Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500108/6/Re/Sta

Linz, 19.11.2003

VwSen-500108/6/Re/Sta Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die VII. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, dem Berichter

Dr. Reichenberger und der Beisitzerin Mag. Bismaier über die Berufung des M S, A, vertreten durch G. S, Betriebsberatung und Buchhaltung, R, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 9.9.2003, VerkGe-010219/29-2003-Sie, wegen Entziehung einer Gewerbeberechtigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 iVm §§ 67a Abs.1 und 67d Abs.2 Z1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem zit. Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Abteilung Verkehr) wurde Herrn S, A, die Gewerbeberechtigung zur "Ausübung der Konzession des Mietwagen-Gewerbes mit (3) sachlich uneingeschränkten Omnibussen" im Standort A, S, gemäß § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO 1994 sowie § 375 Abs.4 GewO idF BGBl. I Nr. 111/2002, entzogen, weil beim Landesgericht Wels mit Beschluss vom 23.4.2003, rechtskräftig seit 16.5.2003 unter GZ. 20 Se 110/03g ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen bzw. das Konkursverfahren rechtskräftig nicht eröffnet wurde.

Die Berufung wurde am 30. September 2003 per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht und beantragt, die Behörde möge von einer Gewerbeentziehung absehen, weil die Aufrechterhaltung der Gewerbeberechtigung im Interesse der Gläubiger liege.

Die Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Da es sich im gegenständlichen Falle über eine Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes handelt, ist der Oö. Verwaltungssenat im Grunde des § 67a Abs.1 AVG zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht, zuständig.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da die Berufung zurückzuweisen ist (§ 67d Abs. 2 AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des Landeshauptmannes (Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung) und hat hierüber erwogen:

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben, dass diese im angefochtenen Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Der angefochtene Bescheid vom 9.9.2003, VerkGe-010219/29-2003, wurde dem Berufungswerber laut vorliegendem Rückschein ordnungsgemäß am 15.9.2003 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des Montag, 29.9.2003.

Die vom Berufungswerber persönlich unterschriebene, laut Deckblatt der Berufungsschrift vertreten durch G. St, Betriebsberatung und Buchhaltung, W, erhobene Berufung wurde jedoch bei der belangten Behörde erst einen Tag später, nämlich am 30.9.2003, per Telefax, erhoben und somit grundsätzlich verspätetet eingebracht.

Der Oö. Verwaltungssenat hat diese wahrgenommene offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels dem Berufungswerber z.H. der im Berufungsverfahren als Vertreter aufscheinenden G. S Betriebsberatung und Buchhaltung, mitgeteilt und hat dieser innerhalb offener Frist bekannt gegeben, dass seines Erachtens die Berufungsfrist erst mit 30.9.2003 ende, da ihm die Entziehungsbescheide am 16.9.2003 zugestellt worden seien und er davon ausgehe, dass der Beginn der Berufungsfrist ab dem Datum der Zustellung an den Bevollmächtigten laufe.

Die diesbezügliche Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben, dass eine Bevollmächtigung der G. S, Betriebsberatung und Buchhaltung, zur Vertretung des M S im gewerberechtlichen Entziehungsverfahren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bestanden hat. Der belangten Behörde gegenüber ist diesbezüglich lediglich im Rahmen des Parteiengehörs ein Schreiben, mit Briefkopf G. S, Betriebsberatung und Buchhaltungs KEG, W, unterfertigt mit "S", vom 4.6.2003 zugegangen, worin festgestellt wird:

"Wir vertreten Herrn S in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten und schließen der guten Ordnung halber eine auf uns lautende Vollmacht in Kopie bei." Die beiliegende Vollmacht stützt sich auf § 172 Abs.3 Gewerbeordnung, bezieht sich auf Tätigkeiten zu denen ein Unternehmensberater im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung befugt ist und wurde am 7.5.2003 von einem Vollmachtgeber unleserlich unterschrieben. Der Tatsache, dass die Unterschrift auf dieser Vollmacht nach Vergleich mit der Unterschrift des Berufungswerbers auf der Berufungseingabe nicht zweifelsfrei diesem zugeordnet werden kann, wird hier erwähnt, jedoch als rechtlich im gegenständlichen Falle unerheblich nicht weiter verfolgt und gleichzeitig festgestellt, dass dies für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens keinerlei Bedeutung hat.

Gemäß § 10 AVG bedürfen Vertreter einer schriftlichen Vollmacht, die auf ihren Namen oder ihre Firma ausgestellt sein muss. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden, zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Eine mündliche Vollmachtserteilung kann auch im Rahmen einer Niederschrift (z.B. während einer Verhandlung) beurkundet werden. Die Vollmacht ist jedoch gegenüber der Behörde zu erteilen; es handelt sich somit um eine empfangsbedürftige Erklärung, die dem Vertreter zugehen muss. Gegenüber der Behörde muss der Vertreter das Vertretungsverhältnis offen legen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Vollmacht für einzelne Verfahren oder für Teile derselben erteilt werden, eine Vollmacht kann auch für mehrere bestimmte Verfahren erteilt werden; unwirksam ist allerdings eine "Generalvollmacht" für alle möglichen Verfahren (VwGH 19.6.1991, 90/03/0198).

Im gegenständlichen Falle wurde der Behörde bei gleichzeitiger Vorlage einer derartigen "Generalvollmacht" ausdrücklich mitgeteilt "wir vertreten Herrn S in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten und schließen der guten Ordnung halber eine auf uns lautende Vollmacht in Kopie bei."

Der belangten Behörde gegenüber wurde somit weder vom Vollmachtnehmer noch vom Vollmachtgeber ausdrücklich eine Vollmacht in Bezug auf das anhängige gewerberechtliche Entziehungsverfahren erteilt, sondern lediglich auf eine betriebswirtschaftliche Vertretung hingewiesen. Die belangte Behörde konnte daher nicht von einem Vollmachtsverhältnis im gegenständlichen Verfahren ausgehen und hat aus diesem Grunde den nunmehr bekämpften Bescheid laut Zustellverfügung unter Ziffer 1 dem nunmehrigen Berufungswerber persönlich, nämlich Herrn M S in A, S, zugestellt. Der G. S Betriebsberatung und Buchhaltung, W, wurde lediglich eine Mehrausfertigung unter Ziffer 2 der Zustellverfügung sowie auch der Wirtschaftskammer Oö. unter Ziffer 3 und der Bezirkshauptmannschaft Eferding unter Ziffer 4, zugestellt, und hat auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass ein Vollmachtsverhältnis im gegenständlichen gewerberechtlichen Entziehungsverfahren zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden hat.

Aus diesen Gründen ist somit die Zustellung des bekämpften Bescheides an den Berufungswerber persönlich ausschlaggebend für die Berechnung der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und es ist der Berufungsbehörde verwehrt, diese zu verlängern.

Es war daher auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und die Berufung - da verspätet eingebracht - zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von

13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Gallnbrunner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 23.02.2004, Zl.: B 33/04-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 23.09.2009, Zl.: 2004/03/0079-13

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