Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510010/11/Weg/Ri

Linz, 31.10.1994

VwSen-510010/11/Weg/Ri Linz, am 31. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des J L, vertreten durch die Rechtsanwälte vom 9. September 1994 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 1994, VerkR-391.254/6-1994/Au, womit die dauernde Entziehung der Lenkerberechtigung für die Gruppen A bis 125 cm3, B, C, F und G ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 67a Abs.1 Z1, § 67d Abs.2 AVG, § 123 Abs.1 2.Satz KFG 1967 idF BGBl.Nr. 452/1992.

Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einer Berufung vom 29. April 1994 gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. April 1994, VerkR-0301-2759-Sch, womit Herrn J L gemäß § 73 Abs.1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A bis 125 cm3, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs.2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. April 1994 mit der Maßgabe bestätigt, daß Herr Leitner zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A bis 125 cm3, B, C, F und G auf Dauer geistig und körperlich nicht geeignet ist.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber unter Hinweis auf die bisherigen Eingaben sinngemäß ein, daß die Behörde zweiter Instanz in der Bescheidbegründung eine Erklärung darüber vermissen läßt, ob der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 11. April 1994 und die dagegen erhobene Berufung vom 29. April 1994 überhaupt zulässig sei, zumal ja schon in der "Vorstellung" vom 2. Februar 1994 darauf hingewiesen worden sei, daß die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vor Erlassung des Bescheides vom 18. Jänner 1994 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein amtsärztliches Gutachten eingeholt und auf dieser Grundlage entschieden habe, weswegen es sich dabei keinesfalls um einen Mandatsbescheid handle; dies auch deshalb, weil im Bescheidspruch auch auf die Bestimmung des § 57 AVG nicht Bezug genommen worden sei.

Er sei daher in diesem Verfahren im Rechtsmittel vom 2.

Februar 1994 in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß es sich bei diesem Rechtsmittel eigentlich um eine Berufung handle. Über diese sei aber bislang im Verfahren, betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung für die Gruppen A bis G, nicht eingegangen worden. Da es sich aus den genannten Gründen beim Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 18. Jänner 1994 um keinen Mandatsbescheid handeln könne und daher das Rechtsmittel vom 2. Februar 1994 als Berufung angesehen werden müsse, hätte der Landeshauptmann von OÖ. auch in diesem Verfahren über seine Berufung vom 2.

Februar 1994 entscheiden müssen, was bislang nicht der Fall gewesen sei. Es sei die Bezirkshauptmannschaft Braunau für die Erlassung des Bescheides vom 11. April 1994 also nicht zuständig gewesen, weswegen in Stattgebung der Berufung vom 29. April 1994 dieser Bescheid ersatzlos behoben und über die Berufung vom 2. Februar 1994 entschieden hätte werden müssen. Da der Landeshauptmann von OÖ. über die Berufung vom 29. April 1994 aber in der Sache selbst entschieden habe, habe er eine Kompetenz für sich in Anspruch genommen, die er vor dem Gesetz nicht besitze, weswegen der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 11. August 1994 schon aus diesem Grunde aufzuheben wäre.

In der weiteren Folge geht der Berufungswerber auf den "Anlaßfall" ein, wonach es zum gegenständlichen Verfahren durch eine anonyme Anzeige gekommen sei. Er deutet dabei private Hintergründe an und vermeint, daß es zum gegenständlichen Entzug der Lenkerberechtigung letztlich wegen des schon fortgeschrittenen Alters gekommen sei, was nach gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch unzulässig sei.

Er stellt daher den Antrag, den Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ., mit welchem im Sinne des § 73 Abs.1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G auf Dauer entzogen worden sei, ersatzlos zu beheben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur Abklärung der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 27. Oktober 1994 anberaumt. Die Parteien des Verfahrens, nämlich der Berufungswerber und der Landeshauptmann von OÖ.

verzichteten jedoch am 24. Oktober 1994 bzw. am 27. Oktober 1994 auf die Durchführung dieser Verhandlung, sodaß auf Grund der Aktenlage zu entscheiden war, zumal in der Berufung keine Sachverhaltselemente vorgebracht wurden, die in einer mündlichen Verhandlung abzuklären gewesen wären.

4. Hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf jenen Sachverhalt verwiesen, den der Landeshauptmann von OÖ. auf Grund des von ihm durchgeführten Verfahrens als erwiesen angenommen hat. Demnach steht fest, daß der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A bis 125 cm3, B, C, F und G auf Dauer geistig und körperlich nicht geeignet ist. Die der Entscheidung des Landeshauptmannes zugrundeliegenden Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen Dr. Hasenöhrl vom 25. Mai 1994 und 25. April 1994 wurden auf ihre Schlüssigkeit überprüft, wobei auch für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel daran besteht, daß diese fachärztlichen Gutachten in jeder Weise begründet und schlüssig sind und somit vom Landeshauptmann von OÖ. zu Recht als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden.

Wenn nun der Berufungswerber vermeint, daß der Landeshauptmann von OÖ. in seinem Bescheid vom 11. August 1994 keine Sachentscheidung hätte treffen dürfen, weil der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 18.

Jänner 1994 kein Mandatsbescheid gewesen sei und deshalb die Erlassung des Bescheides vom 11. April 1994 durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. nicht zulässig gewesen sei, so wird dem unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27. November 1990, Zl.90/07/0172) erwidert, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 18. Jänner 1994 sehrwohl ein Mandatsbescheid war und (entgegen der Behauptung des Berufungswerbers) auch auf § 57 AVG gestützt wurde. Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 2. Februar 1994, das der Berufungswerber nunmehr als Berufung ansieht, ist im übrigen als "Vorstellung" eingebracht worden, was unabhängig von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - ebenfalls als Indiz für das Vorliegen eines Mandatsbescheides zu betrachten ist. Die Ausführungen des Berufungswerbers, daß die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. für die Erlassung des Bescheides vom 11. April 1994 nicht mehr zuständig gewesen sei, sind rechtlich verfehlt.

5. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Der vom Landeshauptmann auf § 73 Abs.1 und § 73 Abs.2 KFG 1967 gestützte Entzug der Lenkerberechtigung auf Dauer ist wegen der als erwiesen angenommenen geistigen und körperlichen Nichteignung rechtlich mängelfrei.

Der vom Landeshauptmann von OÖ. vorgenommenen Subsumierung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes kann in keiner Form entgegengetreten werden, sodaß - um Wiederholungen zu vermeiden - sowohl auf die rechtlichen Ausführungen als auch auf die Sachverhaltsausführungen des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von OÖ. verwiesen wird.

6. Hinsichtlich der Entscheidungskompetenz des unabhängigen Verwaltungssenates wird unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, daß eine auf Dauer (=Lebenszeit) ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung als eine über fünfjährige Entziehung anzusehen ist, woraus sich im Sinne des § 67a Abs.1 Z1 AVG iVm § 123 Abs.1 2.Satz KFG 1967 die Befugnis und Verpflichtung zur gegenständlichen Entscheidung ableitet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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