lastkraftwagen mit Anhänger ist. Im Fall, dass der Omnibus auf derart schmalen Straßen auf ein anderes Fahrzeug aufläuft, müsste zB sogar hinter einem Fahrrad oder Mofa hinterhergefahren werden.

In der nunmehrigen Berufung wird von den Vertretern der Fa. P GmbH & Co KG angegeben, dass die gegenständlichen Stichfahrten im Gemeindegebiet von Altenfelden durch die Ortschaft Mayrhof in die Ortschaft Godersdorf sowie vorbei an der Ortschaft Blumau bis in die Ortschaft Neundling nicht wie ursprünglich vorgesehen mit bis zu 2,5 m breiten und 10,5 bzw 12,0 m langen Omnibussen, sondern mit sogen. "Kleinbussen" durchgeführt werden soll.

Auf telefonisches Ersuchen bei Frau E, wurde dem tätigen straßenverkehrstechnischen ASV am 22.11.2002 per Fax die Kopie des Typengenehmigungsbescheides des "Kleinbusses", welcher eingesetzt werden soll, übermittelt. Daraus geht hervor, dass es sich um einen Kombinationskraftwagen der Marke Volkswagenwerke AG, Type VW 70D mit bis zu 8 Sitzplätzen ohne Lenker, mit 1,84 m Breite (ohne Außenspiegel) und 5,2 m Länge handelt.

 

D) straßenverkehrstechnisches Gutachten:

 

Bei dem gegenständlichen "Kleinbus" handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, wie es zB oft auch zum Kindergarten- und Schülertransport im Gelegenheitsverkehr verwendet wird. Die Fahrzeugabmessungen und Gewichte ähneln im weitersten Sinne PKW-artigen Kraftfahrzeugen. Gegenüber den ursprünglich geplanten Omnibussen können mit derartigen Kleinbussen, ua teilweise die Ausweichstellen genutzt werden, die für die größeren Busse ungeeignet sind. Aus der geringeren Fahrzeugbreite resultiert natürlich auch ein geringerer Breitenbedarf.

Weiters ist ein gegebenenfalls verkehrsbedingtes Zurückschieben einfacher und vor allem sicherer durchzuführen, da durch die Sitzposition des Lenkers und der beinahe durchgehenden Rundumverglasung, gegenüber den großen Omnisbussen wesentlich weniger Sichtabschattung (toter Winkel) besteht. In Anlehnung an die Ausrüstungsvorschriften für den Schülertransport im Sinne der 44. KDF-Novelle (Anhang III der Richtlinie 71/127/EWG) sollen jedoch beidseitig zusätzliche Außenrückblickspiegel auf den verwendeten Kleinbussen montiert werden.

Hinsichtlich der Umkehrmöglichkeit an den Endpunkten der beiden gegenständlichen Sichtfahrten ist anzuführen, dass die beiden betreffenden Gemeindestraßen bzw Güterwege quasi stumpf enden und in private Grundfläche übergehen (in Neundling zB auf dem Vorplatz eines landwirtschaftlichen Anwesens). Unter Mitbenützung dieser privaten Flächen ist mit derartigen Kleinbussen grundsätzlich das Umkehren in einem Zug, dh ohne rückwärts zu fahren möglich.

Aus dem Obigen folgt, dass mit derartigen "Kleinbussen" die linienmäßige Befahrung der beiden gegenständlichen Stichfahrten im Gemeindegebiet von Altenfelden jeweils von der L 585 Obermühler Straße durch die Ortschaft Mayrhof bis in die Ortschaft Godersdorf bzw vorbei an der Ortschaft Blumau bis in die Ortschaft Neundling ohne wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich ist.

Als Auflagen und Bedingungen wird die Verwendung derartiger Kleinbusse (Abmessungen) mit beidseitig zusätzlichen Außenrückblickspiegeln vorgeschlagen."

 

