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des Landes Oberösterreich
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VwSen-500115/23/Kl/Pe

Linz, 16.12.2004

 

 

 VwSen-500115/23/Kl/Pe Linz, am 16. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IX. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzerin: Mag. Bismaier) über die Berufung der L L AG, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1.6.2004, VerkR-630.201/19-2004-Haf/Hu, wegen Konzessionserteilung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie in Alkoven nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3.11.2004, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 7, 14, 16 und 21 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 62/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1.6.2004, VerkR-630.201/19-2004-Haf/Hu, wurde dem Antrag der R D GmbH & Co. KG, vom 22.1.2003 um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf der Strecke Alkoven Schule - Schulstraße - .... Winkeln - .... Hartheim - .... B 129 - Bergham - Hochfeldstraße .... - B 129 - .... Schule Alkoven an Schultagen (Montag bis Freitag) ausschließlich im Gemeindegebiet von Alkoven für die Dauer von zehn Jahren, das ist bis zum 1.6.2014, stattgegeben und es wurde als Auflage ein Bedienungsverbot im Streckenabschnitt Kreuzung Schloßstraße/B 129 - B 129 - Kreuzung B 129/Berghamerstraße sowie im Streckenabschnitt Kreuzung Hochfeldstraße/B 129 - B 129 - Kreuzung B 129/Schloßstraße vorgeschrieben. Schließlich wurde die Genehmigung zur Verwendung von Omnibussen mit einer Länge von maximal 12 m, einer Bereite von maximal 2,5 m und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 t sowie von neunsitzigen Personenkraftwagen (Kleinbusse) erteilt.

In der Begründung wurde dargelegt, dass die beantragte Linie, welche bereits im Gelegenheitsverkehr betrieben wurde, nicht nur für Schüler sondern auch für andere Personen zugänglich gemacht werden soll. Es wurde auf eine positive Stellungnahme der Abt. Verkehrstechnik hinsichtlich der betroffenen Straßenzüge hingewiesen. Weiters wurde der Einspruch der Ö P AG vom 17.3.2003 dargelegt, wonach in gleicher Zeitlage ein Gleichlaufabschnitt auf den Kraftfahrlinien 2002, 2006 und 2014 bestehe und daher ein Einnahmensverlust geltend gemacht wurde. Es wurde daher um die Aufnahme eines Bedienungsverbotes im Einzugsbereich der P-Kraftfahrlinien in Alkoven ersucht. Weiters wurde am 19.3.2003 von der L L AG Einspruch gegen die beantragte Konzessionserteilung erhoben und dieser damit begründet, dass ein Parallelverkehr zur L im Bereich der Haltestellen Bahnhof Alkoven und Alkoven-Schule zu verzeichnen sei, welcher einen beträchtlichen Einnahmenausfall im Schülerverkehr erwarten lasse und die wirtschaftliche Führung der L gefährde, weil der vom Parallelverkehr betroffene Einzugsbereich auf dem Gemeindegebiet von Alkoven einen Anteil von 12,2 % am gesamten Fahrgastpotenzial der L aufweise und daher der zu erwartende Einnahmenausfall im Schülerverkehr jährlich 63.440 Euro betrage. Dies sind 12,2 % der Gesamteinnahmen aus dem Schülerverkehr von 520.000 Euro (Basis 2002, Einnahmen aus dem FLAF und aus den Sozialtarifvergütungen für den Schülerverkehr).

Die Finanzlandesdirektion hat am 23.9.2003 bestätigt, dass die Antragstellerin seit Jahren Schüler auf der nunmehr als Kraftfahrlinie beantragten Strecke befördere. Der von der L geltend gemachte Einnahmenausfall sei aufgrund der bei der FLD vorhandenen Unterlagen nicht nachvollziehbar.

