Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500103/2/Lg/Ni

Linz, 22.05.2003

 

 

 VwSen-500103/2/Lg/Ni Linz, am 22. Mai 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des P J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 2003, Zl. VerkGe050.273/8-2003-Kö, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um die Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxigewerbes und des Mietwagengewerbes mit PKW wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit Bescheid vom 29. April 2002 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Ansuchen des Berufungswerbers (Bw) um die Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit PKW keine Folge. Begründend führt der Bescheid aus, dass die Tatsache, dass der Nachsichtswerber die Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe und die Taxilenkerprüfung abgelegt hat, nicht für die Annahme ausreiche, dass der Nachsichtswerber über jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die für eine hinreichende tatsächliche Befähigung sprechen, verfügt. Auch könne der Nachsichtswerber keine mindestens dreijährige hauptberufliche fachliche Tätigkeit nachweisen. Weitere Voraussetzungen, wie das Vorhandensein entsprechender Ausnahmegründe, bräuchten daher nicht geprüft zu werden.

 

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er 16 Jahre hindurch selbständig sowie daneben auch als Taxilenker tätig gewesen sei und nunmehr auch die Taxilenkerprüfung abgelegt habe. Der Einwand der Oö. Wirtschaftskammer, dass diese Prüfung inhaltlich nicht mit jener zur fachlichen Eignung zu vergleichen sei, beschränke sich ohne eigentliche substanzielle Begründung bloß auf diese Feststellung und sei daher in Wahrheit nicht nachvollziehbar. Vielmehr belege seine Berufserfahrung, dass er sehr wohl dazu in der Lage sei, einen Betrieb erfolgreich zu führen.

 

Mit rechtskräftig gewordenem Erkenntnis vom 21. Juni 2002, Zl. VwSen-500097/3/Gf/Stu wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die letztgenannte Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Der Berufungswerber habe die hinreichende tatsächliche Befähigung nicht darzutun vermocht. Die Behauptung, über 16 Jahre hinweg eine Gastgewerbetätigkeit ausgeübt zu haben, sei nicht ausreichend.

 

Mit Schreiben vom 18. Jänner 2003 brachte der Berufungswerber neuerlich ein Ansuchen um die Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes ein. Begründend wird ausgeführt, er habe von Juli 1984 bis Oktober 2000 eine "selbständige Tätigkeit" ausgeübt und sich dadurch jene kaufmännische Fertigkeit erworben, die erforderlich sei um einen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Weiters habe er die Taxilenkerprüfung abgelegt. Beigelegt sind Bestätigungen der Oö. Wirtschaftskammer über Gewerbeberechtigungen der W Gastronomie GmbH sowie des Berufungswerbers ab dem Jahr 1984 aus dem Gastronomiebereich (bzw. in einem Fall betreffend Eheanbahnung). Beigelegt ist ferner eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für Zeiten von 1984 bis 2000 (mit Unterbrechungen).

 

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Oberösterreich das letztgenannte Ansuchen des Berufungswerbers wegen entschiedener Sache zurück (§ 68 Abs.1 AVG). Aus dem dem Ansuchen beigelegten Auszug aus der Wirtschaftskammer-Mitgliederdatei lasse sich schließen, dass es sich bei der vom Berufungswerber behaupteten selbständigen Tätigkeit von Juli 1984 bis Oktober 2000 um die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer in verschiedenen Gastgewerbebetrieben gehandelt hat. Fachlich habe der Berufungswerber die Taxilenkerprüfung abgelegt. Das neuerliche Anbringen entspreche sowohl in der Sache wie auch in der Begründung dem bereits am 11. Februar 2002 gestellten Antrag. Es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen. Es habe sich weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch der zu Grunde liegende Rechtsbestand geändert.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier gegenständliche Berufung vom 6.2.2003. Begründet wird die Berufung wir folgt:

 

"In der Erkenntnis und Ablehnung vom 21.6.2002 wurde mir eine bloße Behauptung unterstellt obwohl ich bei meinem Ansuche Auszüge der PVA beigefügt wurden. Später wurde auch die Bestätigung der Kammer der Gew. Wirtschaft nicht anerkannt, und in der Ablehnung vom 23.01.2003 behauptet, dass mein neuerlicher Antrag keine Änderung ergeben hat.

Ich ersuche daher den O.Ö. Verwaltungssenat, bei der neuerlichen Beurteilung meiner Berufung mich einzuladen.

 

Neuerliche Unterlagen:

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG ist ein Antrag zurückzuweisen, wenn die Sache entschieden ist. Die "Sache" des Verwaltungsverfahrens wird durch die Sach- und Rechtslage bestimmt. Bei gleichgebliebener Rechtslage ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Verfahrensganges mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungssenats und dem Antrag des Berufungswerbers vom 18.1.2003 wesentlich geändert hat. Diese Frage wurde im angefochtenen Bescheid verneint.

 

Dem tritt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht entgegen:

 

Weder hat sich der Antragsgegenstand geändert noch hat der Berufungswerber vor der Erstinstanz eine die tatsächliche Befähigung iSd § 28 Abs.1 GewO begründende berufliche Tätigkeit dargelegt, die nicht bereits in den Entscheidungen über den Erstantrag (wenn auch nicht dem Wunsch des Berufungswerbers entsprechend) gewürdigt worden wäre. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Gebührenhinweis:

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Langeder

 
 

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