Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510022/10/Kon/Fb

Linz, 31.05.1996

VwSen-510022/10/Kon/Fb Linz, am 31. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn E K, F, M, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F S, W, J, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. März 1996, VerkR-280.546/6-1996/G, betreffend die Abweisung des Ansuchens um Befreiung vom Erfordernis eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und Herr E K wird vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses befreit.

II. Der Berufungswerber E K hat für die ihm im Spruchabschnitt I. erteilte Befreiung eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 240 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, 67a Abs.1 Z1 AVG und § 116 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG.

zu II.: § 78 Abs.1 und 2 AVG iVm Tarifpost 348 BundesVerwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl.Nr. 24.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Der Berufungswerber E K hat mit Eingabe vom 8.1.1996 um Befreiung vom Erfordernis eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses angesucht.

Dieses Ansuchen hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem eingangs zitierten Bescheid im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß E K seine Fahrlehrertätigkeit in der Zeit von 1.1.1991 bis 31.1.1992 nicht mit gutem Erfolg iSd § 116 Abs.2 KFG 1967 ausgeübt habe. Den Begründungsausführungen der belangten Behörde nach, stützt sich dieser Abweisungsgrund auf das Schreiben des Ing. M D vom 18.1.1996, worin dieser der belangten Behörde mitteilt, daß der bei ihm als Fahrlehrer beschäftigt gewesene Berufungswerber E K seine Tätigkeit mit "mäßigem" Erfolg ausgeübt habe. Ing. M D begründet diese seine Qualifikation ausschließlich damit, daß die Durchfallsquote der von E K unterrichteten Führerscheinkandidaten 45 % betragen habe. Daß Ing. D ausschließ lich die Durchfallsquote als Beurteilungsmaßstab für den Verwendungserfolg des Berufungswerbers als Fahrlehrer herangezogen hat, ist im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.2.1996 festgehalten. Dieser Aktenvermerk ist auf dem Schreiben der Fahrschule D vom 18.1.1996 angebracht.

Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde hat E K rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Das dem Bescheid zugrundeliegende Verfahren sei mangelhaft.

In seiner Stellungnahme vom 28.2.1996 hätte er das Argument, die Erfolgsquote von 55 % hätte ihre Ursache allein in einer unzureichenden Fahrlehrertätigkeit, vollständig widerlegt.

Dementsprechend hätte die Fahrschule Ing. D erneut zu einer Stellungnahme hinsichtlich der Einschätzung der Tätigkeit des Berufungswerbers aufgefordert werden müssen, was jedoch unterblieben sei. Da somit die Wahrung des Parteiengehörs ohne entsprechende Verfahrenskonsequenz geblieben sei und eine Überprüfung der Angaben der Fahrschule Ing. D dringend erforderlich gewesen wäre, sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben und hätte der Ergänzung bedurft.

Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sei die Beurteilung der Fahrschule Ing. D vom 18.1.1996 der bekämpften Entscheidung zugrundegelegt worden, wobei die belangte Behörde die Begründung einer Durchfallsquote von ca 45 % (= Erfolgsquote von 55 %) ungeprüft übernommen habe. Tatsächlich hätte die belangte Behörde die Tätigkeit des Nachsichtswerbers zu prüfen gehabt und diesbezüglich mit den jeweiligen Arbeitgebern Kontakt aufnehmen müssen.

Die Bestätigungen der Fahrschulen Ing. B und S wären unbe denklich und hätten sogar in der Wortwahl dem Berufungswerber einen guten Erfolg bestätigt.

Hinsichtlich der Wortwahl der Bestätigung der Fahrschule Ing. D sei festzuhalten, daß diese nicht ausschlaggebend für die Bewertung der Tätigkeit sein könne. Vielmehr sei die mangelhafte Lehrtätigkeit bzw der mangelhafte Erfolg zu prüfen bzw seien dessen Ursachen zu analysieren. Dabei habe die Fahrschule Ing. D bloß behauptet, es würde eine Erfolgsquote von 55 % geben, eine Statistik etwa, aus der dieser Umstand hätte geprüft werden können, sei aber nicht vorgelegt, ja nicht einmal behauptet worden. Es handle sich daher bei den Angaben der Fahrschule Ing. D um eine bloße Behauptung, die nicht objektiviert werden könne. In krassem Gegensatz zu dieser eigenartigen, nachträglichen Bewertung durch die Fahrschule Ing. D, stehe die 13monatige tadellose Tätigkeit des Berufungswerbers bei dieser Fahrschule.

Während dieser Tätigkeit sei es durch den Fahrschulbesitzer, Herrn Ing. D selbst, immer wieder zur Prüfung der Qualität der Lehrtätigkeit der angestellten Fahrlehrer gekommen.

Dabei habe Ing. D die Tätigkeit des Berufungswerbers nicht nur als ausreichend befunden, sondern sogar besonders hervorgehoben und als vorbildlich bezeichnet. Wörtlich habe Ing. D zum Berufungswerber nach einer derartigen Leistungskontrolle gemeint: "Herr K, Sie haben ein Plus bei mir. Ich will, daß Sie bei mir den Fahrschullehrer machen." Tatsächlich habe Ing. D auch Herrn K in seinen Fahrschullehrerkurs aufgenommen und damit Herrn K die besondere Wertschätzung seiner Lehrtätigkeit bestätigt. Selbst eine Erfolgsquote von 55 % müsse aber in Anbetracht der Schülergruppe, die der Berufungswerber unterrichtete, ebenfalls als hervorragender Erfolg bewertet werden. Es sei allgemein bekannt, daß die in Österreich lebenden türkischen Staatsbürger, welche in erster Linie vom Berufungswerber unterrichtet worden seien, gerade aus jenen Bevölkerungsschichten kämen, die weder eine Ausbildung noch sonst eine interessante Zukunftsperspektive in ihrem Heimatland besäßen. Dementsprechend würden dann im Gastland auch überwiegend Hilfstätigkeiten durchgeführt. Entsprechend diesem Umstand sei das intellektuelle Niveau der Gastarbeiter, die der Berufungswerber überwiegend unterrichtete, soziologisch bedingt, sowohl im Verhältnis zum Durchschnitt der türkischen, als auch zum Durchschnitt der österreichischen Bevölkerung wesentlich herabgesetzt. Eine Erfolgsquote von 30 % bzw eine Durchfallsquote von 70 % sei daher als österreichischer Durchschnitt bei Lenkerprüfungen mit fremden Gastarbeitern anzunehmen. Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Umstandes sei daher die von der Fahrschule Ing.

D angeführte Erfolgsquote von 55 % bzw Durchfallsquote von 45 % als ausgezeichnet zu bezeichnen. Demgemäß müsse die Wortwahl der Bestätigung der Fahrschule Ing. D vom 18.1.1996 hinsichtlich des angeblich bloß mäßigen Erfolges als unrichtig bezeichnet werden und sei die an diese Beurteilung angeschlossene Bewertung der belangten Behörde ebenfalls unrichtig.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 116 Abs.2 KFG 1967 kann der Landeshauptmann auf Antrag vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses befreien, wenn der Antragsteller während der letzten 5 Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig war und einen guten Erfolg nachweisen kann und wenn im örtlichen Wirkungsbereich des Landeshauptmannes, bei dem er um die Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung angesucht hat, ein Mangel an Fahrschullehrern besteht. Eine aufgrund dieser Befreiung erteilte Fahrschullehrerberechtigung gilt nur für das Bundesland, dessen Landeshauptmann sie erteilt hat.

Die Befreiungsvoraussetzung des Mangels an Fahrschullehrern in einem Bundesland ist im gegenständlichen Fall gegeben und wird dies von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich festgehalten.

Festgehalten sind darin weiters die Fahrlehrerzeiten des Beschuldigten bei den Fahrschulen: Ing. D, Ing. B und S. Demzufolge konnte der Berufungswerber zum Zeitpunkt seiner Antragstellung bei der Erstbehörde auf eine Fahrlehrerzeit von rund 4 Jahren und 7 Monaten verweisen. Ob die dem Berufungswerber noch fehlenden 5 Monate notwendiger Fahrlehrerzeit von der belangten Behörde nachgesehen wurden oder nicht, geht aus der Begründung ihres Bescheides nicht hervor. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch aufzuzeigen, daß laut Schreiben der Fahrschule D vom 8.8.1995 betreffend die Qualifikation und Dienstzeitenbestätigung des Berufungswerbers noch folgende Zeiträume ausgewiesen sind, in denen der Berufungswerber bei der genannten Fahrschule geringfügig als Fahrlehrer beschäftigt war:

Standort Linz: 1.8.1990 - 31.12.1990 Standort Grieskirchen: 1.1.1992 - 31.1.1992 und 1.2.1992 - 30.3.1992.

Nach den Zeitangaben im erwähnten Schreiben hat der Berufungswerber in den ergänzend angeführten Zeiträumen rund 125 Fahrlehrerstunden abgeleistet und dürfte, wie sich anhand der ausgewiesenen Beschäftigungszeiten ergibt, in der Zeit von 1.2.1992 bis 30.3.1992 nebenberuflich für die Fahrschule D als Fahrlehrer tätig gewesen sein, da er von 2.3.1992 an bis zum 20.7.1995 bei der Fahrschule Ing. B voll beschäftigt war.

Mit den vom unabhängigen Verwaltungssenat ergänzend angeführten Beschäftigungszeiten bei der Fahrschule Ing. D ergibt sich für den Berufungswerber eine 5jährige Fahrlehrertätigkeit zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung. Der unabhängige Verwaltungssenat hält hiezu fest, daß auch Zeiten geringfügiger Beschäftigungen als Fahrlehrer der gemäß § 116 Abs.2 KFG erforderlichen 5jährigen Dauer der Fahrlehrertätigkeit angerechnet werden können. Dies deshalb, weil § 116 Abs.2 KFG nichts darüber aussagt, ob die 5jährige Verwendung als Fahrlehrer hauptoder nebenberuflich abgeleistet werden muß. Für diese Rechtsansicht spricht letztlich auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Fahrlehrerberechtigung auch nebenberuflich ausgeübt werden kann (VwGH 18.11.1976, 1092/74).

Die Voraussetzung einer 5jährigen Fahrlehrertätigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 116 Abs.2 KFG liegt sohin im Fall des Berufungswerbers vor, zumal er davon die überwiegende Zeit (viereinhalb Jahre) im vollen Beschäftigungsausmaß als Fahrlehrer tätig war.

Zur Voraussetzung des guten Verwendungserfolges als Fahrlehrer:

Von der Fahrschule D wird dem Berufungswerber der gute Erfolg seiner Fahrlehrertätigkeit iSd § 116 Abs.2 KFG allein mit der Begründung aberkannt, daß die Durchfallsquote der von ihm unterrichteten Fahrschüler 45 % betragen habe. Mit diesem Argument allein läßt sich jedoch die von ihr ausgestellte Qualifikation nicht schlüssig begründen, um eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Behörde bilden zu können. Die mangelnde Schlüssigkeit ergibt sich im wesentlichen daraus, als die Qualifikation keinen Parameter dafür angibt, ab welcher Durchfallsquote oder anders ausgedrückt, ab welcher Erfolgsquote ein guter Verwendungserfolg als Fahrlehrer attestiert werden kann. Weiters sagt die Qualifikation der Fahrschule D nichts darüber aus, worauf der nur mäßige Verwendungserfolg des Berufungswerbers zurückzuführen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in bezug auf die aufgezeigte Frage die landesweite Durchfallsquote von Führerscheinkandidaten in den Jahren 1991 bis 1995 erhoben. Diese betrug laut Statistik der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der o.ö. Landesregierung im Jahr:

* 1991 38,09 % * 1992 37,40 % * 1993 36,29 % * 1994 36,75 % * 1995 35,29 %.

Wenngleich in Anbetracht der wiedergegebenen Statistikwerte eine Durchfallsquote von 45 % als hoch zu werten ist, kann aufgrund der vom Berufungswerber schon gegenüber der belangten Behörde vorgebrachten Erklärungen in seiner Stellungnahme vom 28.2.1996 nicht ohne weiteres, nachvollziehbar auf eine nicht den Bestimmungen des § 116 Abs.2 KFG entsprechende Qualifikation als Fahrlehrer geschlossen werden.

Sonstige Umstände, denen zufolge ein guter Verwendungserfolg des Berufungswerbers als Fahrlehrer zu verneinen wäre, sind aber in der Qualifikation der Fahrschule D nicht angeführt.

Hingegen bringt der Berufungswerber in der erwähnten Stellungnahme wie auch in der Berufung selbst in bezug auf seine Beurteilung durch die Fahrschule D vor, daß seine Schüler hauptsächlich aus dem ärmeren Milieu in der Türkei entstammten und sich eine allgemeine Ausbildung nicht leisten könnten. Die meisten gingen schon im Volksschulalter arbeiten und könnten auch nur eine Volksschulausbildung genießen. Sie hätten kaum eine Möglichkeit vorgefunden, sich eine Beziehung zur Technik zu schaffen, da ihnen die finanzielle Möglichkeit fehle, sich schon im Kindesalter mit Fortbewegungsmitteln wie Dreirad, Fahrrad, Moped, Traktor udgl zu beschäftigen. Sie kämen zumeist vom Land und würden sozusagen von einem Ochsenwagen auf ein für sie hochtechnisiertes Fahrzeug umsteigen. Da ihnen jegliches Gefühl für solche Fahrzeuge fehle, hätten sie dann trotz Unterrichts in ihrer Muttersprache große Probleme, sich auf diese Fahrzeuge umzustellen. Diese Ausführungen erscheinen glaubwürdig und sind geeignet, die Durchfallsquote von 45 % ihrer Höhe nach zu relativieren. Zu dem kommt, daß die amtliche Statistik der Durchfallsquote keine Unterscheidung zwischen österreichischen und türkischen Führerscheinkandidaten trifft, wobei aber doch davon auszugehen sein wird, daß österreichische Führerscheinkandidaten mit geringer Durchfallsquote die überwiegende Mehrheit aller Führerscheinkandidaten bilden.

Unzweifelhaft für einen guten Verwendungserfolg iSd § 116 Abs.2 KFG des Berufungswerbers sprechen die Qualifikationen der Fahrschulen Ing. B und S. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, daß nach der Qualifikation der Fahrschule B der Berufungswerber fast ausschließlich türkische Führerscheinkandidaten unterrichtete und dabei eine Erfolgsquote von 64 % zu verzeichnen hatte. In der Qualifikation ist ausdrücklich festgehalten, daß der Berufungswerber die praktischen Fertigkeiten unter Verwendung des Lehrplanes "B" gut vermittelt habe. Vom unabhängigen Verwaltungssenat wird hiezu angemerkt, daß die 36 %ige Durchfallsquote, die der Berufungswerber bei seiner Fahrlehrertätigkeit bei der Fahrschule B in der Zeit von 2.3.1992 bis 20.7.1995 zu verzeichnen hatte, dem landesweiten Durchschnitt des Jahres 1993 in der Höhe von 36,29 % entspricht.

In Würdigung der dargestellten Beweislage, insbesondere auch in Berücksichtigung des Umstandes, daß der Berufungswerber zeitlich überwiegend bei Fahrschulen tätig war, die ihm einen guten Erfolg als Fahrlehrer bescheinigen, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat dazu verhalten, von einem fünf Jahre hindurch währenden guten Verwendungserfolg des Berufungswerbers als Fahrlehrer im Sinne der Bestimmungen des § 116 Abs.2 KFG auszugehen. Da sohin der Berufungswerber die in § 116 Abs.2 KFG normierten Voraussetzungen erbringt, war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzes- und Verordnungsstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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