Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-510017/5/Ki/Shn

Linz, 29.11.1995

VwSen-510017/5/Ki/Shn Linz, am 29. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Gottfried W, vom 24. Mai 1995 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Mai 1995, Zl.VerkR-270133/1-1995/G, wegen Erteilung einer Fahrschulbewilligung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schriftsatz vom 14. April 1995 hat der Berufungswerber einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule für die Gruppen A und B bzw auf Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der in § 109 Abs.1 lit.e KFG angeführten Schulen gestellt.

1.2. Beide Anträge wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 9. Mai 1995, Zl.VerkR270133/1-1995/G, abgewiesen.

1.3. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 12. Mai 1995 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. Mai 1995 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Landeshauptmann vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der in Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulen befreien könne, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen habe. Der Antragsteller habe in den Jahren 1948 bis 1956 die Volksschule in Zeltschach bei Friesach besucht. Ein weiterer Schulbesuch sei nicht angegeben worden. Da dieser Volksschulbesuch den in § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 angeführten Schulen (Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung) nicht gleichwertig sei, habe dem Antrag nicht stattgegeben werden können.

Gemäß § 108 Abs.3 KFG 1967 bedürfe die Errichtung einer Fahrschule der Bewilligung des Landeshauptmannes. Nach § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 dürfe eine Fahrschulbewilligung nur Personen erteilt werden, die das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden hätten. Da der Antragsteller die schulmäßigen Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 nicht erfülle und auch eine Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung dieser Schulen abgelehnt wurde, habe der Antrag abgewiesen werden müssen, da grundsätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung nicht gegeben seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß er sich durch die Zugangsvoraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e und h KFG in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt erachte.

2.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat gemäß Art.140 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der lit.e des § 109 Abs.1 KFG an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Der VfGH hat bereits mit Erkenntnis vom 19. Juni 1995, G 198/94 ua, gleichlautende Anträge des UVS mit der Begründung abgewiesen, daß die Bestimmung des § 109 Abs.1 lit.e KFG nicht verfassungswidrig sei. Mit Beschluß vom 4. Oktober 1995, Zl.G 1214/95-E, hat der VfGH den gegenständlichen Antrag mit der Argumentation zurückgewiesen, daß er über bestimmt überschriebene Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lediglich ein einziges Mal zu entscheiden habe.

An die Rechtsansicht des VfGH ist der O.ö. Verwaltungssenat gebunden.

3. Da somit § 109 Abs.1 lit.e iVm § 109 Abs.2 KFG für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung nach wie vor entweder das Vorliegen eines Diplomes der Fakultät für Maschinenbau bzw für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder eine erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- bzw elektrotechnischer Richtung oder eine diesen gleichwertige Schulausbildung zur unbedingten Voraussetzung hat, konnte seinem Antrag schon aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden, zumal er weder die angeführten Schulen erfolgreich absolviert hat, noch der Volksschulbesuch als gleichwertige andere Schulbildung iSd § 109 Abs.2 KFG 1967 angesehen werden kann.

Der O.ö. Verwaltungssenat hegt zwar nach wie vor Bedenken, daß die verfahrensgegenständliche Norm in Ansehung der Richtlinie Nr.92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise gleichheitswidrig sein könnte, zumal nach dieser Richtlinie für Gemeinschaftsbürger vorgesehen ist, daß die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen von einem Aufnahmestaat, in dem eine bestimmte berufliche Tätigkeit reglementiert ist, unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt oder berücksichtigt werden müssen, ohne auf Lehrgänge, Titel, Diplome etc abzustellen, der VfGH hat sich jedoch mit dieser Argumentation nicht mehr auseinandergesetzt.

4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum