Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-500114/3/Bm/Sta

Linz, 27.04.2004

 

 

 

VwSen-500114/3/Bm/Sta Linz, am 27. April 2004

DVR.0690392 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
IX. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Konrath, der Berichterin Mag. Bismaier und der Beisitzerin Dr. Klempt über die Berufung der R, U, B, vertreten durch RAe Dr. G, Dr. K, Mag. P, K, L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.2.2004, VerkGe-211.794/3-2004-Sie, wegen Abweisung des Ansuchens um Erteilung einer Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie Abweisung des Ansuchens um Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 1 Abs.3 und 5 Abs.1 und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF sowie §§ 9 und 39 GewO 1994.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.2.2004 wurde das Ansuchen der R, B, um die Erteilung einer Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einem (1) Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs im Standort B, U, sowie das Ansuchen der R um die Genehmigung der Bestellung des Herrn R R, U, B, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Ausübung einer Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einem (1) Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung insgesamt fünfmal entzogen wurde und vier dieser Entzüge der Lenkerberechtigung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 jeweils wegen Begehung eines sogenannten "Alkoholdeliktes" im Straßenverkehr sowie ein Führerscheinentzug wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit verhängt wurden. Auf Grund dieser wiederholten und schwerwiegenden Verstöße gegen die Verkehrsicherheit ist die Zuverlässigkeit des namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne des § 5 Abs.1 Z1 und § 5 Abs.2 Z3
lit. b zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben und somit die Genehmigung der Geschäftsführerbestellung des Herrn R R und der Antrag um Erteilung der Gewerbeberechtigung abzuweisen.

 

2. Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung, die vom Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt wurde.

 

Darin bringt der Berufungswerber vor, dass nach § 5 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben sei, wenn der Antragsteller wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung rechtskräftig bestraft worden sei. Das bedeute, dass der geplante gewerberechtliche Geschäftsführer gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung verstoßen hätte müssen. Da dies aber nicht der Fall sei, hätte die beantragte gewerberechtliche Genehmigung erteilt werden müssen. Zudem sei die gegensätzliche (gemeint wohl: gegenständliche) Gesetzesstelle dahingehend auszulegen, dass die Sicherheit im Straßenverkehr nur im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Güterbeförderung zu sehen sei. Darüber hinaus sei der beantragte gewerberechtliche Geschäftsführer im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung. Mit der Rückgabe der Lenkerberechtigung habe aber die Behörde selbst die Zuverlässigkeit des beantragten gewerberechtlichen Geschäftsführers bestätigt, da bei Nichtvorliegen der Zuverlässigkeit die Lenkerberechtigung gar nicht ausgefolgt hätte werden dürfen. Auch beziehe sich die erkennende Behörde auf Vorfälle, die zum Teil aus dem Jahr 1988 begründet seien. Letztmalig sei dem Lenker im Jahr 2003 die Lenkerberechtigung für einen Monat entzogen worden. Da es sich dabei vermutlich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe und es sich beim Fahrzeug offensichtlich um einen PKW gehandelt habe, sei auch dies in gegenständlicher Angelegenheit nicht zu berücksichtigen. Außerdem habe es die erkennende Behörde unterlassen, sich näher mit den Verstößen gegen die StVO auseinander zu setzen. Sie führe nur an, dass Alkoholdelikte zu schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählen würden. Da diese aber beinahe 10 Jahre zurückliegen und es seither keinen diesbezüglichen Vorfall gebe, übersehe die Behörde offensichtlich bzw. führe sie dies nicht an. Es bleibe unbestritten, dass der namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer Verstöße gegen die StVO begangen habe. Gegen die Vorschriften über die Güterbeförderung habe aber der Einschreiter niemals verstoßen und hätte somit die beantragte Konzession erteilt werden müssen. Aus diesem Grund werde beantragt, der Berufung stattzugeben.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in der Verwaltungsakt des Amtes der Oö. Landesregierung zu Zl. VerkGe-211.794/3-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich.

Mit Eingabe vom 20.1.2004 hat die R, B, um die Erteilung einer Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einem Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs im Standort B, U, angesucht.

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde Herr R R, wohnhaft in B, U, namhaft gemacht.

Dem Berufungswerber R R wurde die Lenkerberechtigung im Zeitraum 1988 bis 2003 fünfmal entzogen, wobei vier dieser Entzüge der Lenkerberechtigung jeweils wegen der Begehung eines sogenannten Alkoholdeliktes im Straßenverkehr - die letzte Entziehung erfolgte im Jahr 2003 - sowie ein Führerscheinentzug wegen zweimaliger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit (gefahrene Geschwindigkeit 170 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sowie gefahrene Geschwindigkeit von 140 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h) verhängt wurden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 GewO 1994 können juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene Erwerbsgesellschaften oder Kommanditerwerbsgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben.

 

Gemäß § 39 Abs.1 GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber die für die fachliche einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht über Einkommen sichergestellt sind.

