Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-500113/3/Kl/Pe

Linz, 18.06.2004

 

 

 VwSen-500113/3/Kl/Pe Linz, am 18. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die IX. Kammer (Vorsitzender Dr. Konrath, Berichterin Dr. Klempt, Beisitzerin Mag. Bismaier) über die Berufung des F L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9.2.2004, VerkR-630.205/15-2003-Ga/Haf/Hu, wegen Abweisung der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu Recht erkannt:

 

  1. Der Antrag auf Genehmigungen der Rückfahrt wird zurückgewiesen.
  2. Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die erste Instanz zurückverwiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 und 13 Abs.8 AVG

zu II.: § 66 Abs.2 AVG iVm §§ 1, 7 Abs.1 und 14 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 62/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 8.5.2003 hat der Antragsteller um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke "Haslach an der Mühl Markplatz - Sternwaldstraße - Krzg. Sternwaldstraße/B 38 Böhmerwaldstraße - B 38 Böhmerwaldstraße - Krzg. B 38 Böhmerwaldstraße/1544 Afisl Guglwald Landesstraße - 1544 Afiesl Guglwald Landesstraße - St. Stefan - 1544 Afiesl Guglwald Landesstraße - Herrnschlag - 1544 Afiesl Guglwald Landesstraße - Afiesl - 1545 Afiesl Guglwald Landesstraße - Köckendorf - 1544 Afiesl Guglwald Landesstraße - Guglwald - 1544 Afiesl Guglwald Landesstraße - Schönegg - 1544 Afiesl Guglwald Landesstraße - Königseder - 1544 Afiesl Guglwald Landesstraße - Hinterweißenbach - 1544 Afiesl Guglwald Landesstraße - Krzg. 1544 Afiesl Guglwald Landesstraße/B 38 Böhmerwaldstraße - Oberpiberschlag - B 38 Böhmerwaldstraße - Piberschlag - B 38 Böhmerwaldstraße - Waldhäuser - B 38 Böhmerwaldstraße - Helfenberg Marktplatz" angesucht und Gleichlaufstrecken im Bereich der Linie 2110 (Postbus Rohrbach - Haslach - Helfenberg), der Linie 8012 (Adelheid Leitner: Rohrbach - Haslach - Hinterweißenbach - Linz-VOEST) und der Linie 2104 (Postbus St. Stefan - Guglwald - Hinterweißenbach - Linz) bekannt gegeben. Dem Ansuchen wurde ein Fahrplan von 06.53 Uhr bis 07.30 Uhr angeschlossen und soll der Betrieb ganzjährig erfolgen. Die Linie soll in den Oö. VG eingebunden werden und die Preise des Oö. VG angewendet werden. Eingesetzt werden Omnibusse mit zwei Achsen, 12 m Länge, 2,5 m Breite und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t.

 

Nach einem Stellungnahmeverfahren gemäß §§ 5 und 7 Kraftfahrliniengesetz wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.2.2004 das Ansuchen um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke Haslach an der Mühl - Helfenberg im Grunde des § 7 Abs.1 Z3 und 4 lit.b Kraftfahrliniengesetz abgewiesen. In der Begründung stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen der Postbus AG, welche auf den Gleichlauf der beantragten Linie mit der bestehenden Kraftfahrlinie 2104 der Postbus AG verweist, wobei die Postbus AG ihre Einnahmenverluste nicht nur auf die Gleichlaufstrecke St. Stefan am Walde - Hinterweißenbach, sondern auch auf die Weiterführung bis nach Linz bezieht, zumal die beantragte Linie in Verbindung mit der Kraftfahrlinie 8012 der Frau A L genau diese Strecke abdecken würde. Die Postbus AG macht einen Einnahmenentfall im Streckenabschnitt St. Stefan am Walde - Linz und bei FSD-Fahrgeldeinnahmen mit ca. 2.000 Euro pro Jahr und mit ca. 28.000 Euro bei der Schüler- und Lehrlingsbeförderung geltend. Letztere Zahl stelle ca. 18 % der im Rahmen der Schüler- und Lehrlingsbeförderung erzielten Gesamteinnahmen von 158.147 Euro der gesamten Kraftfahrlinie 2104 dar. Dies erscheint plausibel, da die beantragte Linie in Verbindung mit der Kraftfahrlinie 8012 der Frau Adelheid Leitner genau diese Strecke abdecken würde. Es ist festzustellen, dass es sich bei den meisten Fahrgästen aus der Region der beantragten Kraftfahrlinie um Schüler bzw. Pendler nach Linz, Bad Leonfelden oder zumindest nach Vorderweißenbach handelt. Der Beförderungsbedarf innerhalb der auf der beantragten Strecke liegenden Gemeinden dürfte gering sein. Der überwiegende Teil der beantragten Strecke wird bereits von Kraftfahrlinien befahren, und zwar der Abschnitt zwischen St. Stefan am Wald und Hinterweißenbach von der bereits genanten Kraftfahrlinie 2104 der Österreichischen Postbus AG, der Abschnitt von Hinterweißenbach nach Helfenberg von der Kraftfahrlinie 8012 der Frau Adelheid Leitner und schließlich der Abschnitt von Raiden nach Haslach an der Mühl sowohl durch die Kraftfahrlinie 2110 der Österreichischen Postbus AG als auch durch die Kraftfahrlinie 8012 der Frau A L. Das Gebiet liegt fernab von größeren Ballungsräumen. Eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses könnte durch die bereits tätigen Kraftfahrlinienunternehmen gewährleistet werden. Die Einnahmen reichen nach Ansicht der Behörde nicht aus, um neben den bereits genannten Konzessionsinhabern einem weiteren Kraftfahrlinienbetreiber eine wirtschaftliche Betriebsführung zu ermöglichen, ohne bestehende Kraftfahrlinien bzw. deren Betreiber wirtschaftlich entsprechend zu benachteiligen bzw. zu gefährden. Wenn der Konzessionswerber die Konzession für einen Kurs pro Tag, und zwar zu einer Zeit, wo hauptsächlich Schüler und Lehrlinge befördert werden, anstrebt, obwohl bereits solche Kurse von den bestehenden Kraftfahrlinienunternehmen betrieben werden, deutet dies nach Ansicht der Behörde bereits darauf hin, dass dem Konzessionswerber das bestehende Angebot an Erbringung von Beförderungsleistungen (es besteht geradezu eine Marktsättigung) durchaus bewusst ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin der Bescheid dem ganzen Inhalt nach angefochten und es wurde die Erteilung der beantragten Konzession gemäß dem vorgelegten Fahrplan als Hinfahrt und mit dem nunmehr vorgelegten Fahrplan als Rückfahrt, sohin als Kurspaar, beantragt. In eventu wurde die Konzession gemäß dem vorgelegten Fahrplan beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich zwar die Österreichische Postbus AG auf einen Gleichlauf mit ihrer Kraftfahrlinie 2104 auf den Teilstrecken Haslach - Raiden und St. Stefan am Walde - Hinterweißenbach beruft, dass aber die bezifferten Fahrgeldeinnahmenausfälle nicht nachvollziehbar seien. Der behauptete Einnahmenentgang resultiert aus den Auflistungen der Gesamtliste der auf der Kraftfahrlinie 2104 beförderten Schüler. Die Freifahrten für die Strecken Hinterweißenbach - Linz - Urfahr - Bad Leonfelden - Vorderweißenbach werden von der beantragten Kraftfahrlinie aber überhaupt nicht berührt. Der behauptete Einnahmenentfall muss daher um den entsprechenden Betrag reduziert werden. Weiters könne für die Einstiegsstellen Königseder, Schönegg und Guglwald sowie Köckendorf, Afiesl und St. Stefan nur jeweils der Fahrpreis für die Teilstrecke bis Hinterweißenbach als Berechnungsgrundlage herangezogen werden, auch wenn die Ausstiegsstellen in Linz, Bad Leonfelden usw. sind. Es reduziert sich daher der Einnahmenentfall der Postbus AG erheblich. Darüber hinaus ist die Linie der Postbus AG zeitlich die früheste und all jene Fahrgäste, die zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt bei den Ausstiegsstellen Vorderweißenbach, Bad Leonfelden oder Linz oder Freistadt ankommen müssen, scheiden von vornherein aus. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass 100 % der Fahrgäste auf der Teilstrecke, hinsichtlich der Gleichlauf besteht, bei Genehmigung der beantragten Kraftfahrlinie auf diese wechseln werden. Eine entsprechende Reduzierung der Fahrgeldeinnahmen in Relation zu den Gesamteinnahmen der Kraftfahrlinie 2104 würde daher einen Prozentsatz von rund 1,26 an Einnahmenausfall ausmachen. Weiters ist ein Einnahmenverlust auf den Umstand, dass Frau L die Kraftfahrlinie 8012 betreibt, nicht zulässig. Eine Personengleichheit ist nicht gegeben. Darüber hinaus steht es den Fahrgästen frei mit einer Linie über Hinterweißenbach hinaus weiterzufahren. Auch ist die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, dass das Gebiet fernab von größeren Ballungsräumen liege und eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses durch die bereits tätigen Kraftfahrlinien gewährleistet werden könne entgegen der ständigen Judikatur der Höchstgerichte. Die Konzessionserteilung darf nämlich nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Verkehrsbedürfnis überhaupt gegeben ist. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass in der Regel Kraftfahrlinien als Kurspaare beantragt und daher auch die Rückfahrt genehmigt werden soll. Der Berufungsbehörde wurde daher ein Fahrplan für die Rückfahrt zwischen 15.30 Uhr und 16.07 Uhr an Schultagen vorgelegt.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Die Durchführung einer Verhandlung wurde in der Berufung nicht beantragt und es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.2 und 3 AVG unterbleiben.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß § 1 Abs.3 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 62/2003, bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs.1 einer Konzession, und ist die Konzession gemäß § 7 Abs.1 u.a. zu erteilen, wenn die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet (Z3) und die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft (Z4). Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder
  2. der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder
  3. der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Unternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.

