Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510024/4/Sch/Rd

Linz, 25.10.1996

VwSen-510024/4/Sch/Rd Linz, am 25. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des Ing. KB, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 26. Juni 1996 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von vom 14. Mai 1996, VerkR-270.094/17-1996/G, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Fahrschullehrerberechtigung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, insoweit die Aufhebung des Bescheides beantragt wird, Folge gegeben.

Die weitergehenden Berufungsanträge werden abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 123 Abs.1 letzter Satz KFG 1967 Entscheidungsgründe:

1. Der Landeshauptmann von hat mit Bescheid vom 14. Mai 1996, VerkR-270.094/17-1996/G, den Antrag des Herrn Ing. KB, vom 7. November 1995 auf Wiedererteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppen A, B, C und E gemäß § 116 Abs.1 und 3 KFG 1967 abgewiesen.

Begründend wird in der Entscheidung ausgeführt, daß der Landeshauptmann gemäß § 116 Abs.3 KFG 1967 vor Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs.2 und 3 KFG 1967 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen habe, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 30. April 1992, VerkR-280.255/1-1992/G, sei ihm die mit Bescheid derselben Behörde vom 31. Mai 1955, VerkR-554/3-1955, erteilte Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppen A, B, C und E entzogen worden. Mit Rechtskraft dieses Bescheides sei die Fahrschullehrerberechtigung des nunmehrigen Berufungswerbers erloschen. Entgegen seiner Rechtsansicht sei vor Erteilung einer neuen Fahrschullehrerberechtigung eine neuerliche Fahrschullehrerprüfung abzulegen. Da er die Ablegung dieser Prüfung ablehne, habe sein Antrag abgewiesen werden müssen und die Prüfung der übrigen Voraussetzungen unterbleiben können.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Behörde erster Instanz hat diese samt bezughabendem Verwaltungsakt vorgelegt, weshalb aufgrund der Bestimmung des § 123 Abs.1 letzter Satz KFG 1967 die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Aufgrund § 67a Abs.2 AVG hat dieser durch eine Kammer zu entscheiden.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von den Parteien verzichtet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Unbestritten ist, daß dem Rechtsmittelwerber die erwähnte Fahrschullehrerberechtigung mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 30. April 1992, VerkR-280.255/1-1992/G, wegen des Mangels an Vertrauenswürdigkeit entzogen worden ist. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 116 Abs.3 KFG 1967, auf welche Bestimmung die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung stützt, hat der Landeshauptmann vor - in welcher zeitlichen Nähe hiezu wird nicht bestimmt - Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs.2 und 3 leg.cit. bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur "fachlich befähigt" lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind.

Wenngleich der vorgelegte Verwaltungsakt keine konkreten Unterlagen über die vom Berufungswerber am 16. Mai 1955 abgelegte Fahrschullehrerprüfung enthält, so hat die Behörde erster Instanz diesen Umstand ganz offensichtlich als gegeben angenommen, sodaß jedenfalls vom Vorliegen einer (seinerzeit) positiv abgelegten Fahrschullehrerprüfung für die angeführten Gruppen auszugehen ist. Es stellt sich sohin die Frage, ob durch die erfolgte Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung aufgrund des damals angenommenen Mangels an Vertrauenswürdigkeit auch die fachliche Befähigung erloschen ist. Die Behörde erster Instanz begründet ihre bejahende Annahme bzw. die (konkludente) Behauptung, die Prüfung sei auch bei einer Wiedererteilung erforderlich, mit keinem Wort, sodaß die Berufungsbehörde verhalten ist, sich mit dieser Rechtsansicht argumentativ auseinanderzusetzen.

Eine Begründung hiefür könnte in dem Erlaß des (vormaligen) Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 26. Mai 1989, 170.303/2-I/7-89, liegen. Demnach sei bei Wiedererteilung einer Fahrschullehrerberechtigung nach kurzfristiger Entziehung (ca. ein halbes Jahr) wegen Alkoholisierung im Gesetz die neuerliche Ablegung einer Prüfung (wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit) vorgesehen. In diesem Erlaß wird weiters noch die Möglichkeit einer vereinfachten Prüfung eingeräumt.

Es stellt sich in diesem Zusammenhang allerdings die Frage, aus welcher gesetzlichen Bestimmung das BMföWuV diese Rechtsansicht ableitet. Die Bestimmung des § 116 Abs.5 KFG 1967 kann hiefür keine Grundlage bilden, da diese eine Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung dann anordnet, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Hiebei findet sich in § 116 Abs.1 KFG 1967 ein Verweis auf § 109 Abs.1 lit.b (Vertrauenswürdigkeit) und lit.g (Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung seit mindestens drei Jahren). Weiters wird vom Gesetz der Besitz eines in Österreich gültigen Reifeprüfungszeugnisses verlangt. Dem § 116 Abs.5 iVm § 109 Abs.1 lit.b und g leg.cit.

kann ein Entziehungsgrund der mangelnden fachlichen Befähigung also nicht entnommen werden.