In ihren rechtlichen Überlegungen hat die Konzessionsbehörde gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b iVm § 14 Abs.2 KflG die Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben der Linzer Lokalbahn AG nicht angenommen, zumal ein derart hoher Einnahmenausfall zwischen den beiden genannten Haltestellen, welche lediglich ca. 1 km von einander entfernt sind, unglaubwürdig ist. Die angegebene Summe erscheint nur dann plausibel, wenn man sämtliche Fahrgäste berücksichtige, die bei den genannten Haltestellen ein- oder aussteigen und Richtung Eferding bzw. Linz weiterfahren. Für diese Personen wäre die neue Buslinie, welche sich ausschließlich auf dem Gemeindegebiet von Alkoven bewegt, sicher keine Alternative, daher auch keine Konkurrenz für die L. Auch habe die L L AG trotz Ersuchen keinerlei Unterlagen, welche den behaupteten Einnahmenausfall glaubhaft machen könnten, vorgelegt. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass einige Schüler auf die neue Kraftfahrlinie umsteigen. Es könnte aber nicht nachgewiesen werden, dass der zu erwartende Einnahmenausfall derart hoch sein würde, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung der L L AG sichtlich in Frage gestellt ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht von der Linzer Lokalbahn AG Berufung eingebracht und der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben. In der Begründung wurde auf die Stellungnahme vom 19.3. und 10.12.2003 verwiesen, insbesondere, dass auf Initiative der Gemeinde Alkoven von der L eine zusätzliche Haltestelle "Wehrgasse" errichtet wurde, um die sich in weiterer Folge ein ständig wachsendes Siedlungsgebiet entwickeln wird, das zusätzliches Fahrgastpotenzial bringt. Der vom Parallelverkehr betroffene Einzugsbereich auf dem Gemeindegebiet von Alkoven weist laut letzterer Frequenzzählung einen Anteil von 12,2 % am gesamten Fahrgastpotenzial der L auf. Der Parallelverkehr würde nicht nur für die L existenzgefährdend sein, sondern alle mit öffentlichen Mitteln geförderten Aktivitäten des Landes Oberösterreich und der Gemeinden zur Förderung des ÖPNV konterkarieren. Das ÖPNV-Konzept für den Bezirk Eferding vermeidet jeden Parallelverkehr und fördert Zubringerdienste zu den Regional- und Eilzügen der L. Auch werde auf die sprunghafte Siedlungsentwicklung im Bereich der neuen Haltestelle Wehrgasse mit den Ortschaften Bergham/Hochfeldsiedlung/Straßham in keiner Weise eingegangen. Auch werde einer Auflage des Bedienungsverbotes nicht zugestimmt, weil Bedienungsverbote als Auflagen in Konzessionsbescheiden nicht kontrolliert werden können und daher auch nicht eingehalten werden. Auch widerspreche die gesamte Strecke dem vom Land Oberösterreich in Auftrag gegebenen Verkehrskonzept für den Eferdinger Bezirk. Auch sei ein Parallelverkehr gemäß § 20 Abs.1 ÖPNRVG gesetzwidrig. Es handle sich weiters nicht nur um eine Strecke von ca. 1 km sondern um einen größeren Einzugsbereich, nämlich Bergham/Hochfeldsiedlung/Straßham. Im Bereich der Haltestelle "Wehrgasse" startet überdies eine Linie der Firma D Richtung Leonding, die ebenfalls stets Fahrgastpotenzial abzieht.

 

3. Der Landeshauptmann für Oberösterreich als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, dass § 20 Abs.1 ÖPNRVG 1999 normiert, dass verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander und von Schienenbahnen und von Kraftfahrlinien zu vermeiden sind, dass dies aber noch nicht bedeutet, dass die Erteilung der angestrebten Konzession wegen eines Parallelverkehres gesetzwidrig wäre. Vielmehr ist nach § 7 Abs.1 des KflG die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinien zu erteilen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Es hat jenes Verkehrsunternehmen, dass sich durch die Konzessionserteilung in der wirtschaftlichen Betriebsführung gefährdet erachtet, der Aufsichtsbehörde jene Daten zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung der Linie auswirken wird. Auch die L L AG sei von vornherein in das Ermittlungsverfahren eingebunden und nachweisbar eingeladen worden, bekannte Daten schriftlich und detailliert vorzulegen. Trotz eines nicht erfolgten Nachweises wurden Erhebungen durchgeführt und es konnten weder über das Verkehrsunternehmen noch durch die Finanzlandesdirektion für Oö. der Aufsichtsbehörde der behauptete Einnahmenausfall in dieser Höhe glaubhaft gemacht werden. Auch sei es einem Unternehmen nicht verwehrt, die Erteilung einer Kraftfahrlinie mit einer solchen Streckenführung zu beantragen, wie sie von diesem Unternehmen als eben zweckmäßig erachtet wird. Eine Änderung der beantragten Linienführung kann seitens der Behörde nicht vorgenommen werden. Auch konnte mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht der von der Konzessionswerberin angestrebten Entscheidung eine in Auftrag gegebene Verkehrsplanung eines Planungsbüros, die noch nicht abgeschlossen war, zugrundegelegt werden. Es lagen keine Ausschließungsgründe nach § 7 Abs.1 iVm § 14 KflG vor, sodass die angestrebte Konzession zu erteilen war.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis herhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.11.2004, zu welcher die Berufungswerberin und die Antragstellerin sowie die belangte Behörde geladen wurden und an der die jeweiligen teilgenommen haben.

