Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500106/2/Bm/Be

Linz, 04.09.2003

 

 

 VwSen-500106/2/Bm/Be Linz, am 4. September 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Konrath, der Berichterin Mag. Michaela Bismaier und der Beisitzerin Dr. Klempt über die Berufung des K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 2003, VerkGe-050223/7/2003, wegen Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxigewerbes wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.7.2003, VerkGe-050223/7/2003-Sie/Ho, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Erteilung einer Nachsicht von der Erbringung des

Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxigewerbes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber bereits im Jahr 2000 um die Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxigewerbes angesucht habe und diesem Ansuchen mangels eines Nachweises einer hinreichend tatsächlichen Befähigung im Sinne des § 28 Abs.1 Z.2 GewO 1994 mit Bescheid vom 12.10.2000, keine Folge gegeben worden sei. Die daraufhin vom Berufungswerber eingebrachte Berufung sei mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden.

Das neuerliche Anbringen des Nachsichtswerbers vom 14.7.2003 entspreche sowohl in der Sache wie auch in der Begründung dem bereits am 18.7.2002 gestellten Antrag, neue Tatsachen seien nicht hervorgekommen. Es habe sich somit weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch die zu Grunde liegenden Rechtsnormen geändert.

 

2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung, die vom Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt wurde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nur dann erfolgen könne, wenn sich bereits nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers die Sachlage gegen in einer bereits entschiedenen Rechtssache nicht geändert habe. Diese liege aber nicht vor, da im Ansuchen vom 14.7.2003 ausdrücklich vorgebracht worden sei, dass er in den letzten drei Jahren Kenntnisse auf dem Gebiet der Kalkulation, der Lohnverrechnung, der Buchhaltung, des Schadenersatzrechtes, des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes und der Gewerbeordnung verschafft habe. Darüber hinaus habe er zwei Dienstzeugnisse vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass er über die Tätigkeit als Taxifahrer hinaus auch in kaufmännisch-rechtlichen Belangen den jeweiligen Chef unterstützt habe.

Die Erstinstanz wäre im Sinne der §§ 37 ff AVG verpflichtet gewesen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um die von ihm angestellten Behauptungen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Die Erstinstanz habe sich über sein Vorbringen und über die von ihm vorgelegten Unterlagen hinweggesetzt und dadurch den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Der Grund seines Ansuchens sei gerade der Umstand, dass er die Begründung der abweisenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates aus dem Jahre 2000 zum Anlass genommen habe, sich neben seiner rein beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer auch in das Bürogeschäft einbinden zu lassen. Dadurch seien ihm die rechtlichen- und kaufmännischen Grundlagen vermittelt worden, dessen Kenntnisse bei einem Unternehmerdasein unbedingt notwendig seien.

Daher werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkGe-0500223-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 67 d Abs.2 Z.1 AVG).

 

4. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Bereits mit Eingabe vom 18.7.2000 beantragte der Berufungswerber die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis zur Ausübung des Taxigewerbes und begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit seiner Tätigkeit als Taxilenker zwischen 1990 und 2000 sowie seinem Lebensalter (49 Jahre).

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20.10.2000 abgewiesen und der Bescheid mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22.11.2000, VwSen-500084/3/Gf/Km, vollinhaltlich im Grunde der §§ 28 Abs.1 Z.2 GewO 1994 und 5 Abs.5 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 bestätigt.

Eine hinreichende tatsächliche Befähigung gemäß § 28 Abs.1 Z.2 lit.a GewO 1994 wurde unter Prüfung der vorgelegten Nachweise über die Ausübung der unselbstständigen Tätigkeit als Taxilenker nicht angenommen, weil im Wesentlichen eine Befähigung im kaufmännisch-rechtlichen Bereich (Kenntnisse des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts, der Betriebs- und Mitarbeiterführung etc.) nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte.

Mit Eingabe vom 14.7.2003 hat der Rechtsmittelwerber einen neuerlichen Antrag auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweis zur Ausübung des Taxigewerbes unter Vorlage von Arbeitsbestätigungen für den Zeitraum Juli 2000 bis Februar 2001 und März 2001 bis Juni 2003 mit Beschreibung des Tätigkeitsbereiches gestellt, welcher von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Die Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs.1 AVG hängt davon ab, ob die durch den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erledigte Sache mit der dem zurückgewiesenen Antrag zugrundeliegenden Sache ident ist (vgl. VwGH vom 15. Juni 1998, Zl. 98/01/00/56). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist von dem im "Vorbescheid" angenommenen Sachverhalt unter Bedachtnahme der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen.