4.2. Weiters wurde vom Oö. Verwaltungssenat zur Streckenführung der Kraftfahrlinie 8024 im Gemeindegebiet Neufelden ermittelt, dass die Streckenführung von der B 127 Rohrbacher Straße links abbiegt in den Höferweg, vom Höferweg rechts abzweigt in die Schulstraße in Richtung HTL, dann über die Umkehrschleife zurück auf den Höferweg die Fahrt fortsetzt in Richtung Veldner Straße, Ortszentrum, und weiterführt auf der Langhalsener Landesstraße L1523 Richtung Liebenstein. Schon im Verfahren erster Instanz wurde von der Marktgemeinde Neufelden am 23.9.2002 die Streckenführung bestätigt, sowie auch der Umstand, dass der Höferweg eine Fahrbahnbreite von 4,5 m und einen Gehsteig zur Schulwegsicherung in einer Breite von 1,5 m erhält. Ergänzend wurde in einer Anfrage an das Marktgemeindeamt Neufelden am 12.11.2002 vom Oö. Verwaltungssenat ermittelt, ob der Höferweg in den Mitterweg einmündet, welcher eine Fahrbahnbreite unter 4,5 m aufweist. Hiezu teilte das Marktgemeindeamt Neufelden am 15.11.2002 mit, "dass der Höferweg nicht in den Mitterweg, sondern der Höferweg (Schulstraße) in die Veldnerstraße einmündet. Der Höferweg wurde durchgehend bis zur Einmündung in die Veldnerstraße saniert und weist eine Fahrbahnbreite von 4,5 m auf. Die relativ steile Siedlungsstraße Mitterweg mündet in den Höferweg ein und wird in keiner Weise von der genannten Kraftfahrlinie befahren".

 

4.3. In der Berufung wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt und es konnte eine solche entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.1 und 2 Z1 AVG). Darüber hinaus erklärte sich die Bw mit der Erteilung einer Auflage hinsichtlich der Verwendung von Kleinbussen einverstanden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 15 Abs.1 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 77/2002, wird die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf zehn Jahre erteilt.

Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf die volle Konzessionsdauer des § 15 Abs.1 erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig vom Konzessionsinhaber betrieben wurde, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs.1 Z4 lit.a nicht vorliegt (§ 30 Abs.1 leg.cit).

Gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.a leg.cit. ist die Konzession ua zu erteilen, wenn die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschlussgrund liegt insbesondere dann vor, wenn die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen.

 

5.2. Die Bw hat fristgemäß iSd § 30 Abs.1 leg.cit. um die Verlängerung der Konzessionsdauer für die Kraftfahrlinien 8024/26 angesucht.

Zum Ausschließungsgrund des § 7 Abs.1 Z4 lit.a leg.cit. haben Ermittlungen im Berufungsverfahren ergeben, dass im Gemeindegebiet Neufelden der Mitterweg nicht befahren wird und der Höferweg durchgehend mit einer Fahrbahnbreite von 4,5 m ausgebaut wurde. Hinsichtlich der Stichfahrten im Gemeindegebiet Altenfelden, nämlich L 585 Obermühler Straße durch das Ortsgebiet Mayrhof bis in die Ortschaft Godersdorf sowie Güterweg Neundling von der L585 Obermühler Straße vorbei an der Ortschaft Blumau bis in die Ortschaft Neundling, welche ebenfalls eine geringere Fahrbahnbreite als 4,5 m aufweisen und abschnittsweise nicht geeignete Ausweichstellen sowie fehlende Wendemöglichkeiten am Ende der Stichfahrten aufwiesen, wurde das unter Punkt 4. zitierte straßenverkehrstechnische Gutachten eingeholt. Unter Zugrundelegung dieses schlüssigen Gutachtens war daher hinsichtlich dieser genannten Stichfahrten im Gemeindegebiet Altenfelden der Ausschlussgrund gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.a KflG dann nicht gegeben, wenn die von der Bw angeführten Kleinbusse verwendet werden. Darüber hinaus sollen diese Kleinbusse, wie sie zB auch oft zum Kindergarten- und Schülertransport im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, die Ausrüstungsvorschriften für den Schülertransport erfüllen und daher im Sinn der 44. KDF-Novelle (Anhang III der Richtlinie 71/127 EWG) beidseitig zusätzliche Außenrückblickspiegel verwenden. Dies war daher entsprechend dem Berufungsantrag in einer Auflage vorzuschreiben. Gemäß § 16 Abs.2 Z1 KflG kommen als Auflage insbesondere Bestimmungen über Art und Beschaffenheit der einzusetzenden Linienfahrzeuge in Betracht. Im Übrigen ist bereits im Konzessionserteilungsbescheid vom 20.2.1987 unter Punkt I.e die Verwendung von verschiedenen Kraftfahrzeugen (Bus, Gelenksbus und Pkw) vorgesehen.

 

Die bisherigen Auflagen der Konzessionserteilungsbescheide bleiben aufrecht.

 

5.3. Im Grunde des § 78 AVG iVm Tarifpost 279a. der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 war spruchgemäß eine Verwaltungsabgabe vorzuschreiben.

 

6. Die Bw wird hingewiesen, dass die Berufung eingabegebührenpflichtig ist und daher eine Eingabegebühr von 13 Euro zu entrichten ist. Die Eingabegebühr sowie Verwaltungsabgabe wird von der Behörde erster Instanz eingehoben; gleichzeitig wird die Konzessionsurkunde ausgestellt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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