 

Gemäß § 14 Abs.1 KflG erstreckt sich der Verkehrsbereich nach § 7 Abs.1 Z4 lit.b so weit, wie eine beantragte Kraftfahrlinie aus einem bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann. Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet. Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu erleiden, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird (§ 14 Abs.2 und 3 KflG).

 

4.2. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist Sache, die von der Berufungsbehörde zu entscheiden ist, immer jene Angelegenheit, die bereits in erster Instanz anhängig war und Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, S. 1.264ff).

 

Wenn nunmehr der Berufungswerber über seinen vor der ersten Instanz gestellten Antrag hinaus auch die Genehmigung der Rückfahrt begehrt, so wird damit die "Sache" überschritten. Es ist daher der Berufungsinstanz verwehrt, über die Angelegenheit, die die Erstinstanz entschieden hat, hinaus zu entscheiden. Es war daher der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH v. 18.11.1991, 90/12/0141).

 

Daran ändert auch nichts die Bestimmung des § 13 Abs.8 AVG, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Vielmehr setzt der § 66 Abs.4 AVG dem § 13 Abs.8 AVG Schranken insofern, als die Änderung des Antrages in der Berufungsinstanz nur so weit gehen darf, als davon nicht die "Sache" berührt bzw. geändert wird.

 

4.3. Zum Berufungsvorbringen wird auf die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, welcher die Verfahrensschritte und Ermittlungen festgelegt hat, die erforderlich sind, um das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG beurteilen zu können. Auf die Erkenntnisse vom 16.12.1998, Zl. 95/03/0228, vom 11.10.1995, Zl. 92/03/0134, vom 26.1.2000, Zl. 95/03/0145, vom 15.6.1994, Zl. 92/03/0082, vom 14.11.2001, Zl. 98/03/0321, und vom 16.12.1998, Zl. 98/03/0091, wird hingewiesen.