Der oa Erlaß erweckt überdies den Eindruck, daß die beiden Begriffe "Vertrauenswürdigkeit" und "fachliche Befähigung" als miteinander verbunden angesehen werden bzw. vermeint wird, daß bei Wegfall der Vertrauenswürdigkeit auch zugleich die fachliche Befähigung erlöschen würde, welcher Ansicht sich die Berufungsbehörde aber aus den obigen bzw. den noch folgenden Einwänden nicht anschließen kann.

§ 73 Abs.1 und § 74 Abs.1 KFG 1967 kennen den ausdrücklichen Entziehungsgrund der mangelnden fachlichen Befähigung eines Besitzers einer Lenkerberechtigung. Es kann also angenommen werden, daß der Gesetzgeber hier eine andere Regelung als bei Fahrschul- bzw. Fahrlehrerberechtigungen treffen wollte, da ansonsten dieser spezielle Entziehungsgrund nicht Eingang in das Gesetz gefunden hätte. Der Argumentation, diesen Entziehungsgrund durch extensive Auslegung als Begründung für eine neuerliche Prüfung auch auf andere Berechtigungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 ausdehnen zu wollen, kann der O.ö. Verwaltungssenat nicht beipflichten. Gegen eine solche Analogie spricht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1984, 83/11/0168 (= VwSlg 11450A/1984), erkannt, daß eine vorübergehende Entziehung einer Fahrschullehrerberechtigung dem KFG 1967 fremd sei. Wenn also die Bestimmung des § 74 leg.cit. auf Fahrschullehrerberechtigungen für eine vorübergehende Entziehung keine Anwendung finden kann, so gilt dies wohl auch für den ebenfalls darin enthaltenen (besonderen) Entziehungsgrund der mangelnden fachlichen Befähigung.

Kann aber eine einmal nachgewiesene fachliche Befähigung mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht abhanden kommen, so besteht folglich auch keine Befugnis der Behörde, einen solchen neuerlichen Nachweis durch Ablegung von Prüfungen vor der Wiedererteilung einer Berechtigung zu verlangen.

Ganz abgesehen davon stellt sich die Frage, wie ohne eindeutige gesetzliche Grundlage Zeiträume festgesetzt werden können, in denen eine Person die fachliche Befähigung noch (teilweise) behält bzw. schon (ganz) verliert (Prüfung oder vereinfachte Prüfung). Eine analoge Heranziehung der diesbezüglichen Judikatur zur Frage der Zeitdauer bis zur Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit erscheint jedenfalls wenig überzeugend. Daher kann auch für diesen Punkt des oa Erlasses des BMföWuV keine gesetzliche Grundlage erblickt werden. Dazu kommt noch, daß damit jene Fälle ungleich behandelt würden, wo eine Person einmal eine Fahrschullehrerberechtigung erwirbt, mehrere Jahre lang aber keine Lehrtätigkeit ausübt und dann diese (wieder) aufnimmt.

Es würde wohl gänzlich sinnwidrig sein, dieser Person die Berechtigung zu entziehen mit der Begründung, daß sie fachlich nicht mehr befähigt sei.

Der Berufung hatte daher aus den dargelegten Gründen insoweit Erfolg beschieden zu sein.

Das über den Antrag auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Landeshauptmannes von hinausgehende Berufungsbegehren war allerdings abzuweisen, da es sich bei den unabhängigen Verwaltungssenaten bei richtiger Interpretation der Art. 129 und 129a B-VG nicht um Einrichtungen handeln kann, die rein verwaltungsbehördliche Handlungen zu setzen hätten. Die genannten Anträge des Berufungswerbers laufen aber darauf hinaus, daß die Berufungsbehörde anstelle der Verwaltungsbehörde alle weiteren Voraussetzungen zu prüfen hätte, die für die Erteilung der beantragten Fahrschullehrerberechtigung vorgesehen sind.

Ganz abgesehen von den obigen verfassungsrechtlichen Erwägungen würde ein solches Vorgehen auch die Zuständigkeit der Berufungsbehörde im konkreten Fall überschreiten, zumal die Behörde erster Instanz (vgl. Spruchinhalt im Kontext mit der entsprechenden Begründung) allein über die Frage des Erfordernisses der Ablegung einer Fahrschullehrerprüfung abgesprochen hat (siehe die Begründung des angefochtenen Bescheides:

"Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulberechtigung" - gemeint wohl: Fahrschullehrerberechtigung - "konnte daher unterbleiben"). Das weitere Verfahren ist sohin von dieser Behörde durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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