Seitens der Berufungswerberin wurde auf die zukünftige Verkehrsplanung und die Abgangsdeckung der L hingewiesen. Insbesondere gebe es wachsende Siedlungsgebiete in Alkoven, nämlich "Wehrgasse-Alkoven" und "Alkoven-Schule", sodass zusätzliche Einnahmen in Hinkunft zu erwarten sind. Bei dem gegenständlichen Gebiet handelt es sich um das beste Gebiet der L und zeigen neue Zahlen einen Einnahmenentfall zwischen 13,1 % und 17,1 %, also einen Einnahmenausfall zwischen 26.000 Euro und 89.000 Euro pro Jahr. Auch unter der Annahme der beantragten Zeiten ist für den Bereich Bahnhof-Schule noch ein Einnahmenentfall von 5 % zu erwarten. Das Siedlungsgebiet "Wehrgasse" befindet sich zwischen der Hochfeldsiedlung und der Haltestelle Straßham-Schönering. Über Wunsch der Gemeinde Alkoven wurde von der L auch eine eigene Haltestelle "Wehrgasse" errichtet. Dieses Siedungsgebiet wurde auch im Einreichplan nachträglich eingezeichnet. Auch wurde auf eine bereits bestehende Kraftfahrlinie der Firma D zwischen Straßham und Leonding hingewiesen, welche Personen zur Firma R in L transportiert. Auch diese Fahrgäste fehlen schon der L. Darüber hinaus würde das freie Stück zwischen der nunmehr beantragten Kraftfahrlinie und der bereits bestehenden Kraftfahrlinie nach Leonding sehr zu einem Kopplungsverkehr verleiten und es könnte sich der Druck der Fahrgäste erhöhen. Zum Siedlungsgebiet Schule wurde ausgeführt, dass das Gebiet Hochfeldsiedlung und Bergham ein wachsendes Gemeindegebiet ist.

Von der Antragstellerin (und nunmehr Berufungsgegnerin) wurde darauf hingewiesen, dass das Siedlungsgebiet Wehrgasse von der beantragten Kraftfahrlinie nicht betroffen sei und dass auf der B 129 ein Bedienungsverbot verhängt wurde, sodass dort keine Schüler aufgenommen werden können. Die erste Haltestelle befindet sich erst in Bergham. Allerdings legte die Antragstellerin zur angesprochenen Siedlung Bergham eine Unterschriftenliste vor, wonach die Schüler nicht hinunter bis zur B 129 und zur Haltestelle der L gehen würden, weil sie dann die gefährliche und stark befahrene B 129 überqueren müssten, sondern dass die Schüler dann gleich zu Fuß weiter zur Schule gehen, wobei sie dann in der Nähe der Schule eine Unterführung benützen könnten. Darüber hinaus seien die Schüler aus der Siedlung Bergham auch bereits bisher im Gelegenheitsverkehr zur Schule verbracht worden. Es handelt sich daher um einen Schülertransport und ist auch der Zeitplan ausdrücklich auf die Schule abgestimmt. Diese Schülertransporte werden von der Finanzlandesdirektion ersetzt und sind im Hinblick auf die tatsächlichen Schülerzahlen die von der L angeführten ca. 60.000 Euro Einnahmenentfall unerklärlich.

Von der Berufungswerberin wurde weiters bestätigt, dass durch die beantragte Kraftfahrlinie zu den beantragten Zeiten (7.15 Uhr, 12.00 Uhr und 13.00 Uhr) ein Entfall von 5 % des Fahrgastpotenzials bzw. 26.000 Euro im Jahr zu erwarten ist. Dazu wurden Fahrfrequenzzählungen hinsichtlich der betroffenen Zugkurse und Haltestellen Wehrgasse, Alkoven-Bahnhof und Alkoven-Schule mit Ein- und Ausstiegszahlen an den jeweiligen Haltestellen und Gesamtzahlen vorgelegt und daraus Durchschnittswerte errechnet. Allerdings beziehen sich diese Zahlen nicht auf die betroffene Strecke, also wird nicht berücksichtigt, ob alle innerhalb der Strecke einsteigenden Personen die L auch auf dieser Strecke wieder verlassen.

Es wurde daher über Ersuchen der Berufungswerberin dieser aufgetragen, die Fahrgastfrequenz auf der gegenständlichen von der beantragten Kraftfahrlinie betroffenen Strecke und den dann daraus errechneten Einnahmenausfall zu ermitteln und dem Oö. Verwaltungssenat bekannt zu geben. Auf eine weitere mündliche Verhandlung wurde von den Parteien verzichtet.

 

Mit der Stellungnahme vom 23.11.2004 gab die L L AG Zählungen der ein- und aussteigenden Schüler zwischen dem Bahnhof Alkoven und der Haltestelle Alkoven-Schule in der 46. Woche vom 8. bis 12.11.2004 bekannt, wonach im Durchschnitt acht Schüler diesen Abschnitt frequentieren. Zum Einnahmenentfall wurde dargelegt, dass die Abgeltungsmodalitäten und Berechnungsgrundlagen mit dem OÖVV noch immer nicht feststehen und erst ermittelt werden müssen. Nach der alten nicht mehr geltenden Abrechnungsgrundlage wurden für obige Destination ca. 600 Euro je Schüler und Jahr erlöst, woraus sich ein Einnahmenentfall von ca. 5.000 Euro pro Jahr errechnet.

Dazu gab die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 3.12.2004 an, dass sie selber in der Zeit vom 1. bis 3.12.2004 die Fahrgäste gezählt hätte, die tatsächlich von Alkoven-Bahnhof bis Alkoven-Schule fahren und hat dies ergeben, dass maximal drei bis vier Schüler fahren, welche aber in unmittelbarer Nähe vom Bahnhof wohnen. Davon zahlen zwei Schüler nichts, weil ein Elternteil Bediensteter der L ist, ein bis zwei Schüler fahren nur gelegentlich in der Früh mit. Nach Hause gehen sie zu Fuß. Die restlichen sechs Schüler, die in Alkoven-Bahnhof zusteigen, die man bei der Fahrgastzählung der L wohl dazugerechnet hat, sind Schüler der HAK, Handelsschule und des polytechnischen Lehrganges in Eferding. Zu den Entfernungen wurde erläutert, dass der Fußweg vom Kreuzungsweg Berghamerstraße/Hochfeldstraße bis zur Schule 1.100 m beträgt (Gehzeit von 20 Minuten). Vom gleichen Ausgangspunkt bis zum Bahnhof beträgt der Fußweg 600 m (Gehzeit von 10 Minuten). Es ergibt sich daher eine Differenz von 500 m, wobei die Schüler die stark befahrene B 129 überqueren müssten, um zur Haltestelle der L zu gelangen. Die Eltern ziehen daher für ihre Kinder den Schulweg zu Fuß vor, weil sie dann die Unterführung benützen können. Die Schüler, die in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs wohnen, werden auch in Zukunft entweder mit dem Zug zur Schule fahren oder zu Fuß gehen, weil sowohl die Gehzeit vom Bahnhof zur Schule als auch die Gehzeit vom Bahnhof bis zur Bushaltestelle 10 Minuten beträgt. Es wurde daher um eine positive Erledigung ersucht.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 idF BGBl. I Nr. 62/2003, bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr einer Konzession.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z4 lit.b KflG ist die Konzession zu erteilen, wenn die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwider läuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs.1 bis 3) die beauftragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist.

 

Gemäß § 14 Abs.1 KflG erstreckt sich der Verkehrsbereich nach § 7 Abs.1 Z4 lit.b soweit, wie eine beantragte Kraftfahrlinie auf einem bereits konzessionierten Verkehr auswirken kann. Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdenden Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet (§ 14 Abs.2 KflG).

Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu erleiden, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird (§ 14 Abs.3 KflG).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.10.2002, Zl. 99/03/0439 bis 0441, eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben nur dann als vorliegend betrachtet, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seiner Linie einschneidend beeinträchtigt wird, im Allgemeinen also dann, wenn es einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet (VwGH 14.11.2001, 98/03/0321). Anhaltspunkte für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes ergeben sich dabei aus Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall, der im Bereich der konzessionierten Linie zu erwarten ist. Um eine Nachvollziehbarkeit der angenommenen Betriebseinbuße zu gewährleisten, ist es erforderlich, die von der Partei stammenden besagten Angaben betreffend die Höhe der Gesamteinnahmen bzw. dem befürchteten Einnahmenausfall auf die vom vorliegenden Antrag berührte Zahl von Fahrgästen zurückführbar darzustellen und die Umstände aufzuzeigen, auf die sich die Annahme des gesamten Prozentsatzes betreffend den Einnahmenausfall stützt (vgl. auch VwGH vom 11.10.1995, 92/030134, vom 26.1.2000, 95/030145, vom 15.6.1994, 92/03/0082, und vom 14.11.2001, 98/03/0321). Nach dieser Judikatur ist die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Es sind daher konkrete Zahlen, wie viele Fahrgäste durch den Betrieb der beantragten Linie den betroffenen Verkehrsunternehmern jeweils verloren gingen und wie sich dies auf deren Einnahmen auswirken würde, zu erheben. Dabei darf nicht jede aus der Konzessionierung der beantragten Kraftfahrlinie erwachsende Verminderung der Einnahmen als ein Nachteil qualifiziert werden, der die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die konkurrenzierten Kraftfahrlinien gefährde. So hat der Verwaltungsgerichtshof die Verminderung der durchschnittlichen Kostendeckung um 3,04 % und der Gesamteinnahmen um 3,02 % nicht als Einnahmenentfall gewertet, der eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellt (VwGH vom 11.10.1995, 92/03/0134). Darüber hinaus stellt der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.12.1989, Slg. 12.236, klar, dass die Behörde nicht mehr zur isolierten Beachtung des Verkehrsbedürfnisses ermächtigt ist und daher auch wegen des mangelnden Verkehrsbedürfnisses die Konzession nicht verweigern darf. Vielmehr hat die Behörde bei der Konzessionsverleihung dafür zu sorgen, dass das Verkehrsbedürfnis möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich befriedigt wird, also hat sie zur Erreichung dieser Ziele die Details der Linienführung zu untersuchen und beispielsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass die Halte- und Umsteigstellen für das Publikum möglichst zweckmäßig gewählt werden.

 

5.2. Im Grunde der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der vom Oö. Verwaltungssenat der Berufungswerberin in Auftrag gegebenen Fahrgastzählung hat sich daher ergeben, dass nicht wie in der Berufung behauptet von einem Verlust von 12,2 % am gesamten Fahrgastpotenzial bzw. von 13,1 % bis 17,1 % und einem daraus resultierenden Einnahmensausfall zwischen 26.000 Euro und 89.000 Euro pro Jahr auszugehen ist, sondern von einer Frequenzminderung von durchschnittlich acht Schülern pro Tag, wobei unter Zugrundelegung eines Entgeltes von ca. 600 Euro je Schüler und Jahr sich daraus ein Einnahmenentfall von 5.000 Euro pro Jahr errechnet. Bei den im Verfahren erster Instanz und in der Berufung angeführten Gesamteinnahmen für den Schülerverkehr pro Jahr von 520.000 Euro errechnet sich daraus ein Einnahmensentfall von ca. 1 %. Dies ist aber ein Ausmaß, das auch nach der bereits angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet ist, ein Verkehrsunternehmen in der Führung seiner Linie einschneidend zu beeinträchtigen, also die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage zu stellen.