Die danach somit zu beachtende Rechtslage stellt sich im Hinblick auf die im Vorbescheid (Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 22.11.2000) dargestellte Sachlage wie folgt dar:

Gemäß § 5 Abs.5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 wird die Voraussetzung der fachlichen Eignung zur Erteilung der Konzession für das Taxigewerbe (Befähigungsnachweis) erfüllt, wenn der Genehmigungswerber eine Prüfung bei einer vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommission erfolgreich abgelegt oder ihm diese aufgrund vorgelegter Hochschul- bzw. Fachschuldiplome die gründlichen Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung bescheinigt hat; zudem ist eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe erforderlich. Die Sachgebiete dieser Prüfung ergeben sich aus § 8 Z.1 Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm. § 4 Abs.1 und der Anlage 2 zur Verordnung über den Zugang zum mit Kraftfahrzeugen betrieben Personenbeförderungsgewerbe, BGBl Nr. 889/1994 (im Folgenden: PersBefGewZV).

 

Nach §1 Abs.2 Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm. § 28 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und keine Ausschlussgründe vorliegen bzw. wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschließungsgründe vorliegen und diesem entweder die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist oder besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

 

Auf Grund der vom Rechtsmittelwerber mit seinem Antrag selbst vorgelegten Unterlagen erfolgte die Prüfung auf das Vorliegen einer hinreichend tatsächlichen Befähigung zur Gewerbeausübung.

 

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22.11.2000 wurde das Vorliegen einer solchen hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinne des § 28 Abs.1 Z.2 GewO insofern nicht angenommen, als die vom Rechtsmittelwerber angegebenen Tätigkeiten bloß manipulativer Art waren und einer solchen, wie es ein Taxiunternehmer ausübt, nicht gleichgesetzt werden können. Die erforderlichen vielschichtigen Sachkenntnisse im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts, der Betriebs- und Mitarbeiterführung etc. wurden vom Rechtsmittelwerber nicht dargelegt.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt war somit das Nichtvorliegen entsprechender für die Ausübung des Gewerbes notwendiger Kenntnisse im kaufmännisch-rechtlichen Bereich.

 

Nunmehr hat der Rechtsmittelwerber in seinem verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Nachsicht von der Erbringung eines Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxigewerbes ausgeführt, dass er in der Zeit von Juli 2000 bis Februar 2001 beim Taxiunternehmen D und in der Zeit von März 2001 bis Juni 2003 beim Taxiunternehmen S beschäftigt war und dieser Zeit als rechte Hand seiner jeweiligen Chefs in die Kalkulation, in die Lohnverrechnung und in die Buchhaltung involviert war und sich auch Kenntnisse auf dem Gebiet des Schadenersatzrechtes und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts sowie der einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften aneignete. Diesbezüglich wurden Arbeitsbescheinigungen vorgelegt.

 

Dieses Vorbringen bezieht sich auf Umstände, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses noch nicht bestanden haben und eine Änderung der sachlichen Grundlagen insofern bedeuten mögen, als nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass mit einem Wechsel der Dienstgeber nicht auch eine Neuumschreibung des Tätigkeitsfeldes verbunden wird, die auf die Bewältigung typischer unternehmerisch-betriebswirtschaftlicher Aufgaben gerichtet ist

Zu berücksichtigen ist auch, dass das abweisende Erkenntnis vom 22.11.2000 stammt und daher seit dem Zeitpunkt der Erlassung und somit der Kenntnisnahme des Rechtsmittelwerbers über die Voraussetzungen für das Vorliegen der hinreichenden tatsächlichen Befähigung ein Zeitraum von fast drei Jahren verstrichen ist. In diesem Zeitrahmen ist es durchaus möglich, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, wie sie ein Taxi-Unternehmer besitzen muss, durch entsprechende Verwendung des Rechtsmittelwerbers durch den Dienstgeber vermittelt zu bekommen bzw. zu erlangen.

 

Aus sämtlichen dieser genannten Umständen kann eine Änderung in dem für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen Sachverhaltes erblickt werden und lässt dieser geänderte Sachverhalt den Schluss zu, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Taxigewerbes gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, wenngleich nicht übersehen werden darf, dass es zur Beurteilung des geänderten Sachverhaltes eines Ermittlungsverfahrens durch die zuständige Behörde bedarf, das sich auch in Gestalt einer informativen Befragung des Nachsichtswerbers durch einen Sachverständigen ausdrücken kann.

 

Festzustellen ist, dass für den Oö. Verwaltungssenat Sache iSd § 66 Abs.4 AVG ausschließlich die Frage war, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen hat; eine meritorische Entscheidung über den Antrag um Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises ist dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt.

Der gegenständlichen Berufung war aus diesem Grund Folge zu geben und der angefochtenen Bescheid zu beheben.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Konrath

 
 

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