Danach sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Nach § 4 Abs.1 Z5 lit.b KflG 1952 - dieser entspricht § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG 1999 - genießen Schutz nur bereits bestehende Kraftfahrlinien. Dementsprechend ist ein Interesse aus dem Gelegenheitsverkehr bzw. aus dem Oö. Verkehrsverbund nicht geschützt und besteht daher keine Parteistellung.
  2. Der Behörde kommt kein Alleinrecht zwischen mehreren Bewerbern in dem Sinn zu, dass dem Bewerber der Vorzug zu geben ist, dessen Art der Linienführung eine zweckmäßigere und wirtschaftlichere Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet. Entspricht die Art der Linienführung der beantragten Konzession der Z4 des § 4 Abs.1 KflG 1952 - dem entspricht § 7 Abs.1 Z3 KflG 1999 - gewährleistet sie also eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses, dann hat der Bewerber, und zwar jeder Bewerber, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession. Es ist die Behörde nicht mehr dazu ermächtigt, allein wegen des Mangels eines entsprechenden Verkehrsbedürfnisses die Konzession zu versagen; gegen eine bloße Mitberücksichtigung des Verkehrsbedürfnisses als eines der zu beachtenden Sachverhaltselemente hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verkehrsbedürfnis ist bei Anwendung der Z4 lit.b des § 7 Abs.1 KflG 1999 als eines der zu beachtenden Sachverhaltselemente mitzuberücksichtigen. Das heißt aber, dass eine solche Mitberücksichtigung im Hinblick auf die Schutzposition des Inhabers der bereits bestehenden Kraftfahrlinie vorzunehmen ist. Besteht doch der Zweck der Regelung darin, bestehende Verkehrsunternehmen durch Gewährung eines gewissen Konkurrenzschutzes zu fördern, wobei die sachliche Rechtfertigung dafür im Umstand liegt, dass das bestehende Verkehrsunternehmen ein Verkehrsbedürfnis befriedigt. Eine Mitberücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse liegt aber nicht mehr vor, wenn eine solche nicht im Zusammenhang mit der Frage der Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die bestehenden Verkehrsunternehmer erfolgt, sondern losgelöst von den Schutzinteressen des bestehenden Verkehrsunternehmens das Verkehrsbedürfnis an der neuen Kraftfahrlinie als Entscheidungskriterium herangezogen wird. Vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers, bei der Wahl und Umschreibung des seinem Verleihungsantrag zugrundegelegten Vorhabens betriebswirtschaftlich zu disponieren.
  3. Der Umstand, dass der Berufungswerber zeitlich früher als ein anderes Unternehmen ein Konzessionsansuchen gestellt hat, erlaubt noch nicht, einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession abzuleiten.
  4. Die Behörde hat bei der Konzessionsverleihung dafür zu sorgen, dass das Verkehrsbedürfnis möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich befriedigt wird, sie hat daher zur Erreichung dieser Ziele die Details der Linienführung zu untersuchen und beispielsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass die Halte- und Umsteigstellen für das Publikum möglichst zweckmäßig gewählt werden.
  5. Eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmer in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt wird, also dann, wenn er einen eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet. Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben sich aus Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall, der im Bereich einer konzessionierten Linie durch die Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession zu erwarten ist. Es sind daher konkrete Zahlen zu benennen, wie viele Fahrgäste von dem Vorhaben betroffen sind und wie viele Fahrgäste durch die beantragte Konzessionserteilung verloren gingen. Es sind daher Angaben über die Höhe der Gesamteinnahmen bzw. den befürchteten Einnahmenausfall auf die vom vorliegenden Antrag berührte Anzahl von Fahrgästen rückführbar darzustellen und die Umstände aufzuzeigen, auf die sich die Annahme des genannten Prozentsatzes betreffend den Einnahmenentfall stützt.
  6. Eine Verminderung der durchschnittlichen Kostendeckung um 3,04 % bzw. der Gesamteinnahmen um 3,02 % ist ein derart geringes Ausmaß, dass nicht davon die Rede sein kann, dass unter solchen Gegebenheiten ein Verkehrsunternehmen in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt würde. Die Mindereinnahmen sind nicht als Nachteil zu qualifizieren, der die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Betreiberin der konkurrenzierten Kraftfahrlinien gefährde.
  7. Die Vorwegnahme der Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses unter Hinweis auf das geringe Fahrgastaufkommen ist rechtswidrig, weil der Mangel eines Verkehrsbedürfnisses nicht mehr allein für die Versagung einer Kraftfahrlinienkonzession ausschlaggebend sein kann.
  8. Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Konzessionserteilung ist die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich.