 

Diese Berechnung stützt sich auf die im Verfahren erster Instanz und in der mündlichen Verhandlung dargelegten Grundlagen. Daraus ist jedenfalls ersichtlich, dass die von der Antragstellerin beantragte Kraftfahrlinie sich ausschließlich im Gemeindegebiet von Alkoven befindet und lediglich zwei Haltestellen der L L AG berührt, nämlich die Haltestelle Alkoven-Schule und die Haltestelle Alkoven-Bahnhof. Die beantragte Kraftfahrlinie hat lediglich einen Gleichlauf auf der B 129 zwischen der Kreuzung Schloßstraße/B 129/Hochfeldsiedlung und der Kreuzung B 129 mit der Berghamerstraße. In diesem Bereich nördlich der B 129 liegt die Hochfeldsiedlung und die Ortschaft Bergham, welche von der beantragten Kraftfahrlinie bedient werden sollen. Wenn auch die beantragte Kraftfahrlinie von sämtlichen Personen benützt werden könnte, so ist die Streckenführung und der Zeitplan auf die Beförderung der dort lebenden Schüler zur Schule Alkoven gerichtet und daher auch der dem Antrag angeschlossene Zeitplan auf die Schulzeiten abgestellt. Darüber hinaus müssten sämtliche dort bedienten Schüler zur B 129 zu Fuß gehen, diese stark befahrene Straße überqueren, um zum Bahnhof Alkoven zu kommen und von dort zur nächsten Station Alkoven-Schule mit der L zu fahren. Dabei war aber zu berücksichtigen, dass diese Schüler auch jetzt schon im Gelegenheitsverkehr von der Antragstellerin bedient werden und nicht Fahrgäste der L sind. Weiters war zu berücksichtigen, wie eine vorgezeigte Unterschriftenliste bestätigte, dass der Schulweg durch Querung der B 129 sehr gefährlich wäre und daher die Schüler dann eher noch nördlich der B 129 bis zum Ortskern zu Fuß gehen und dann eine Unterführung unter die B 129 zur Schule benützen. Bei diesen Erwägungen war aber auch weiters zu berücksichtigen, dass der Weg zum Bahnhof bereits 600 m beträgt und der weitere Fußweg zur Schule nur noch 500 m ausmacht. Es ist daher für den Oö. Verwaltungssenat erwiesen, dass diese Schüler die Fahrgastfrequenzzahlen der L nicht schmälern. Dabei ist aber auch in die Entscheidung einzubinden, dass auf der genannten Gleichlaufstrecke auf der B 129 ein Bedienungsverbot mit Auflage ausgesprochen wurde und daher ein unmittelbares Aufnehmen von Fahrgästen entlang der B 129 verunmöglicht wird. Diese Fahrgäste verbleiben daher auch weiterhin Fahrgäste der L. Dies hat sich ja auch in den im November 2004 durchgeführten Frequenzzahlerhebungen herausgestellt, wonach eben durchschnittlich acht Schüler vom Bahnhof Alkoven zur Schule fahren und wieder retour.

Wenn hingegen die L das in Ausdehnung begriffene Siedlungsgebiet Wehrgasse anspricht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Siedlungsgebiet nicht auf der Strecke der beantragten Kraftfahrlinie liegt und daher nicht von der beantragten Kraftfahrlinie berührt wird. Es wird nämlich dieses Siedungsgebiet "Wehrgasse" weder von der beantragten Kraftfahrlinie direkt bedient, noch können die dort lebenden Personen aufgrund des ausgesprochenen Bedienungsverbotes an der B 129 ein- und aussteigen, zumal hier auch auf Haltestellen verzichtet wurde.

Hinsichtlich der übrigen Streckenführung durch die Ortschaften Hartheim, Winkeln und Kleinhart ist hingegen anzuführen, dass diese Gebiete von der L nicht bedient werden und daher ein Fahrgastentfall zu Lasten der L unmöglich erscheint. Auch hinsichtlich dieser Strecke gilt aber, dass die Fahrzeiten auf den Schülertransport von und zu den Pflichtschulen Alkoven ausgerichtet sind.

Hinsichtlich der Möglichkeit einer Koppelung der beantragten Kraftfahrlinie mit der bereits bestehenden Kraftfahrlinie von Straßham nach Leonding ist der Berufungswerberin entgegenzuhalten, dass eine Koppelung nicht Gegenstand dieses Antrages ist und daher unberücksichtigt zu bleiben hat.

Hinsichtlich der tatsächlich ermittelten Fahrgastzahlen ist die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass nur jene Fahrgastzahlen bei der Erteilung der Konzession berücksichtigt werden können, die tatsächlich die beantragte Kraftfahrlinie berühren bzw. beeinträchtigen, also jene Fahrgäste, die bei Bewilligung der beantragten Kraftfahrlinie die Frequenzzahlen der L und somit ihre Einnahmen vermindern. Dies ist nur für jene Fahrgäste der L der Fall, die auf der Strecke zwischen Alkoven-Schule und Alkoven-Bahnhof ein- und aussteigen. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin sind alle jene Fahrgäste, die außerhalb dieser Strecke einsteigen und innerhalb dieser Strecke aussteigen bzw. die innerhalb dieser Strecke einsteigen und außerhalb dieser Strecke aussteigen nicht geeignet durch die beantragte Kraftfahrlinie von der L auf die beantragte Kraftfahrlinie zu wechseln, weil die Antragstellerin keine weiteren entlang der Streckenführung der L gelegenen Gebiete bedient.

Darüber hinaus wird aus der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Finanzlandesdirektion für Oö. vom 23.9.2003 bestätigt, dass Schüler im Gelegenheitsverkehr an der angeführten Strecke seit Jahren befördert werden, daraus ca. 30 Schüler aus Bergham, insgesamt jeweils ca. 60 Schüler. Aus der Hochfeldsiedlung werden keine Schüler transportiert, weil der Schulweg unter 2 km beträgt. Aus diesen Schülerzahlen kann ein Einnahmenausfall von jährlich 63.440 Euro nicht nachvollziehbar begründet werden.

 

5.3. Wenn hingegen die Berufungswerberin ein Bedienungsverbot mit der Begründung ablehnt, dass dieses nicht kontrolliert wird und nicht eingehalten wird, so ist dieses Argument nicht stichhaltig. Nach § 16 Abs.2 Z5 KflG ist vielmehr aus öffentlichen Rücksichten die Vorschreibung eines Bedienungsverbotes als Auflage vorgesehen. Eine Auflage soll jedenfalls den gesetzmäßigen Zustand gewährleisten. Bei Nichtbeachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften läuft sonst der Konzessionsinhaber Gefahr, dass seine Berechtigung widerrufen wird.

 

5.4. Hinsichtlich des weiteren Einwandes der Berufungswerberin, dass ein Parallelverkehr gemäß § 20 OÖPNRVG gesetzwidrig sei, ist auf die Bestimmung des § 23 des ÖPNRV-G 1999 hinzuweisen, wonach die Bestimmungen dieses Abschnittes (davon betroffen ist Abschnitt III §§ 20 bis 22) mit erfolgter Neuordnung der jeweiligen Verkehrsverbünde im Sinne dieses Bundesgesetzes, spätestens jedoch mit 1.1.2004, außer Kraft treten. Es steht daher die von der Berufungswerberin angeführte Bestimmung nicht mehr in Geltung.

 

5.5. Hinsichtlich des von der Berufungswerberin angeführten Verkehrskonzeptes ist ihr die Stellungnahme der belangten Behörde entgegenzuhalten, wonach dieses Verkehrskonzept noch nicht entgültig feststeht. Weiters ist die Berücksichtigung eines Verkehrskonzeptes für den öffentlichen Personennahverkehr sowie die Berücksichtigung des Verkehrsverbundes bei der Konzessionserteilung nach dem KflG nicht vorgesehen. Vielmehr stützt sich die belangte Behörde zu Recht auf § 7 KflG, wonach die Konzession zu erteilen ist, wenn nach den persönlichen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und keine Ausschließungsgründe gegeben sind. Dass aber die Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses nicht gewährleistet, wurde selbst von der Berufungswerberin nicht behauptet und ist auch nicht gegeben, zumal sowohl aus der Linienführung als auch aus dem Zeitplan anlässlich der Antragstellung ersichtlich ist, dass das Verkehrsbedürfnis des Schülertransportes in den betroffenen Ortschaften sehr gut befriedigt wird. Ein Verkehrsbedürfnis erweist sich jedenfalls aus dem Umstand, dass schon bisher diese Gebiete im Gelegenheitsverkehr durch die Antragstellerin bedient wurden.

 

5.6. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen wird auf die Begründung des erstbehördlichen Bescheides verwiesen und diese auch nunmehr aufrecht erhalten.

 

Aus den angeführten Gründen war daher die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

6. Es wird darauf hingewiesen, dass für die gegenständliche Berufung Stempelgebühren in Höhe von 20,20 Euro angefallen sind. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

 
 
Beschlagwortung:

Verkehrsbereich, Gefährdung der wirtschaftlichen Betriebsführung, konkrete Ermittlungen, Fahrgastzahlen

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