 

Nach § 2 leg.cit. muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs.1 entsprechende selbst verantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

  1. die Zuverlässigkeit
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
  3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen.

 

Nach Abs.2 Z3 leg.cit. ist die Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

  1. die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
  2. die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.

 

 

Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass die gegenständliche Gesetzesstelle (wohl § 5 Abs.2 Z3 Güterbeförderungsgesetz) dahingehend auszulegen ist, dass die Sicherheit im Straßenverkehr nur im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Güterbeförderung zu sehen ist, übersieht er, dass das Güterbeförderungsgesetz 1995 bei der Regelung des § 5 Abs.1 im Zusammenhalt mit § 5 Abs.2 unter dem Begriff "Zuverlässigkeit" nicht nur - im Sinne der GewO 1994 - Zuverlässigkeitsregeln, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammenfasst und das Güterbeförderungsgesetz in diesem Sinne von einem weiteren Begriff der Zuverlässigkeit ausgeht (arg.: § 5 Abs.1, 1. Satz:........ "neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes").

Das bedeutet - ableitbar aus dem Wort "insbesondere" im § 5 Abs.2 erster Satz -, dass in den Fällen des § 5 Abs.2 GütbefG die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber - als allgemeine Regel - zu prüfen ist, ob der Bewerber oder Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit, die über die Verkehrszuverlässigkeit i.S.d. FSG hinausgeht, genügt. Im Hinblick auf diese letztgenannte allgemeine Regel kann auch auf die zum Begriff der Zuverlässigkeit entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum § 25 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 30.6.1999, 97/03/0374 zur inhaltlich gleichlautenden Regelung des § 5 Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996).

Der Begriff der Zuverlässigkeit hat durch die Rechtsprechung des VwGH eine Auslegung des Inhaltes erfahren, dass darunter eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen ist, die Gewähr dafür bietet, dass bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt werden. Diese Voraussetzung ist somit dann nicht erfüllt, wenn die Handlungen und Unterlassungen des Bewerbers so beschaffen sind, dass das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen lässt, dass eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den iZm dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen würde.

 

Ein solches im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe zu beachtendes öffentliches Interesse stellt jedenfalls die Verkehrssicherheit dar, wobei - wie von der Erstbehörde ausführlich begründet - Alkoholdelikte und extrem hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählen, unabhängig davon, ob sie mit einem LKW oder PKW begangen wurden.

 

Über den Berufungswerber wurden im Zeitraum 1988 bis 2003 insgesamt fünf Verwaltungsstrafen wegen Begehung von Alkoholdelikten (zuletzt im Jahr 2003) und Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, die jeweils die Entziehung der Lenkerberechtigung zur Folge hatten, verhängt.

Diese wiederholten Verwaltungsübertretungen lassen auf einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und Sorglosigkeit gegenüber der Verkehrssicherheit schließen und machen eine Geisteshaltung und Sinnesart offenkundig, die daran zweifeln lassen, dass der Berufungswerber das bei der zukünftigen Ausübung des Gewerbes zu beachtende öffentliche Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr und damit der Sicherheit von Personen wahren wird.

 

Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass sich die Behörde auf Vorfälle bezieht, die zum Teil aus dem Jahr 1988 begründet sind, ist darauf zu verweisen, dass von der Behörde bei der vorzunehmenden Prüfung des Charakterbildes - nach dem Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit - auch jene Handlungen oder Unterlassungen herangezogen werden können, für welche Verwaltungsstrafen verhängt wurden, selbst wenn diese längere Zeit zurückliegen oder als getilgt zu gelten haben (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom 30.6.1999, 97/03/0374 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Überdies wird bemerkt, dass die Lenkerberechtigung - entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers - zuletzt vom 4.6.2003 bis 4.7.2003, also vor weniger als einem Jahr, wegen Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr entzogen wurde, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sich das Persönlichkeitsbild des Berufungswerbers nicht geändert hat, sondern in Anbetracht der vorangegangenen Verwaltungsübertretungen darin vielmehr eine Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten zum Ausdruck kommt.

 

Im Hinblick darauf, ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Berufungswerber, selbst wenn bislang nur Alkoholdelikte als PKW-Lenker im Straßenverkehr gesetzt worden sind, solche auch als Lenker eines LKW's begeht. Dies könnte im Rahmen des von ihm angestrebten Güterbeförderungsgewerbe der Fall sein.

Auch wenn der Berufungswerber einen Arbeitnehmer als LKW-Lenker bei Gütertransporten einzusetzen beabsichtigt, wäre es trotzdem nicht ausgeschlossen, dass der Berufungswerber als Lenker eines seiner dem Gütertransport dienenden LKW's am Straßenverkehr im Zuge seiner angestrebten Gewerbeausübung teilnimmt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich demnach der Auffassung der belangten Behörde an, wonach der namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftführer die erforderliche Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht erfüllt und somit auch der Antrag um Erteilung der Konzession abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.
 

Dr. Konrath
 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum