Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500122/4/Wim/Rd/RSt

Linz, 20.12.2005

 

 

 

VwSen-500122/4/Wim/Rd/RSt Linz, am 20. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger, Berichter: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn A W, E, M vom 29. Oktober 2005, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 3. Oktober 2005, VerkGe-050.379/2-2005-Sie, wegen Nichterteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw und des Taxi-Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 und 33 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landeshauptmann von Oö. hat mit Bescheid vom 3. Oktober 2005, VerkGe-050.379/2-2005-Sie, dem Ansuchen des Herrn A W auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Pkw und des Taxi-Gewerbes keine Folge gegeben.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit in Form einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 67a Abs.1 AVG).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2 Z1 AVG), da die Berufung zurückzuweisen war.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 12. Oktober 2005 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist am 12. Oktober 2005 zu laufen.

Da das Fristende auf den 26. Oktober 2005, also einen gesetzlichen Feiertag, gefallen ist, gilt gemäß § 33 Abs.2 AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist, dies war somit der 27. Oktober 2005.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 9. November 2005 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 25. November 2005 eingeladen, sich zu der offenkundig verspätet eingebrachten Berufung zu äußern.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde vom Berufungswerber bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

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