Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510021/2/Ki/Shn

Linz, 02.05.1996

VwSen-510021/2/Ki/Shn Linz, am 2. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Dipl.-Ing. Dr. Helmut P, vom 27. März 1996 gegen den Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von vom 15. März 1996, Zl.VerkR-270.085/61-1996/G, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG Entscheidungsgründe:

1. Mit Erledigung vom 15. März 1996, VerkR-270.085/61-1996/G, hat der Landeshauptmann von dem Berufungswerber mitgeteilt, daß gemäß § 113 Abs.1 KFG 1967 der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule außer den im Abs.2 angeführten Fällen selbst zu leiten habe. Dies erfordere "für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule". Der Fahrschulbesitzer dürfe sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs.2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen. Die Funktion eines Fahrschulbesitzers sei somit mit einem anderen Beruf nicht vereinbar. Der Fahrschulbesitzer habe jedenfalls mehr als die Hälfte der Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen. Die Anwesenheit des Berufungswerbers in der Fahrschule zum Wochenende (Freitag abend zur Fahrschullehrerbesprechung) und der Fahrschulunterricht für verhinderte Fahrschullehrer erfülle die einem Fahrschulbesitzer obliegenden Verpflichtungen nicht. Er werde daher ersucht, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Schreibens einen verantwortlichen Fahrschulleiter zu bestellen und die Bewilligung nach § 113 Abs.4 KFG 1967 zu beantragen.

2. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Berufung und es wird beantragt, die Note (Bescheid?) bzw der Auftrag VerkR-270.085/61-1996/G vom 15. März 1996 wolle ersatzlos aufgehoben werden.

3. Die an das Amt der o.ö. Landesregierung gerichtete Berufung wurde von der belangten Behörde dem O.ö.

Verwaltungssenat vorgelegt und es wurde somit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, zumal die Berufung zurückzuweisen ist (§ 67d AVG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Aus § 63 Abs.2 und 3 AVG ist abzuleiten, daß sich eine Berufung stets nur gegen einen Bescheid richten kann.

Gemäß § 58 Abs.1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Der angefochtene Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von erfüllt diese formellen Kriterien nicht. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts sind jedoch auch formlose Erledigungen als Bescheid anzusehen, wenn sie nach ihrem Inhalt gegenüber individuell bestimmten Personen Verwaltungsangelegenheiten normativ regeln, dh, wenn sie bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben. Diese Rechtsprechung bedingt, daß auch Verwaltungsakte, welche nicht formell als Bescheid bezeichnet werden und die auch nicht sämtliche formellen Bescheidkriterien enthalten, inhaltlich dahingehend zu prüfen sind, ob durch diese Akte für deren Adressaten rechtsverbindliche Regelungen enthalten sind.

Im vorliegenden Falle gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß durch den angefochtenen Verwaltungsakt eine solche verbindliche bzw vollstreckbare Regelung für den Berufungswerber nicht statuiert wurde. Ein Auftrag, einen verantwortlichen Fahrschulleiter zu bestellen bzw dessen Bewilligung zu beantragen, ist in der für das Fahrschulwesen relevanten gesetzlichen Bestimmung (KFG 1967) nicht vorgesehen. In diesem Gesetz ist hinsichtlich des von der belangten Behörde vorläufig angenommenen Sachverhaltes ausschließlich die Bestimmung des § 115 Abs.2 lit.c maßgeblich, wonach die Fahrschulbewilligung ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen ist, wenn die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (§ 113 Abs.1 und 2) ist.

Unter diesem Aspekt stellt der angefochtene Verwaltungsakt inhaltlich betrachtet keine normative Regelung einer Verwaltungsangelegenheit, sondern lediglich eine bloße Empfehlung dar, zwecks Vermeidung eines allfälligen Entziehungsverfahrens einen verantwortlichen Fahrschulleiter zu bestellen bzw zu beantragen. Nachdem überdies auch in formeller Hinsicht die Bescheidkriterien nicht erfüllt sind, ist der angefochtene Verwaltungsakt letztlich kein Bescheid, weshalb auch eine gesonderte Berufung gegen diese Erledigung nicht zulässig ist.

Allenfalls hat die zuständige Behörde in weiterer Folge ein Verfahren hinsichtlich Entziehung der Fahrschulbewilligung bzw Verbot des Fahrschulbetriebes einzuleiten und diesbezüglich nach ordnungsgemäß durchgeführtem Ermittlungsverfahren eine entsprechende Entscheidung mittels Bescheid zu treffen. Erst gegen diese Entscheidung wäre dann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Berufung zulässig.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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