 

4.4. Im Grunde dieser Judikatur hätte daher die belangte Behörde auf die Gleichlaufstrecken der Postbus AG der Kraftfahrlinien 2110 und 2104 sowie auch auf die Erweiterungsstrecke der Postbus AG bzw. den Antrag auf Kopplung der Postbus AG Bedacht nehmen müssen. Diesbezüglich hätte sie konkrete Ermittlungen anstellen müssen, wie viele Schüler/Lehrlinge und wie viele übrige Fahrgäste (konkrete Zahlen) durch die neue beantragte Linienführung für die Postbus AG entfallen würden und wieviel Einnahmenausfall mit dem Fahrgastentfall (insgesamt) damit verbunden ist. Dieser Einnahmenausfall ist in Verhältnis zu der gesamten Linienführung, also zu den Gesamteinnahmen zu setzen. Jedenfalls ist aber der Einnahmenentfall nur hinsichtlich der beantragten Streckenführung den Gesamteinnahmen auf der Gesamtstrecke der bestehenden Kraftfahrlinie gegenüber zu stellen, nicht der Einnahmenentfall der Gesamtstrecke, zumal es sich von Hinterweißenbach nach Linz um einen anderen Konzessionsinhaber, nämlich Frau A L, handelt. Dieser ermittelte Einnahmensverlust muss jedenfalls in einem Ausmaß sein, das eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellt, also das Verkehrsunternehmen in der Führung dieser Linie einschneidend beeinträchtigt. Dabei ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, ob tatsächlich alle in Betracht kommenden Schüler auf die neue Kraftfahrlinie umsteigen oder - vielleicht auch im Hinblick auf die Weiterführung nach Linz - nicht nur ein gewisser Prozentsatz.

 

Weiters sind sämtliche betroffenen Gemeinden zu hören sowie auch die weiters betroffenen Kraftfahrlinien, wie z.B. die Kraftfahrlinie 8012 der Frau Adelheid Leitner. Die diesbezüglichen Stellungnahmen und Erhebungsergebnisse sind mitzuberücksichtigen.

Schließlich hat die Behörde jene Sachlage der Entscheidung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gilt. Dies bedeutet, dass auch auf die aus dem Akt zu entnehmende Streckenerweiterung bzw. Kopplung mit der Kraftfahrlinie 2104 Bedacht zu nehmen ist.

Weiters hat die Behörde nunmehr bei ihren Ermittlungsschritten auch den Umstand der Antragserweiterung für die Rückfahrt zu berücksichtigen und in ihre Ermittlungen einzubeziehen. Diesbezüglich sind jedenfalls sämtliche berührte Parteien gemäß § 5 KflG zu hören.

Sodann hat die belangte Behörde sämtliche Erhebungsergebnisse und Zahlen, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrundelegt, in der Begründung darzustellen und nachvollziehbar in Bezug zu setzen.

 

Im Übrigen hat der Berufungswerber selbst in seiner Berufung auf die fehlenden Ermittlungsschritte bzw. die unzutreffenden Erhebungen hingewiesen und sohin das von der Behörde ihrem Bescheid zugrundegelegte Ergebnis in Zweifel gestellt. Es waren daher gemäß § 66 Abs.2 AVG noch wesentliche Ermittlungsschritte und die Anhörung aller Parteien und Beteiligten erforderlich, welche von der belangten Behörde nunmehr nachzuholen sind.

 

5. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath
 
 
Beschlagwortung:

Antragsänderung, Erweiterung, neue Erhebungen und Prteienanhörung